1105
Koͤniglich-Baierisches
1106
Negierungsblatt.
LVII. Stück. München, Mittwoch den 13. September 1811.
Allgemeine Verordnungen.
(Die besondere Versieglung, Ausscheidung und
Aushändigung der öffentlichen und Amts-Pa-
piere, Gelder oder Essekten bei dem Ableben
eines Staatsbeamten betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Batiern.
E- ist zwar bereits durch die Gesezstelle
Cod. Civ. P. III. Ccap. I. &. 17. Nr. 7.
dann durch nachgefolgte Verordnungen vom
24. Dezember 1771, und vom 3. Februar 1800
(Regierungsblate dieses Jahrs Seite 140 bis
1451) bestimmr, auf welche Art es bei dem
Ableben, eines Staatsbeamten in Betreff der
Versieglung der Amtskassen, Dapiere und
Effekten gehalten werden soll; da jedoch diese
Verordnungen noch einer dem gegenwärtigen
Staats-Organism angemessenen ndhern Be-
stimmung bedürfen, so haben Wir Uns be-
wogen gefunden, nach Vernehmung Unseres
geheimen Rathes nachfolgende Verhaltungs=
Maßregeln für diese Fälle zur Nachachtung
der Gerichte und allgemeinen Wissenschaft
kund zu machen.
I. Bei Unsern geheimen Staats= und Kon-
serenz-Ministern werden Wir jedesmal gleich
nach erfolgtem Todesfalle selbst die Bestim-
mung geben, Wer aus Unserem besondern
Austrage die Sieglung der bei dem Verstor=
benen vorhandenen Amtsschriften s. a. vorzu-
nehmen habe.
II. Bel den Miegliedern Unseres geheimen
Rathes im ordentlichen Dienste, mit Einschluß
des General-Sekretärs, bei den Vorständen
der Ministerial: Sektionen, bei den geheimen
Referendren, Kabipeks= Sekretären und Ge-
neral= Sekretkhen Unserer Ministerien hat je-
desmal sogleich Unser betressende Staatsmi-
nister wegen Sieglung gedachter Amtspapiere
s. a. diese Versügung zu trreffen. *
III. Bei allen Unseren übrigen Staatsbeam-
ten haben deren Vorgesezte, oder die Gerichts-
Behörden von Amtswegen zu besorgen, daß
jedesmal wegen den Amts-Papieren, Geldern
oder Effekten ein Registraturs-Individuum
des betreffenden Amtszweiges zur Mirsieglung
beigezogen werde.
IV. Daübrigens diese Anordnungen sich niche
weiter, als auf die dem Staate angehörigen
Amts-Paplere, Gelder oder Essekten erstrecken,
die Sperre des übrigens Vermögens des Ver-
storbenen aber, und die Behandlung der übri-
gen Nachlassenschaft desselben dem kompeten=
ten Gerichte nach gesezlichen Vorschriften zu-
steht, so folge hieraus von selbst, daß nach
dem Ableben eines Staatsbeamten jedesmal
auch das kompetente Gericht, oder die zum
Obsignations" Akt gesezlich berechtigten Ver,
wandien des Verstorbenen uber den Nachlaß
15*)
2«