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6. 3. Bei jedem Verkaufe, wenn er von
Pftanzern an Verleger, oder unter den Ver-
legern statt finder, muß der kaufende Theil
1 Prozent
von dem Betrage des Kaufschillings ent-
richten. «
Geschieht der Verkauf aber an Taback-
Fabrikanten, so muß von diesen nebst dem
1 Prozent
5 fl. vom Zentner
Aufschlag enerichtet werden.
F. 4. Geschleht der Verkauf von Tabacks-
Blättern in das Ausland, so ist die Be-
zahlung
5 Prozene des Kaufschillinge.
Verkäufe von Tabacks-Blättern sowohl
im In: als Auslande können nur von Pflan-
zern und Verlegern geschehen, und müssen
durchgehends durch königliche Hallmteer ge-
leicer werden.
Dem Tabacks-Fabrlkancen ist in keinem
Falle erlaubt, Verkäufe von Tabacks-Blät=
tern in das Ausland zu machen.
C. §. Der dermalige Bestand der Pflan-
zung sell von den Laudgerichten unverzüg
lich nach jenen Vorschriften erhoben und
zusammengestellt werden, welche ihnen durch
dee Tabacks= NRegie hierüber werden ertheilt
werden.
Die Tabacks-Regie läßt es ihre vorzüg-
lihste Sorge seyn, daß die Aupflanzung
des Tabacks rasch und ergiebig vor sich
gehe.
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Um dieses Unternehmen Unsererseits nach
Moͤglichkeit zu unterstuͤzen, wollen Wir,
daß die mit Taback angepflanzten Felder
von der Abgabe des Zehnten befreiet seyn
sollen.
8) Tabacks-Fabrikation.
F. 6ö. Jeder Unserer Unterthanen kann,
wenn er sich bei dem einschlägigen General=
Kommissartate über die dazu gehörigen Er-
fodernisse auszuweisen im Stande ist, und
auf dessen Gutachren, so wie auf das Gut-
achten der Tabacks-Regie, von Uns die
Konzession dazu erhalten hat, Taback-Muh-
len errichten, oder alle Gattungen Rauch=
und Schnupftaback fabrizieren. Doch muß
auch noch die Immarrikulation des Fabri-
kanten bei der Tabacks-Regie daneben start
finden.
S. 7. Jeder Taback Fabrikane kann auch
die Tabacks: Pflanzung für seinen Fabrika-
tions= Bedarf selbst unternehmen; er unter-
liege jedoch alsdann der nämlichen Verbind-
lichkeit und Abgab-Entrichtung, welchen
der Pflanzer nach obigen Vorschriften un-
terworfen ist.
C. 8. Die dermalen bestehenden Tabacks-
Mühlen und Fabriken müssen bei der Ta-
backs-Regie ebenfalls immatrikulirt, und
die darüber ertheilten Konzessions-Urkunden
mit dem neuen Immatriknlations= Zeichen
versehen werden.
Unsere Landgerichte haben die Einsendung
dieser Konzessious-Urkunden an die Tabacks-
Regie bis lezten September dieses Jahres