Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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einem Buͤreau-Diener, 
einem Kasse--Boten. 
B Begutachtung der Besezungen dieser 
Scellen, welche Wir unverzüglich erwarten, 
soll der nächste Bedacht auf die Verwen- 
dung brauchbarer Quteszenten genommen 
werden. 
X 35. Den ordentlichen Sizungen der 
Taback-Regie, die unter dem Vorsize des 
General-Zoll= und Maut-Direktors gehal- 
ten werden, wohnen bei: 
der Rath, 
die Assessoren, 
der Hauptbuchhalter, und 
der Chemiker. 
C. 36. Da der reine Errrag der Tabacks- 
Regie zur Staats-Schuldem#lgungs-Kasse be- 
stimme ist, folglich die Staars= Schuldene 
tilgungs-Kommission von dem Gange und 
Erfolg des Geschäftes immer unterrichter 
seyn muß, so steht es dem Vorstande der 
Schuldemilgungs = Kommission frei, den 
Sizungen der Tabacks-Regie persönlich bei- 
zuwohnen und Einsicht von der Kasse und 
von den Büchern zu nehmen. 
§. 37. Die General Zoll: und Maut- 
Direktion bedient sich zur Durchführung 
der Tabacks: Regie-Geschäste in den sämt- 
lichen Kreisen des Königreiches ihrer Hall- 
Joll-und Maut= sodann der Aufschlags-Be- 
amten nach Umständen und Bedürfniß. 
C. 38. Um für dieses der Zentral-Wer- 
waltung für die Tabacks: Regie umergeord- 
nete Personal die geelgnete Instruktion er- 
lassen zu können, ist auf der Stelle und 
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ohne Zeitverlust der gegenwärtige wirkliche 
Zustand der Tabacksfabrikation und des Ta- 
backshandels in Baiern nach den in dieser 
Verordnung emthaltenen Vorschriften durch 
die Pollzei: Behörden und Landgerichte ge- 
nau zu erheben, und die Anzeige hierüber 
zur General-Zoll= und Maut-Direktion in 
Tabaks-Regie:Gegenständen einzusenden. 
. 30. Zur Bestreitung der Regziekosten 
werden ein Prozent von den Verkäufern der 
ausländischen Tabacks-MBlättern; fluf Pro- 
zent von dem ganzen Ertrage der Regie-Ein- 
nahmen; die Hälfte von dem einen Driteheil 
der Konfiskations= und Defraudationsstrafen; 
sodann der Berrag aus dem Erlöse der 
Musterblärter inländischer Anpflanzungen 
bestimmt; um nach Bedürfniß und Verdieust 
vertheilt zu werden. 
Unsere weitern Verfügungen hierüber werr 
den nachfolgen. 
. 40. Auch werden Wir die Serafen, 
womit Wir die Tabacks-Defraudationen, 
und überhanpt alle der gegenwärrigen Ver- 
ordnung zuwiderlaufenden Handlungen bele- 
gen werden, näher bestimmen. 
. Au. Die Regie nimmt mit dem ersten 
Oktober 1811 ihren Anfang. Die dazu er- 
foderlichen Mahregeln sind aber ohne Ver- 
zug zu ergretfen, damit die dießfährige Ta- 
backs-Erndte nicht versckumt werde. 
§. 42. Wir eragen Unserer General-Zoll- 
und Mant-Direktion auf, neben der von 
Uns bereits verfügten Bekanmmachung dieser 
Verordnung im Regierungs-Blame, zugleich 
auch noch einen besondern Abdruck davon zu
	        
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