Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Königlich= Valerisches 
902 
Regicrungsblatt. 
  
L. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 14. August 1811. 
  
Bekanntmachungen. 
(Verlags= Prloilegimm für die Pfarr-Wittwen- 
Kasse auf das neue protestantische Gesang- 
Luch,, und andere birchliche Schriften betref- 
fend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Vaiern. 
Nachdem Wir unterm 26. Dezember vori- 
gen Jahrs die Einführung eines neuen Ge- 
sangbuches für sämtliche protestantische Ges 
meinden Unseres Königreiches genehmigt ha- 
ben, so finden Wir Uns nunmehr bewogen, 
zur bessern Begründung einer Versorgungs- 
Aunstalt für Pfarrers-Wi#nwen und Waisen 
das Privilegium auf dieses Gesangbuch so- 
wohl, als auf alle noch erscheinenden liturgi- 
schen Schriften zum kirchlichen Gebrauche, 
so wie auf die protestantischen Religions-Bü- 
cher zum Unterrichte in Schulen, der zu er- 
richrenden allgemeinen Pfarr-Witwen-Kasse 
zu verleihen. 
Wie ertheilen daher dieser allgemeinen 
Pfarr Wittwen-Kasse das Recht, die obge- 
dachten Büchec, zur Exrzielung der möglich 
wohlfeilsten Preise und der nöthigen Gleich- 
sörmidkeit, zanz allein zu verlegen, zu dru- 
cken, auezugeben und feil zu haben, und 
dieselben durch ihre aufgestellten Kommissiona- 
rien im ganzen Königreiche verkaufen zu lassen. 
Demzufolge verbieten Wir allen Unsern 
Unterthanen, insonderheit aber allen, in Un- 
sern Staaten angesessenen Buchdruckern und 
Buchhändlern bei Vermeidung Unserer aller- 
höchsten Ungnade und einer Strase von Ein 
Hundert Dukaten, wovon jedesmal die Häls- 
te Unserer Staats Kasse, die andere Hälfte 
aber der allgemeinen Pfarr-Wirtwen-Kasse 
zufallen soll, sich unter keinerlei Form und 
Vorwand, weder mirtel = oder unmittel- 
bar, einen Nachdruck oder Debir gemeldter 
Bücher und Schriften zu erlauben. 
Zugleich ermächtigen Wir die allgemeine 
Pfarr-Wittwen= Kasse: Administration zur 
Sicherung dieses Privilegiums, bei verspür- 
ten Eingeiffen mit Hilfe Unserer Obrigkei- 
ten gegen die Beeinträchtigenden einzusedrei- 
ten, die unrechtmäßigen Auflagen weguneh- 
men zu lassen, und nach den darüber er- 
haltenen Weisungen damir zu schalten; weß- 
wegen auch zu Jedermanns Keuntniß und 
Warnung, die in dem Verlage der Pfarr- 
Wittwen-Kasse erscheinenden Scheisten mit 
(65,
	        
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