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Königlich-Baterisches
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Regierungsblatt.
XLVI. Stück. München, Sanstag den 20. Juli 1811.
Bekanntmachungen.
(Den Fleisch-Aufschlag betreffend.)
Wir Maximillan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Balern.
Oaochon Unser lezteres unterm 31. De-
zember 18o8 über den neu angeordneten
Fleisch= Ausschlag erlassenes allerhöchstes
Mandat, Regierungsblatt Stück IV. vom
Jahre 18c0, dann die ülteren hierüber er-
gangenen Verordnungen die ungezweifelte
Absicht enthalten, daß von allem Fleische,
welches in aufschlagspflicheigen Orten kon-
sumire wird, der betreffende Aufschlag ohne Un-
terschied entrichtet werde, wenn gleich das Vieh
nicht im Orte selbst geschlachtet, fondern das
Fleisch in Stücken eingeführe wird, so ver-
nehmen Wir doch, daß diesfalls aus der
Ursache Anstand genommen werde, weil die-
se Verfügung nicht bestimme im Mandate
ausgedrückt ist. »
Wir verordnen daher nachtraͤglich, und
erklaͤren, daß auch von jenem Fleische, wel-
ches von nicht aufschlagspflichtigen Orten,
und vom Auslande in aufschlagspflichtige
Orte eingebracht wird, ein Pfenning vom
Pfunde ohne Unterschied der Fleisch- Gartung
als Aufschlag entrichttt, und von den Un-
ter-Aufschlägern erhoben werden soll, und
daß bei den darwider Handelnden die in dem
erwähnren Mandate vom 31. Dezember 1808
festgesezren Strafen in Anwendung gebracht
werden sollen. Diese nachträgliche Bestim-
mung wird durch das Regierungsblart zur
allgemeinen Kennmiß gebracht.
München den 5. Juli 1811.
Aus Seiner Majestät des Königs
Spezial-Vollmacht.
Graf von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhochsten Befehl
der General-Sekretaͤr
G. Geiger.
(Die Enrscheidung der administrativ-konrentiosen
Gegenstände bei den Sradt-Kommissariaten
betreffend.)
Wir Maximlllan Joseph,
don Gottes Gnaden König von Balern.
Da nach Unserer Verordnung vom 7.
Oktober 1810 (Regierungsblatt S. go:.)
den Stadt-Kommissariaren zu Nürnberg und
Augsburg, die nämlichen Funktionen über-
tragen sind, welche den General-Kreis-Kom-
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