Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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vorbehaltenen ausserordentlichen Domainen zur 
Errichtung eines Majorats fuͤr den General 
Grafen von Wrede um so weniger vermuthet 
werden kann, als dieser vormals oͤsterreichi- 
sche Landes- Bezirk durch den Art. 0. des 
Pariser Vertrages vom 28. Februar 1810 
mit Eigenthum und voller Souverainitaͤt Uns 
zugewiesen wurde, und in Ansehung der darin 
vorbehaltenen ausserordentlichen Domainen in 
dem Artikel 4. nur einige Bestimmungen ge- 
mache worden sind, welche dem Donatair den 
ungehinderten, während r#o Jahren mit kei- 
nen neuen Stenern zu beschwerenden Genuff 
seines Eigenthumes und die Erleichrerung des 
vorgeschriebenen künftigen Verkaufes dieser 
Güter versichern, von einer weitern Ausnahme 
aber in Beziehung auf die verschiedenen Zwel- 
ge der Staatsgewalt keine Erwähnung ge- 
schiehe, so wollen Wir doch aus besonderer 
Rücksicht auf die vom General Grafen von 
Wrede, vorzüglich im letzten Kriege in einem 
ausgezeichneten Grade geleisteren nüzlichen 
Dienste gestatten: daß von den unter der 
österreichischen Regierung mie seinen Besizun- 
gen verbundenen Vorrechten einige, insoweir, 
und vor der Hand, bei denselben verbleiben, 
als sie mit der Koensticucion Unseres Reiches 
vereinbarlich sind, und bis Wir über die Vor- 
züge, welche die Majorats-Bestzungen in 
Unserem Königreiche zukommen sollen, definl- 
tiv werden ausgesprochen haben; — hiernach 
VII. 
ertheilen Wir dem General Grafen von 
Wrede und seinen Erben in so lange Er eder 
diese statutenmäßig im Besize der zur Dott- 
990 
tion des Majorats angewiesenen Guͤter ver- 
bleiben werden, in der Eigenschaft eines Ma- 
jorats = Besizers das Vorrecht des privilegir- 
ten Gerichtsstandes. 
VIIl. 
Wird demselben die fernere Ausübung so' 
wohl der nicht streitigen Gerichtebarkeit in 
ihrem ganzen Umfange, als in allen streltigen 
Zivilsachen in den geschlossenen Bezirken der 
ihm zugetheilren Majorats-Güter Engelzell, 
Suben und Mondsee, mit einer direkten un? 
mictelbaren Berufung au die einschlägigen 
Appellationsgerichte, nach den hierauf an- 
wendbaren Bestimmungen Unserer Edikte über 
die Gerichts: Verfassung vom à4. Juli 1808. 
(Regierungsblat 190g. XLIII. Stück, Seite 
1785 — 1300.) und über die Patrimontal: 
Gerichtsbarkeit vom 8. September 1808. 
(Regierungsblatt 1808. LVII. Stuͤck, Seite 
2245 — 2257.) bewilliget. 
IX. 
In Ansehung der Kriminal-Gerichtsbar- 
keit erhält der 9. ê3. Tit. II. des eben ange- 
führten lehßteren Edikts seine volle Anwen- 
dung, und die gräftich von Wrede'schen Ge- 
richte haben bei ihrem Verfahren in vorkom- 
menden peinlichen Fällen, wie andere Unter- 
gerichte, sich darnach zu achten. 
* X. 
Sollen die von Wrede'schen Besizungen 
in ihren geschlossenen Bezirken von Unseren 
Landgerichten und Renrämtern erimirt, und 
in allen, sowohl Geriches= (Art. VIII.) als 
Polizei:, Militund finanziellen Gegen- 
ständen den einschlägigen Appellationsge=
	        
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