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Koͤniglich- Baierisches
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Regierungsblatt.
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#llgemelne Verordnung.
(Uniferms- Negulatio für die Lyzeal= Gynma-
I!= und Real-Instt
Professoren betreffend.)
Wir Maximllian Joseph,
don Gottes Gnaden Kötig von Balern.
Un die Amtskleidung des Dienstespersonals
der gesamten Studien= Anstalten, im König-
reiche in Uebereinstimmung und Zusammen=
hange zu erhalten, finden Wir Uns bewo-
gen, den Lyzeal- Goymnasial= und Re-
alinsttruts: Worständen und Pro,
Hessoren, welche sich, nach der Klassisika-
tion des sämtlichen Schul= und Studien-
Personals, zunächst an die Universitäts=
Prosessoren reihen, eine diesem Range
entsprechende, und sse von den ihnen nach-
stehenden Studien-Lehrers hinlänglich
unterscheidende höhere Auszeichnung in ihrer
bisherigen Uniform zu ertheilen; und demnach
zu verordnen, wie folge:
I. Die dunkelblaue Grundfarbe des
ctuchenen Nockes, und Unterfutters
und die violette Farbe des Kragens
und der Aermelaufschläge von Sammet,
werden noch serner beibehaleen.
1I1. Den Lyzeal-Direktoren bewil-
ligen VWirt auf dem stehenden Kragen
* EStck. München, Mittwoch den 7. August 1811.
und auf den Aermelaufschlägen und
Taschen = Klappen des Uniforms-
tuts: Vorstände und „Kleides nach dem gewöhnlichen Schnirte,
desgleichen auf dem liegenden Kragen
des Fracks die Srickerei nach dem beilie
genden Muster unter Zifer #1 in martem Golde,
und in der angezeigten Breite von 1 Zoll
und 2 Linien.
III. Densobenl-Profeseren und den
ihnen gleich gestelleen Gymnasial-Rekto=
ren und Direktoren der Real-, und der
ö entlichen männlichen Erziehungs=
Institute die vorbemerkte Srickerel; — je-
doch in der unter Zifer 2 bezeichneten Breite
von 1 Zoll und nur auf dem stehenden
Kragen und auf den Aermelaufschl-
Jen des Unitsorms-Kleldes, wie auch
auf dem liegenden Kragen des Fracks,
IV. Den Gymnassal= und Real-
Instituts= Profe ssoren umd den Oee
konomie-Inspektoren der öffenelie-
chen männlichen Erfiehungs-Insti-
cute die Seickerei unter Zifer 3 in der beigze-
sezten Breite von to Linien, und mit der
verstehenden Beschränkung rücksichtlich des
Kragens und der Aermelaufschläge.
V. Die Vorstände (Su- Nektoren)
der Studien-Schulen behalten die bis-
((2r)