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Königlich-Balterisches
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Regierungsblatt.
LII. Stück. München, Mittwoch den 21. August 1311.
Allgemeine Verordnungen.
Das Auswandern koͤniglich- baierischer Unter-
thanen in das Königreich Württemberg be-
treffend.)
Wir Marimillan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Balern.
D. des Königs ron Würktemberg Maje-
stät schon den 20. Mai ##807 ein Dekret
erlassen haben, wodurch allen ihren Unter-
thanen das Auswandern vollkommen unter-
sagt wird, und von diesem Verbote allein
die Weibspersonen in gewisser Maße aus-
genommen werden, dlieser Befehl auch nun-
mehr durch das königlich= württembergische
Wegierungöoblatt zur allgemeinen Kenmuutß ge-
bracht worden ist; so haben Wir Uns hier:
durch bewogen gesunden, die gleiche Verord:
nung zu erlassen, wonach daher allen Un-
sern Unterthanen das Auswandern in die kö-
niglich= württembergischen Staaten, in so lan-
ge dieses königlich-württennbergische Auswan-
derungs-Verbot bestehet, eben so wenig ge-
stattet werden solle.
Hievon sind jedoch ausdrücklich die durch
den Staatsvertrag vom 18. Mai 1810 von
der Krone Württemberg an Uns abgetretene
Unterthauen in Folge des 72. Artikels des
selben, dann die Weibspersonen ausgenom-
men, deren Gesuche in den monatlichen Aus-
wanderungs-Tabellen Unserer speztellen könig-
lichen Entschließung zu unterlegen sind.
Wir befehlen, daß gegenwärtige Ver-
ordnung gleichfalls durch das Regierungs-
Blatt kund gemacht, und von allen Unsern
administratio Behörden nach solcher genau
verfahren werde.
München den 1a. August 1872.
MNax Joseph.
Graf von Moncgelas.
auf koniglichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekreti#
Baumulker.
(Das gesezliche Alter der protestanrischen Jugend
zur Konsirmatien betreffend.)
Wir Maximilkan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Balern.
Da in den einzelnen protestantischen Ge-
meinden Unsers Königreichs eine große Ver-
schiedenheit in Ansehung des, zur Konftema-
tion der Kinder erfoderlichen Altero herrscht,
so haben Wir Und bewogen gefunden, hier-
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