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Person des Auswandernden, seine persoͤn-
lichen Pflüchten, seine Verpflichtungen zum
Kriegsdienste, betreffen, und weiche jeden
Untertyan bei Strafe auffodern, vor der
Auswanderung um die HBrwilligung der-
selben seinen Landesherrn, der vorge-
schriebenen. Ordnung gemäß, zu bitten.
Es wird auch für die Zukunft in die-
ser Materte der Geseze über die Pflicht zu
Kriegsdiensten, und über die persönlichen
Pflichten des Auswandernden, keine der
beiden, die gegenwärtige Erklärung abges
benden Regierungen, in Ansehung der
Gesezgebung in den respekiven Staaten
beschränkt.
Gegenwärtige im Namen Seiner Ma-
jestät des Königs von Barern und Seiner
Magjestat des Kömges von Preussen zweimal
gleichlautend ausgefertigte Erklärung, soll
nach erfolgrter gegensettiger Auswechslung,
Krast und Wirksamkeie, in den gesamten
koniglich balerkschen und königlich preussischen
Staaten haben.
München den 36. Juni 1871.
cl. .) „
Königlich-baierischer wirklicher ger
heimer Staats= und Konferenz-
dann des auswärtigen geheimen
Ministerial-Departements
dirigirender Minister.
unterzeichner:
Graf von Montgelas.
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(Die Polizei- Kordons- Umlage fuͤr 1817 im
IJlar: Kreise betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Mach dem im Regierungsblatte Stück
XVIl. enthaltenen allerhöchsten Reskript vom
19. Februar dieses Jahrs, darf zur Unterhal-
tung des um Isar-Kreise bestehenden Polizei-
Kordons, einsweilen der Betrag von zwei
Drictheilen der nach dem Erat approrimativ
berechneten dießjährigen Erigenz mit abwerfen-
den ascoo fl. auf sämtliche konigliche Land-
gerichte, in welchen ein Poltzei: Kordon be-
stehr, nach dem Steuerfuße ausgeschrieben,
und durch die kömglichen Rentamter erhoben
werden.
Da nun diese Kordons, Erigenz durch
Einhebung eines Kreuzers und zwei Pfenning
von jedem Steuer Gulden oder des ädoten
Theiles der ganz'shrigen Steuer= Reichnß
von sämtlichen steuerbaren Vermögen gedeckt
werden kann; so werden die königlichen Rent-
dmter des Isar-Kreises, in welchen durch-
gehends Polizet= Kordons bestehen, hiedurch
angewiesen, diese ausserordentliche Umlage in
dem bezeichneten Maße von allen in ihren
Amrs-Bezirken befindlichen steuerpflichtigen
Grundvermögens= Besizern unverzüglich zu
erholen, die abwerfenden Betrage an die kô•
nigliche Kreis-Kasse einzusenden, und nach
geschehener Perzeprion., welche längstens bin-
nen 4 Wochen vollender sepn muß, die Kor-
dous= Umlags, Rechnung in der zur Anfertit
gung ber Kreis; Konkurenz-Rechnungen vor,