Contents : Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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sehenen  Fälle  auf  ihn  Anwendung  sindet  oder  wenn  er  die  ihm  im  §  127a
auferlegten  Pflichten  wiederholt  verletzt  oder  den  Besuch  der  Fortbildungsoder
  Fachschule  vernachlässigt.

Von  seiten  des  Lehrlings  kann  das  Lehroerhältnis  nach  Ablauf  der
Probezeit  aufgelöst  werden,  wenn:

1.  einer  der  im  §  124  unter  Zisfer  1,  3  bis  5  vorgesehenen  Fälle

vorliegt;

2.  der  Lehrherr  seine  gesetzlichen  Verpflichtungen  gegen  den  Lehrling
in  einer  die  Gesundheit,  die  Sittlichkeit  oder  die  Ausbildung  des
Lehrlings  gefährdenden  Weise  vernachlässigt  oder  das  Recht  der
väterlichen  Zucht  mißbraucht  oder  zur  Erfüllung  der  ihm  vertragsmäßig
  obliegenden  Pflichten  unfähig  wird.

Der  Lehrvertrag  wird  durch  den  Tod  des  Lehrlings  aufgehoben.
Durch  den  Tod  des  Lehrherrn  gilt  der  Lehrvertrag  als  aufgehoben,  sofern
die  Aufhebung  binnen  vier  Wochen  geltend  gemacht  wird.

§  127.  Bei  Beendigung  des  Lehrverhältuisses  hat  der  Lehrherr  dem
Lehrling  unter  Angabe  des  Gewerbes,  in  welchem  der  Lehrling  unterwiesen
worden  ist,  über  die  Dauer  der  Lehrzeit  und  die  während  derselben  erworbenen
  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  sowie  über  sein  Betragen  ein  Zeugnis
auszustellen,  welches  von  der  Gemeindebehörde  kosten-  und  stempelfrei  zu
beglaubigen  ist.

An  Stelle  dieser  Zeugnisse  treten,  wo  Innungen  oder  andere  Vertreiungen
  der  Gewerbetreibenden  bestehen,  die  von  diesen  ausgestellten
Lehrbriefe.

§  1274.  Verläßt  der  Lehrling  in  einem  durch  dieses  Gesetz  nicht
vorgesehenen  Falle  ohne  Zustimmung  des  Lehrherrn  die  Lehre,  so  kann
letzterer  den  Anspruch  auf  Rückkehr  des  Lehrlings  nur  geltend  machen,
wenn  der  Lehrvertrag  schriftlich  geschlossen  ist.  Die  Polizeibehörde  kann  in
diesem  Falle  auf  Antrag  des  Lehrherrn  den  Lehrling  anhalten,  solange  in
der  Lehre  zu  verbleiben,  als  durch  gerichtliches  Urteil  das  Lehrverhältnis
nicht  für  aufgelöst  erklärt  ist,  oder  dem  Lehrlinge  durch  einstweilige  Verfügung
  eines  Gerichts  gestattet  ist,  der  Lehre  fern  zu  bleiben.  Der  Antrag
ist  nur  zulässig,  wenn  er  binnen  einer  Woche  nach  dem  Austriite  des  Lehrlinges
  gestellt  ift.  Im  Falle  unbegründeter  Weigerung  der  Rückkehr  hat
die  Polizeibehörde  den  Lehrling  zwangsweise  zurückführen  zu  lassen  oder
durch  Androhung  von  Geldstrafe  bis  zu  fünfzig  Mark  oder  Haft  bis  zu
fünf  Tagen  zur  Rückkehr  anzuhalten.

§  127e.  Wird  von  dem  gesetzlichen  Vertreter  für  den  Lehrling  oder
sofern  der  letztere  volljährig  ist,  von  ihm  selbst  dem  Lehrherrn  die  schriftliche
Erklärung  abgegeben,  daß  der  Lehrling  zu  einem  anderen  Gewerbe  oder
anderen  Beruf  Übergehen  werde,  so  gilt  das  Lehrverhältnis,  wenn  der  Lehrling
  nicht  früher  entlassen  wird,  nach  Ablauf  von  vier  Wochen  als  aufgelöst.
  Den  Grund  der  Auflösung  hat  der  Lehrherr  in  dem  Arbeitsbuche
zu  vermerken.

Binnen  neun  Monaten  nach  der  Auflösung  darf  der  Lehrling  in  demselben
  Gewerbe  von  einem  anderen  Arbeitgeber  ohne  Zustimmung  des
früheren  Lehrherrn  nicht  beschäftigt  werden.