875
wenn Baugebrechen sich zeigen, an die
Baufäalle: Wendung fleißig erinnert, und
die Leztern dazu angehalten werden.
4) Die Landrichter, und die betreffenden Pa-
trimonial: Gerichts = Beamten haben in
ihren Bezirken, wenn sie ihre Geschäfte
in die Pfarrorte führen, den baulichen
Zustand der Pfarr= und Benefizial-Ge-
bäude zu beobachten, und wenn sie Män-
gel entdecken, die Pfarrer, und Beneft-
ziaten ohne weiters zu deren Reparatur an-
zuweisen, und bei weiterm Saumsal nach
Verfuße des ihnen hiefür anzuberaumen=
den Termins, oder auch nach Befund
der Umstände schon sogleich anfänglich an
die betreffenden General-Kreis-Kommissa-
I riate zur weitern geeigneten Verfügung
Bericht zu erstatten. Zeigen sich Haupt=
Baufülle, so haben ste gleichfalls zu deren
Wendung das Geeignete sogleich gehörig
zu veranlassen.
In den Städten haben die Polizei-Di-
cektoren und Kommisscre gleiches zu beobachten.
Auch die Stiftungs-Administrateren ha
ben bei ihren in Amts-Geschäften treffenden
Reisen die Pfarr= und Benefizial: Häuser zu
besichtigen, und die enneckten Baufälle den
betreffenden Landgerichten zur weitern Verfü-
gung zu notif#iren, oder da, wo die bauliche
Unterhaltung aus dem Stftungs-Vermägen
besiritten werden muß, wegen schleuniger Wen-
dung der Baufälle das Geeignete subst einzu-
leiten.
Den Kreis= und Lardbau= Insxektoren
machen Wir es zur Pflicht, ebenfalls auf
376
ihren Geschäfts-Reisen Einsicht von dem ban-
lichen Zustande der Psarr= und Benefzial-
Gebäude zu nehmen, und die bemerkten Bau-
gebrechen der betreffenden Polizet-Beherde,
oder in dem so ebenangeführten Falle der Un-
terhalts-Verbindlichkeit aus den Stiftungs-
Mitteln der einschlägigen Stistungs-Admini-
strarion zur Abstellung anzuzeigen.
Die General= Kreis-Kommissäre haben
auf ihren Visttations-Reisen im Allgemeinen
aufmerksam zu seyn, ob die Unrer-Behörden
ihre dießfallsigen Pflichten erfüllen.
5)) Bei dem Abgange der Pfarrer oder Be-
neßiziaten von ihren Pfründen durch Teod-
fall oder Abzug sollen gehörige Baufäll-
Schájungen vorgenommen werden. Die
Erfahrung lehrt, wie sehr in vielen Fal-
len die zwischen den abgegangenen Pfarrern
oder Benefiziaten, und deren Nachfolgern
getroffenen Vergleiche, und Absindungen
wegen der Baufälle zum Nachtheile der
Pfarreien, und Benefizien gereichten. Es
dürfen daher kunftig dergleichen Vergleiche
oder Abfindungen wegen Entrichtung und
Bestreitung oder Uebernahme der Baufülle
bei solchen Pfründen ohne hinreichende
Sicherstellung für die richtige vollständige
Wendung der Baufälle nicht statt haben,
sondern diese sollen jederzeit nach der ge-
schehenen Einschäzung, mit Rücksicht auf
die Verhälunsse in Ansehung der Bau-
ocflichrigkeit, aus dem Rücklassesdeo mit
Tod Abgegangenen, oder aus dem Vermö-
gen des Abziehenden bestricten werden.