Contents: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XXVII. 425 
ärztliche Prüfung abzulegen. Kandidaten, welche sich nicht spätestens bis zum 1. Oktober 1908 
zur ärztlichen Prüfung melden, haben sich der Prüfung unter Wiederholung der ärztlichen 
Vorprüfung nach den vorstehenden Bestimmungen zu unterziehen. 
8 69. 
Die Bestimmungen des § 2 Absatz 3, § 14 Absatz 6, 8 16, § 54 Absatz 4 und des 
§ 56 Absatz 4 gelten für alle seit dem 1. Oktober 1901 begonnenen Prüfungen. 
§ 70. 
Die Vorschriften wegen des praktischen Jahres finden auf alle Kandidaten Anwendung, 
welche die ärztliche Prüfung nicht vor dem 1. Oktober 1903 vollständig bestanden haben. 
Kandidaten, welche die ärztliche Prüfung erst nach diesem Zeitpunkte nach den bisherigen 
Vorschriften bestehen, können nur in Berücksichtigung zwingender persönlicher Verhältnisse, 
jedoch nicht über den 1. Oktober 1908 hinaus, von der Ableistung des praktischen Jahres ganz 
oder theilweise entbunden werden. Die Entscheidung hierüber erfolgt durch den Reichskanzler 
in Uebereinstimmung mit der nach § 63 Absatz 2 zuständigen Centralbehörde.
	        
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