Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1069 . 
in Zinsen und Kapital waͤhrend des Zeit- 
raums ron 30 Jahren zu bewerkstelligen. 
Sollen jedoch sämtliche Staato-Schulden zur 
Verfallzeit pünktlich bezahlt werden, so hat 
die Staats-Schuldentilgungs-Kommisston, 
wegen der einzuldsenden Kasse= Tratten und 
zu tilgenden Passiv: Rückstände, in den er- 
sten Jahren weit mehr zu leisten, als die 
von Uns ihr jährlich angewiesenen Fonds be- 
tragen. Wir gestatten demnach, daß sie die 
bercits im Umlauf gesezten Staato-Kasse. Trat- 
ten und Staate Obligationen, nach vorläu- 
siger Uebereinkunft mit den Inhabern dersel- 
ben, gegen andere verzinsliche Staats-Schul- 
dentilgungs Tratten und andere Staats-Schul- 
dentilgungs Obligationen und Staats-Schuld- 
scheine auswechele; jedoch dergestalt, daß sich 
die allgemeine Stcaars: Schuld von Jahr zu 
Jahr verhältnißmässig um so viel vermindere, 
als zur gänzlichen Tilgung derselben in dem 
festgesezten Zeitraume von Zo Jahren erfodert 
wird. 
VIII. Die Staats-Schuldentilgungs-Kom- 
mission wird auf mehreren Pläzen im König- 
reiche, vorzüglich aber in Augsburg, Cin- 
dau, Nürnberg, Memmingen, Bai- 
reurh, Ansbach, Bamberg, Regens- 
burg, Passau, Salzburg c. Korre- 
spondenten aufstellen, welchen sie auf diesen 
Pläzen die Besorgung ihrer Geschäste über- 
traͤgt. 
IX. Das Personal, welches Wir zu 
dieser Schuldentilgunge= Kommission ernen- 
nen, bestehe: 
1070 
Aus einem Borstande, der zugleich bei Un- 
serm geheimen Finanz-Ministerium in 
Gegenständen, die auf die Staats= 
Schuldentilgung Bezug haben, den 
Vortrag Hat; — 
Aus einem General-Koneroleur; 
— zwei Assessoren, zugleich Kontroleurs; 
einem Haupt-Buchhalter; 
— zwei Buchhaltern: 
einem Kassier; 
einem NebenKassier; 
zwei Sekretärs; 
— sechs Kanzellisten; 
— zwei Geldzählern, und 
— zwei Boten. 
Der Vorstand, der General-Kontroleur, 
die zwei Komroleurs und der Haupe-Buch- 
halter bilden ein Kollegium, und halten über 
alle Vorfälle ordemliche Sizungen. Ihre 
Stimmen werden in ein Protokoll aufge- 
nommen, dieses aber zur Beurkundung or- 
dentlicher Geschaͤfts-Fuͤhrung gehoͤrig auf- 
bewahrt. 
X. Zu der im 1. F. erwaͤhnten Liquida- 
tion derjenigen Staats--Schulden, welche 
derselben noch zu unterwerfen sind, werden 
Wir eine besondere Schulden: Liquidations= 
Kommission unverzüglich anordnen, und diese 
mit einer eigenen Instruktion für ihre Ge- 
schäfts-Führung, für die Ausscheidung des 
Landes-Autheils, worauf die Schuld hopo- 
thezirt it, für die Numerirung der Staats- 
Schulden: Obligationen u. s. w. versehen. 
(74°)
	        
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