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vorbehaltenen ausserordentlichen Domainen zur
Errichtung eines Majorats fuͤr den General
Grafen von Wrede um so weniger vermuthet
werden kann, als dieser vormals oͤsterreichi-
sche Landes- Bezirk durch den Art. 0. des
Pariser Vertrages vom 28. Februar 1810
mit Eigenthum und voller Souverainitaͤt Uns
zugewiesen wurde, und in Ansehung der darin
vorbehaltenen ausserordentlichen Domainen in
dem Artikel 4. nur einige Bestimmungen ge-
mache worden sind, welche dem Donatair den
ungehinderten, während r#o Jahren mit kei-
nen neuen Stenern zu beschwerenden Genuff
seines Eigenthumes und die Erleichrerung des
vorgeschriebenen künftigen Verkaufes dieser
Güter versichern, von einer weitern Ausnahme
aber in Beziehung auf die verschiedenen Zwel-
ge der Staatsgewalt keine Erwähnung ge-
schiehe, so wollen Wir doch aus besonderer
Rücksicht auf die vom General Grafen von
Wrede, vorzüglich im letzten Kriege in einem
ausgezeichneten Grade geleisteren nüzlichen
Dienste gestatten: daß von den unter der
österreichischen Regierung mie seinen Besizun-
gen verbundenen Vorrechten einige, insoweir,
und vor der Hand, bei denselben verbleiben,
als sie mit der Koensticucion Unseres Reiches
vereinbarlich sind, und bis Wir über die Vor-
züge, welche die Majorats-Bestzungen in
Unserem Königreiche zukommen sollen, definl-
tiv werden ausgesprochen haben; — hiernach
VII.
ertheilen Wir dem General Grafen von
Wrede und seinen Erben in so lange Er eder
diese statutenmäßig im Besize der zur Dott-
990
tion des Majorats angewiesenen Guͤter ver-
bleiben werden, in der Eigenschaft eines Ma-
jorats = Besizers das Vorrecht des privilegir-
ten Gerichtsstandes.
VIIl.
Wird demselben die fernere Ausübung so'
wohl der nicht streitigen Gerichtebarkeit in
ihrem ganzen Umfange, als in allen streltigen
Zivilsachen in den geschlossenen Bezirken der
ihm zugetheilren Majorats-Güter Engelzell,
Suben und Mondsee, mit einer direkten un?
mictelbaren Berufung au die einschlägigen
Appellationsgerichte, nach den hierauf an-
wendbaren Bestimmungen Unserer Edikte über
die Gerichts: Verfassung vom à4. Juli 1808.
(Regierungsblat 190g. XLIII. Stück, Seite
1785 — 1300.) und über die Patrimontal:
Gerichtsbarkeit vom 8. September 1808.
(Regierungsblatt 1808. LVII. Stuͤck, Seite
2245 — 2257.) bewilliget.
IX.
In Ansehung der Kriminal-Gerichtsbar-
keit erhält der 9. ê3. Tit. II. des eben ange-
führten lehßteren Edikts seine volle Anwen-
dung, und die gräftich von Wrede'schen Ge-
richte haben bei ihrem Verfahren in vorkom-
menden peinlichen Fällen, wie andere Unter-
gerichte, sich darnach zu achten.
* X.
Sollen die von Wrede'schen Besizungen
in ihren geschlossenen Bezirken von Unseren
Landgerichten und Renrämtern erimirt, und
in allen, sowohl Geriches= (Art. VIII.) als
Polizei:, Militund finanziellen Gegen-
ständen den einschlägigen Appellationsge=