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Bekanntmachungen.
(Die Organisation der Rentaͤmter im ehemaligen
Fürstenthume Buircury betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden Kömg von Baiern.
Da durch die von Uns angeordnete Land-
gerichts-Oeganisation im ehemaligen Fürsten-
hume Baireurh dir bisher bestandenen Ka-
merümter ohnehin einen grossen Theil der
ihnen zugewiesenen Geschäfte verlieren, da ihr
Wirkungekreis sowohl, als jener der Haupt--
und Nebenrendanturen durch die erfolgte Zen-
tralisirung verschiedener Gesälle vereinfache,
und leztere Aemter aus dieser Ursache schon
im November vorigen Jahrs aufgehoben wor-
den sind, — überhaupt aber die Ordnung der
Finanzverwaltung eine gleichförmige und über-
einstimmende Oerganisation der untern Admi,
nistrations-Behörden erheischt; so haben Wir
nach dem Antrage Unsers General: Kommis-
sariats des Mainkreises vom 16. v. M. be-
schlossen, das mit dem Eintritte des Etats-
jahres I#114 auch die dermal noch bestehenden
20 Kamerämter aufgelösit, und hieraus mit
Ausschlu# des Bezirks von Kaulsdorf, für
welchen die bioherige Administration fortzu-
bestehen hat, zwölf Rentämter namentüch:
Hof, ichtenberg, Munchberg, Wun-
stedel, Gefrees, Kulmbach, Bai-
reuth, Pegniz, Erlangen, Neu-
stadt, Irsheim und Iphofen gebilder
werden sollen. «
Diese Rentaͤmter, deren einzelne Bestand-
theile unten folgen, werden in Hinsicht ihrer
——.—
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innern Einrichtung, ihrer Verhälenisse zu den
andgerichten, und ihces Wirkungskreises voll-
kommen den ku den Übrigen Kreisen Unsers
Reiches bestehenden allgemeinen Rentämcern
gleich gestellt, und die Rentbeamten und Ames;
diener sollen dieselben Haupt; und Rebenbezüge
erhalten, welche dieses Dienstpersonal ander-
wärts skatusmässig zu beziehen hat. Als Zu-
lage für den Unterhalt der erfoderlichen Amts-
schreiber bewilligen Wir den Beamten ebenfalls
den dritten Theil ihrer firen Geld-Besoldung,
und der Prozente von dem zu verrechnenden
Brutoertrage ihrer Aemter, jedoch mit der
Anflage, hiefür eine verhältnistmässige An-
zahl der bisher vom Aerar besoideten Amts-
Assistenten und Kepisten zu übernehmen, und
diesen hieraus ihren Gehalt zu verreichen,
und da Uns die Rentbeamten in Hinsicht der
ihrer Administration anvertrauten Gefille aus-
schliessend verantwortlich sind, so versteht es
sich von selbst, daß die ihnen zugetheilten Assi-
stenten und Kopisten sich lediglich jenen Dienst-
leistungen zu unterziehen haben, welche ihnen
die Rentbeamten zu übertragen für aut finden.
Unser Generalt Kommissariat des Main--
kreises hat hienach ohne Verzug die geeigneten
Einleirungen zu treffen, damit dieser Uuser
allerhöchster Beschluß mit dem 1. Oktober
in Vollzug gesezt werden könne.
München den r0. August 1 Su##.
Mar Joseph.
« Graf von Montgelas.
Auf koniglichen allerböchsten Rerehl
der General-Selietär
G. Cheiger.