Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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6. 3. Bei jedem Verkaufe, wenn er von 
Pftanzern an Verleger, oder unter den Ver- 
legern statt finder, muß der kaufende Theil 
1 Prozent 
von dem Betrage des Kaufschillings ent- 
richten. « 
Geschieht der Verkauf aber an Taback- 
Fabrikanten, so muß von diesen nebst dem 
1 Prozent 
5 fl. vom Zentner 
Aufschlag enerichtet werden. 
F. 4. Geschleht der Verkauf von Tabacks- 
Blättern in das Ausland, so ist die Be- 
zahlung 
5 Prozene des Kaufschillinge. 
Verkäufe von Tabacks-Blättern sowohl 
im In: als Auslande können nur von Pflan- 
zern und Verlegern geschehen, und müssen 
durchgehends durch königliche Hallmteer ge- 
leicer werden. 
Dem Tabacks-Fabrlkancen ist in keinem 
Falle erlaubt, Verkäufe von Tabacks-Blät= 
tern in das Ausland zu machen. 
C. §. Der dermalige Bestand der Pflan- 
zung sell von den Laudgerichten unverzüg 
lich nach jenen Vorschriften erhoben und 
zusammengestellt werden, welche ihnen durch 
dee Tabacks= NRegie hierüber werden ertheilt 
werden. 
Die Tabacks-Regie läßt es ihre vorzüg- 
lihste Sorge seyn, daß die Aupflanzung 
des Tabacks rasch und ergiebig vor sich 
gehe. 
  
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Um dieses Unternehmen Unsererseits nach 
Moͤglichkeit zu unterstuͤzen, wollen Wir, 
daß die mit Taback angepflanzten Felder 
von der Abgabe des Zehnten befreiet seyn 
sollen. 
8) Tabacks-Fabrikation. 
F. 6ö. Jeder Unserer Unterthanen kann, 
wenn er sich bei dem einschlägigen General= 
Kommissartate über die dazu gehörigen Er- 
fodernisse auszuweisen im Stande ist, und 
auf dessen Gutachren, so wie auf das Gut- 
achten der Tabacks-Regie, von Uns die 
Konzession dazu erhalten hat, Taback-Muh- 
len errichten, oder alle Gattungen Rauch= 
und Schnupftaback fabrizieren. Doch muß 
auch noch die Immarrikulation des Fabri- 
kanten bei der Tabacks-Regie daneben start 
finden. 
S. 7. Jeder Taback Fabrikane kann auch 
die Tabacks: Pflanzung für seinen Fabrika- 
tions= Bedarf selbst unternehmen; er unter- 
liege jedoch alsdann der nämlichen Verbind- 
lichkeit und Abgab-Entrichtung, welchen 
der Pflanzer nach obigen Vorschriften un- 
terworfen ist. 
C. 8. Die dermalen bestehenden Tabacks- 
Mühlen und Fabriken müssen bei der Ta- 
backs-Regie ebenfalls immatrikulirt, und 
die darüber ertheilten Konzessions-Urkunden 
mit dem neuen Immatriknlations= Zeichen 
versehen werden. 
Unsere Landgerichte haben die Einsendung 
dieser Konzessious-Urkunden an die Tabacks- 
Regie bis lezten September dieses Jahres
	        
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