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einem Buͤreau-Diener,
einem Kasse--Boten.
B Begutachtung der Besezungen dieser
Scellen, welche Wir unverzüglich erwarten,
soll der nächste Bedacht auf die Verwen-
dung brauchbarer Quteszenten genommen
werden.
X 35. Den ordentlichen Sizungen der
Taback-Regie, die unter dem Vorsize des
General-Zoll= und Maut-Direktors gehal-
ten werden, wohnen bei:
der Rath,
die Assessoren,
der Hauptbuchhalter, und
der Chemiker.
C. 36. Da der reine Errrag der Tabacks-
Regie zur Staats-Schuldem#lgungs-Kasse be-
stimme ist, folglich die Staars= Schuldene
tilgungs-Kommission von dem Gange und
Erfolg des Geschäftes immer unterrichter
seyn muß, so steht es dem Vorstande der
Schuldemilgungs = Kommission frei, den
Sizungen der Tabacks-Regie persönlich bei-
zuwohnen und Einsicht von der Kasse und
von den Büchern zu nehmen.
§. 37. Die General Zoll: und Maut-
Direktion bedient sich zur Durchführung
der Tabacks: Regie-Geschäste in den sämt-
lichen Kreisen des Königreiches ihrer Hall-
Joll-und Maut= sodann der Aufschlags-Be-
amten nach Umständen und Bedürfniß.
C. 38. Um für dieses der Zentral-Wer-
waltung für die Tabacks: Regie umergeord-
nete Personal die geelgnete Instruktion er-
lassen zu können, ist auf der Stelle und
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ohne Zeitverlust der gegenwärtige wirkliche
Zustand der Tabacksfabrikation und des Ta-
backshandels in Baiern nach den in dieser
Verordnung emthaltenen Vorschriften durch
die Pollzei: Behörden und Landgerichte ge-
nau zu erheben, und die Anzeige hierüber
zur General-Zoll= und Maut-Direktion in
Tabaks-Regie:Gegenständen einzusenden.
. 30. Zur Bestreitung der Regziekosten
werden ein Prozent von den Verkäufern der
ausländischen Tabacks-MBlättern; fluf Pro-
zent von dem ganzen Ertrage der Regie-Ein-
nahmen; die Hälfte von dem einen Driteheil
der Konfiskations= und Defraudationsstrafen;
sodann der Berrag aus dem Erlöse der
Musterblärter inländischer Anpflanzungen
bestimmt; um nach Bedürfniß und Verdieust
vertheilt zu werden.
Unsere weitern Verfügungen hierüber werr
den nachfolgen.
. 40. Auch werden Wir die Serafen,
womit Wir die Tabacks-Defraudationen,
und überhanpt alle der gegenwärrigen Ver-
ordnung zuwiderlaufenden Handlungen bele-
gen werden, näher bestimmen.
. Au. Die Regie nimmt mit dem ersten
Oktober 1811 ihren Anfang. Die dazu er-
foderlichen Mahregeln sind aber ohne Ver-
zug zu ergretfen, damit die dießfährige Ta-
backs-Erndte nicht versckumt werde.
§. 42. Wir eragen Unserer General-Zoll-
und Mant-Direktion auf, neben der von
Uns bereits verfügten Bekanmmachung dieser
Verordnung im Regierungs-Blame, zugleich
auch noch einen besondern Abdruck davon zu