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sich künftig erwerben wird, und welcher jaͤhr-
lich ein Parent dafür mit
lo fl. in Hauptstädten,
5 fl. in kleinen Stäbten und Märkten,
6 1 fl. 15. kr. in Dörfern
bei der Tabacks-Regie löset.
I. 23. Wer ein solches Patent gelöset
hat, muß ein Schild ver seinem Gewoͤlbe
mit der Aufschrift
Matentisirte Tabackshandlung
aufhängen.
Der Juhalt des F. 13. hat auf jede paten-
tisirte Tabackehandlung vollen Bezug, und ist
demnach auch für diese in geeignete Anwen-
dung zu bringen.
§. :4. Dasjenige, was hinsichtlich der
sezt vorhandenen Vorrdthe an Tabacks= Sor-
ten jeder Gattung bei Fabrikanten unrer K. 9.
und ro. angeordnet worden ist, har auch auf
die Kausleute und Krämer Bezug, und muß
zur unverzüglichen Vollziehung kommen.
I. 25. Diesem zu Folge haben sie für den
Vorrath des inländischen Erzeugnisses den im
G. 2#. festgesezten halben Werth des Ankaufs=
preises, für den Vorrath des ausländischen
Eczengnisses aber den vollen Wereh dieses
Preises als Konsumtions-Aufschlag zu bezah-
len.
F. 26. Der volle Betrag des An-
kaufpreises ist überhaupe die kuͤnftige
Auflage für die aus dem Auslande in das
Königreich eingehenden Nauch= und Schnupf-
taback-Sorten, mit Ausnahme des
Careoren Tabacks,
dessen Bezug künstig bloß den Fabrikanten ge-
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stattet, den Handelsleuten und Kraͤmern aber
durchgaͤngig verboten ist.
Die Auflage auf auslaͤndische Carroten
wird von dem vollen Werrhe des Ankaufs“
Hreises auf
A diechlftedrssclben
herabgescht; dagegen wird bei dem Vec-
taufe der Taback Sorten keine weitere Rück-
sicht darauf genommen, ob dieselben aus
dem Bestaude der Carroten oder einer an-
dern Art fabrizirt worden, und cs muß
folglich für diese, wie für jede andere Sor-
ten, die 6. 21. bestimmte Auflage des hal-
ben Werthes des Ankanf-Prekses von dem
Emofängrr entrichtet werden.
S. :7. Wenn den Fabrikanten, Kaufleu-
ten und Krämern, welche bedeucende Vor-
räthe haben, die unverzügliche Bezahlung
des Konsumtiens= Aufschlages lästig fallen
sollte, ist ihnen, sobald die Reichniß mehr
als 200 fl. beträgt, zu gestatten, daß sie
dieselbe in den nämlichen Fristen, und un-
ter eben denselben Bedingungen tilgen, wel-
che oben &. 12. festgesezt sind.
G. 28. Da einige in Unserm Könggrelche
angesessene Unterthanen Taback-Fabriken im
Auslande errichtet haben, so wollen Wie
zwar für diese die billige Rücksicht einereten
lassen, daß sie den auswärts ansässigen Fa-
brikanten im Konsumtions: Aufschlage vor
der Hand nicht völlig gleich behandelt wer-
den; jedoch haben sie bei der Einführ ihres
Fabrikats rc% Drozent mehr an Konsum'
tions= Ausschlag als im 25. O. für das in-
ländische Fabrikat festgeseze ist, zu bezahlen,