Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Königlich-Baterisches 
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Regierungsblatt. 
  
XLVI. Stück. München, Sanstag den 20. Juli 1811. 
  
Bekanntmachungen. 
(Den Fleisch-Aufschlag betreffend.) 
Wir Maximillan Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Balern. 
Oaochon Unser lezteres unterm 31. De- 
zember 18o8 über den neu angeordneten 
Fleisch= Ausschlag erlassenes allerhöchstes 
Mandat, Regierungsblatt Stück IV. vom 
Jahre 18c0, dann die ülteren hierüber er- 
gangenen Verordnungen die ungezweifelte 
Absicht enthalten, daß von allem Fleische, 
welches in aufschlagspflicheigen Orten kon- 
sumire wird, der betreffende Aufschlag ohne Un- 
terschied entrichtet werde, wenn gleich das Vieh 
nicht im Orte selbst geschlachtet, fondern das 
Fleisch in Stücken eingeführe wird, so ver- 
nehmen Wir doch, daß diesfalls aus der 
Ursache Anstand genommen werde, weil die- 
se Verfügung nicht bestimme im Mandate 
ausgedrückt ist. » 
Wir verordnen daher nachtraͤglich, und 
erklaͤren, daß auch von jenem Fleische, wel- 
ches von nicht aufschlagspflichtigen Orten, 
und vom Auslande in aufschlagspflichtige 
Orte eingebracht wird, ein Pfenning vom 
Pfunde ohne Unterschied der Fleisch- Gartung 
als Aufschlag entrichttt, und von den Un- 
ter-Aufschlägern erhoben werden soll, und 
daß bei den darwider Handelnden die in dem 
erwähnren Mandate vom 31. Dezember 1808 
festgesezren Strafen in Anwendung gebracht 
werden sollen. Diese nachträgliche Bestim- 
mung wird durch das Regierungsblart zur 
allgemeinen Kennmiß gebracht. 
München den 5. Juli 1811. 
Aus Seiner Majestät des Königs 
Spezial-Vollmacht. 
Graf von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerhochsten Befehl 
der General-Sekretaͤr 
G. Geiger. 
  
(Die Enrscheidung der administrativ-konrentiosen 
Gegenstände bei den Sradt-Kommissariaten 
betreffend.) 
Wir Maximlllan Joseph, 
don Gottes Gnaden König von Balern. 
Da nach Unserer Verordnung vom 7. 
Oktober 1810 (Regierungsblatt S. go:.) 
den Stadt-Kommissariaren zu Nürnberg und 
Augsburg, die nämlichen Funktionen über- 
tragen sind, welche den General-Kreis-Kom- 
(°(3)
	        
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