Full text : Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

I.  Verfassungsurkunde  vom  31.  Januar  1850.  Art.  56.  57.  58.  159

ist,  und  daß  daher  hier  von  der  Begründung  einer  bloßen  Personalunion  überall
nicht  die  Rede  sein  kann,  sondern  nur  von  der  Einverleibung  in  die  Preußische
Monarchie.

Diese  Bemerkung,  welche  Arndt  in  der  Anmerkung  zu  diesem  Artikel  und  ebenso
in  eigenthümlich  widersprechender  Weise  v.  Stengel  S.  37  für  grundlos  erklären,  ist
völlig  zutreffend,  da  Art.  55,  im  Gegensatz  zu  Art.  2,  von  der  Personalunion  im  Gegensatz
  zur  Realunion  oder  Annexion  spricht.  Der  König  erwirbt  nur  dasjenige  Land  für
seine  eigene  Person,  dessen  Krone  er  erbt  oder  dessen  Krone  ihm  persönlich  abgetreten  oder
übertragen  wird  oder  welches  er  mit  seinem  eigenen  Gut  und  Blut  erwirbt.  Trifft  dies
nicht  zu,  hat  er  das  Land  insbesondere  im  Kriege,  also  als  Preußens  König  mit  dem
Gut  und  Blut  seiner  Unterthanen  erobert,  so  hat  er  es  für  die  Monarchie  gewonnen,
und  es  fällt  ihm  persönlich  ebenso  wenig  an,  wie  die  in  seinem  Namen  von  den  Königlichen
  Steuerbeamten  auf  Grund  eines  von  ihm  vollzogenen  und  publizirten  Gesetzes
erhobenen  Staatssteuern.

Artikel  56.

Wenn  der  König  minderjährig  oder  sonst  dauernd  verhindert  ist,
selbst  zu  regieren,  so  übernimmt  derjenige  volljährige  Agnat  (Art.  53),
welcher  der  Krone  am  nächsten  steht,  die  Regentschaft.  Er  hat  sofort
  die  Kammern  zu  berufen,  die  in  vereinigter  Sitzung  über  die
Nothwendigkeit  der  Regentschaft  beschließen.

Artikel  57.

Ist  kein  volljähriger  Agnat  vorhanden  und  nicht  bereits  vorher
gesetzliche  Fürsorge  für  diesen  Fall  getroffen,  so  hat  das  Staatsministerium
  die  Kammern  zu  berufen,  welche  in  vereinigter  Sitzung
einen  Regenten  erwählen.  Bis  zum  Antritt  der  Regentschaft  von
Seiten  desselben  führt  das  Staatsministerium  die  Regierung.

Artikel  58.

Der  Regent  übt  die  dem  Könige  zustehende  Gewalt  in  dessen
Namen  aus.  Derselbe  schwört  nach  Einrichtung  der  Regentschaft  vor
den  vereinigten  Kammern  einen  Eid,  die  Verfassung  des  Königreichs
fest  und  unverbrüchlich  zu  halten,  und  in  Uebereinstimmung  mit  derselben
  und  den  Gesetzen  zu  regieren.

Bis  zu  dieser  Eidesleistung  bleibt  in  jedem  Falle  das  bestehende
  gesammte  Staatsministerium  für  alle  Regierungshandlungen
verantwortlich.

A.  Da  der  König  die  gesammte  Staatsgewalt,  dem  Rechte  der  Innehabung  nach,  in  seiner
Person  vereinigt,  keine  Funktion  der  Staatsgewalt  von  ihm  losgelöst  werden,  in  allen
staatlichen  Dingen  Nichts  ohne  und  Nichts  gegen  seinen  Willen  geschehen  kann  (Anmerk.
  A.  zu  Art.  43,  oben  S.  123),  so  ist  es  unmöglich,  daß  er  seine  Gewalt  mit  einem
Anderen  theilt,  daß  es  also  gleichzeitig  zwei  regierende  Könige  in  Preußen  giebt.  Wohl
aber  ist  es  möglich,  daß,  weil  der  König  an  der  eigenen  Regierung  verhindert  ist,  ein
Anderer  für  ihn  und  an  seiner  Stelle  regiert.

Zunächst  ist  es  möglich,  daß  der  Monarch  auf  kürzere  Zeit,  also  vorübergehend,
z.  B.  durch  eine  akute  Krankheit,  eine  Reise  ins  Ausland,  an  der  eigenen  Wahrnehmung
der  Regierungsgeschäfte  gehindert  wird.  Hier  genügt  es,  eine  Einrichtung  zu  treffen,
welche  den  Fortgang  der  Geschäfte  sichert,  namentlich  für  Erledigung  der  untergeordneten
Angelegenheiten  Fürsorge  trifft,  wichtigere  aber,  soweit  dies  thunlich  ist,  zurückstellt  oder