Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Person des Auswandernden, seine persoͤn- 
lichen Pflüchten, seine Verpflichtungen zum 
Kriegsdienste, betreffen, und weiche jeden 
Untertyan bei Strafe auffodern, vor der 
Auswanderung um die HBrwilligung der- 
selben seinen Landesherrn, der vorge- 
schriebenen. Ordnung gemäß, zu bitten. 
Es wird auch für die Zukunft in die- 
ser Materte der Geseze über die Pflicht zu 
Kriegsdiensten, und über die persönlichen 
Pflichten des Auswandernden, keine der 
beiden, die gegenwärtige Erklärung abges 
benden Regierungen, in Ansehung der 
Gesezgebung in den respekiven Staaten 
beschränkt. 
Gegenwärtige im Namen Seiner Ma- 
jestät des Königs von Barern und Seiner 
Magjestat des Kömges von Preussen zweimal 
gleichlautend ausgefertigte Erklärung, soll 
nach erfolgrter gegensettiger Auswechslung, 
Krast und Wirksamkeie, in den gesamten 
koniglich balerkschen und königlich preussischen 
Staaten haben. 
München den 36. Juni 1871. 
cl. .) „ 
Königlich-baierischer wirklicher ger 
heimer Staats= und Konferenz- 
dann des auswärtigen geheimen 
Ministerial-Departements 
dirigirender Minister. 
unterzeichner: 
Graf von Montgelas. 
  
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(Die Polizei- Kordons- Umlage fuͤr 1817 im 
IJlar: Kreise betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Mach dem im Regierungsblatte Stück 
XVIl. enthaltenen allerhöchsten Reskript vom 
19. Februar dieses Jahrs, darf zur Unterhal- 
tung des um Isar-Kreise bestehenden Polizei- 
Kordons, einsweilen der Betrag von zwei 
Drictheilen der nach dem Erat approrimativ 
berechneten dießjährigen Erigenz mit abwerfen- 
den ascoo fl. auf sämtliche konigliche Land- 
gerichte, in welchen ein Poltzei: Kordon be- 
stehr, nach dem Steuerfuße ausgeschrieben, 
und durch die kömglichen Rentamter erhoben 
werden. 
Da nun diese Kordons, Erigenz durch 
Einhebung eines Kreuzers und zwei Pfenning 
von jedem Steuer Gulden oder des ädoten 
Theiles der ganz'shrigen Steuer= Reichnß 
von sämtlichen steuerbaren Vermögen gedeckt 
werden kann; so werden die königlichen Rent- 
dmter des Isar-Kreises, in welchen durch- 
gehends Polizet= Kordons bestehen, hiedurch 
angewiesen, diese ausserordentliche Umlage in 
dem bezeichneten Maße von allen in ihren 
Amrs-Bezirken befindlichen steuerpflichtigen 
Grundvermögens= Besizern unverzüglich zu 
erholen, die abwerfenden Betrage an die kô• 
nigliche Kreis-Kasse einzusenden, und nach 
geschehener Perzeprion., welche längstens bin- 
nen 4 Wochen vollender sepn muß, die Kor- 
dous= Umlags, Rechnung in der zur Anfertit 
gung ber Kreis; Konkurenz-Rechnungen vor,
	        
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