Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Koͤniglich-Baierisches 
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Regierungsblatt. 
  
Anm. Stück. München, Mittwoch den ro. Juli 1811. 
  
Bekanntmachungen. 
— — 
(Die Muthung der zu Lehen ruͤhrenden Erbaͤmter 
betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Balern. 
Wir sind nicht gesinnt, jenen Vasallen, wel- 
che ein von Altbaiern, dann den Hochstiftern 
Salzburg, Berchtesgaden, Passau, Frei- 
sing, Regensburg, Cichstaͤbt, Kempten ꝛt. 
zu Lehen ruͤhrendes Erbamt getragen haben, 
mit Aufhebung dieser Aemter durch die Reichs- 
konstitution vom 1. Mai 1808, Tit. J. S. 2. 
auch ihre bis daher mit denselben verbun' 
den gewesenen Zugeh#eden an Lehens, Reali- 
täten oder anderen GEmolumenten ebenfalls 
aufzuheben und einzuziehen. Wir wollen 
vielmehr solchen Vasallen, welche dergleichen 
Erbmannslehen binnen einem Jahre, sechs 
Wochen und drei Tagen nach Vorschrift 
des Lehen-Edikts vom r. Julius 1808, 
unter Anlage der jüngsten Lehenbriefe und 
Taxzetteln, dann einer genninen Beschrei- 
bung dieser Lehen gehöriger Weise bei Un- 
serm geheimen auswärtigen Ministerium als 
obersten Lehenhofe muthen, diese Lehen mit 
Abstrahirung der erloschenen Erbämcer von 
neuem in der Eigenschaft als Manns-Ritter= 
Lehen der Kronc verleihen, oder die Allodi- 
fikation eintreten lassen, in so ferne sie sich 
nämlich zu einem Kanzlei = Cehen eignen 
würden, oder nicht. Dagegen würde gegen 
jene dieser Vasallen, welche die vorstehende 
Muthungefrist ohne Erfüllung ihrer Vasal- 
len= Pfliche verstreichen lassen sollten, mit 
der hierauf festgesezten Füälligkeitestrase un- 
nachsichtlich vorgeschriten werden. 
Diejenigen, welche solche Lehen schon 
gemurhet haben, sollen von dem erhaltenen 
Muthschein eine Abschrife einsenden. Von 
dieser Verfügung sind jedoch die mit ehema- 
ligen Erbämter, Realitä#ten bereits neuerlich 
belehnten Vasallen ausgenommen. 
Dieses wird zu Jedermanns Wissenschaft 
durch das Regierungsblatt bekannt gewacht. 
München den 3. Juli 1811. 
Aus Seiner Majestät des Könige 
Special-Vollmacht. 
Graf von Montgelas. 
Auf königlichen allerhöchsten Besehl 
der General-Sekretär 
Baumuller. 
(so)
	        
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