Metadata : Die deutsche Volkswirtschaft im Kriege.

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Gesetz,  betreffend  Änderung  des  Münzgesetzes.

Vom  4.  August  1914.
$1.
Bis  auf  weiteres  werden  die  Vorschriften  im  $S9  Abs.  2  Satz  2
und  3  des  Münzgesetzes  vom  1.  Juni  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  507)!)
dahin  geändert,  daß  an  Stelle  der  Goldmünzen  Reichskassenscheine
und  Reichsbanknoten  verabfolgt  werden  können.
82.
Der  Bundesrat  wird  ermächtigt,  den  Zeitpunkt  zu  bestimmen,  zu
welchem  die  im  &  i  dieses  Gesetzes  bezeichneten  Vorschriften

wieder  in  Kraft  treten.
&  3.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  der  Verklindung  in  Kraft.

Gesetz,  betreffend  die  Reichskassenscheine
und  die  Banknoten.
Vom  4.  August  1914.
81.
Reichskassenscheine  sind  bis  auf  weiteres  gesetzliches  Zahlungsmittel.


82.

Bis  auf  weiteres  ist  die  Reichshauptkasse  zur  Einlösung  der
Reichskassenscheine  und  die  Reichsbank  zur  Einlösung  ihrer  Noten

nicht  verpflichtet.
83.

Bis  auf  weiteres  sind  die  Privatnotenbanken  berechtigt,  zur

Einlösung  ihrer  Noten  Reichsbanknoten  zu  verwenden.
5.4.

Der  Bundesrat  wird  ermächtigt,  den  Zeitpunkt  zu  bestimmen,
zu  welchem  die  Vorschriften  in  den  8$  1  bis  3  dieses  Gesetzes
außer  Kraft  treten.

85.

Dieses  Gesetz  tritt  bezüglich  der  $$  2,  3  mit  Wirkung  vom

31.  Juli  1914.  im  übrigen  mit  dem  Tage  seiner  Verkündung  in  Kraft.

',  Münzgasetz  $  9  Abs.  2  Satz  2  und  3:  der  Bundesrat  bezeichnet  diejenigen
Kassen,  weiche  Goldmünzen  gegen  Einziehung  von  Silbermünzen  in  Beträgen  von
mindestens  200  Mark  oder  von  Nickeli-  und  Kupfermünzen  in  Beträgen  von  mindsstens
50  Mark  auf  Verlangen  verabfolgen.  Er  setzt  zugleich  die  näheren  Sedingungen  des
Umtausches  fest