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Regieterung
Koͤniglich-Baierisches
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blat t.
LV. Stück. München, Mittwoch den #1. September 1811#
Allgemelne Verordnungen.
(Die sabacks-Regie im Kdnigreiche, ihre adml-
nistrative Form und ihren Geschäfrs= Kieis be-
treffend.)
Wir Maximilian Josepyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
J. Unserm Edikte vom 20. ngust dieses
Jahres, das Staats= Schuldenwesen in
Baiern betreffend, “) haben Wir verordnet,
daß auch in Unserm Konigreiche, wie es be-
reits in verschiedenen andern Staaten gesche-
hen, eine Tabacks-Regie eingeführt, und
der daraus enrspringende reine Ertrag neben
andern dahin gewidmeten Gesällen zur Do-
tation der Zentral-Staats-Schuldentilgungs-
Kasse verwendet werden soll.
Zugleich haben Wir aber Unsere Aufmerk-
samkeit darauf gerichtet „ diesen besondern
Zwecke der Tabacks-Regie mit der Beförde
rung sowohl des Taback- Baues in Unserm
Kenigreiche, als auch der darin bestehenden
Tabacks-Fabrikation, so viel möglich zu ver-
einigen, und jeden vermeidlichen Druck für
den inländischen Konsumenten davon entferut
zu halten.
" S. ununtes.
Wiur verordnen zu diesem Ende, wie folgt:
Die Gegenstände der Taback-Regie thei-
len sich
KA. in die Tabacks-Pflanzung,
B. in die Tabacks-Fabrikation,
C. in den Tabacks-Handel, und
D. in die Verwaltung selbst.
A. Tabacks-Pflanzung.
F. 1. Jeder Unserer Unterthanen kann die-
jenigen Grundstücke, die er dazu geeignet fin-
det, mit Taback bepflanzen, diesen ärndten,
und grün oder getrockuet an konzess#onirte
Verleger, oder auch unmittelbar an die Ta-
back-Fabrikanten verwerthen.
Doch ist jeder Pflanzer verbunden , die
Pflanzung, die Erndte, und den Verkauf
bei dem Aufschläger seines Distrikes umständ:
lich nachzuweisen, und von diesem alljähelich
einen Erlaubnißschein, welcher unentgeltlich
ertheilt wird, zu erholen.
&. 2. Auch der Verleger und Fabrikant
haben die Verbindlichkeic, einen Erlaubschein
zu erheben, und jeden Verkauf und Kauf
von Tabacks Pftanzen bei dem Aufschlsger
des Bezirkes, wo der Verkauf geschieht,
anzuzeigen. '
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