Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Koͤniglich- Baierisches 
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Regierungsblatt. 
  
1 
#llgemelne Verordnung. 
(Uniferms- Negulatio für die Lyzeal= Gynma- 
I!= und Real-Instt 
Professoren betreffend.) 
Wir Maximllian Joseph, 
don Gottes Gnaden Kötig von Balern. 
Un die Amtskleidung des Dienstespersonals 
der gesamten Studien= Anstalten, im König- 
reiche in Uebereinstimmung und Zusammen= 
hange zu erhalten, finden Wir Uns bewo- 
gen, den Lyzeal- Goymnasial= und Re- 
alinsttruts: Worständen und Pro, 
Hessoren, welche sich, nach der Klassisika- 
tion des sämtlichen Schul= und Studien- 
Personals, zunächst an die Universitäts= 
Prosessoren reihen, eine diesem Range 
entsprechende, und sse von den ihnen nach- 
stehenden Studien-Lehrers hinlänglich 
unterscheidende höhere Auszeichnung in ihrer 
bisherigen Uniform zu ertheilen; und demnach 
zu verordnen, wie folge: 
I. Die dunkelblaue Grundfarbe des 
ctuchenen Nockes, und Unterfutters 
und die violette Farbe des Kragens 
und der Aermelaufschläge von Sammet, 
werden noch serner beibehaleen. 
1I1. Den Lyzeal-Direktoren bewil- 
ligen VWirt auf dem stehenden Kragen 
* EStck. München, Mittwoch den 7. August 1811. 
und auf den Aermelaufschlägen und 
Taschen = Klappen des Uniforms- 
tuts: Vorstände und „Kleides nach dem gewöhnlichen Schnirte, 
desgleichen auf dem liegenden Kragen 
des Fracks die Srickerei nach dem beilie 
genden Muster unter Zifer #1 in martem Golde, 
und in der angezeigten Breite von 1 Zoll 
und 2 Linien. 
III. Densobenl-Profeseren und den 
ihnen gleich gestelleen Gymnasial-Rekto= 
ren und Direktoren der Real-, und der 
ö entlichen männlichen Erziehungs= 
Institute die vorbemerkte Srickerel; — je- 
doch in der unter Zifer 2 bezeichneten Breite 
von 1 Zoll und nur auf dem stehenden 
Kragen und auf den Aermelaufschl- 
Jen des Unitsorms-Kleldes, wie auch 
auf dem liegenden Kragen des Fracks, 
IV. Den Gymnassal= und Real- 
Instituts= Profe ssoren umd den Oee 
konomie-Inspektoren der öffenelie- 
chen männlichen Erfiehungs-Insti- 
cute die Seickerei unter Zifer 3 in der beigze- 
sezten Breite von to Linien, und mit der 
verstehenden Beschränkung rücksichtlich des 
Kragens und der Aermelaufschläge. 
V. Die Vorstände (Su- Nektoren) 
der Studien-Schulen behalten die bis- 
((2r)
	        
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