Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1.163 
V. Die Vor-Patronillers tragen dieselbe 
Uniform, mit dem Unterschiede, daß die 
stlberne Borde auf dem Tschako die Breite 
eines Zollé hat, und auf dem rechten Aer- 
mel des Rocks zwei Spangen von silberner 
6 Linien breiter Borde stehen; dann vorne 
auf der Saͤbelkuppel ein Schild von weis—- 
sem Mettal mit Unserm Namenszuge AU. 
angebracht ist. 
Auch bestehen ihre Achselbaͤnder aus einer 
silbernen 1 Zoll breiten Borde mit dunkel- 
blauem Tuche eingefaßt. Das Perte: dEpee 
ist von weisser Seide. 
V. Die Ober-atronilleurs haben statt 
der oblgen Beinkleider lange Ueberhosen von 
hechtgrauem Tuche mit Leder besezt; und 
Stiefel mie stählernen Sxornen; der Sibel 
mit eiserner Scheide wird an einer schwar- 
zen Kuprel um die Mitte des beibs unter 
dem Nock geschnallt. Sie haben keine Feuer- 
Gewehre, sondern stact derselben zwei Pl- 
stelen in dem Sattel; das Uebrige wie die 
8 „Patronilleurs. 
Zu den obigen Uniforms-Stücken erhalten. 
die Ober-Vor= und Patrouilleurs noch einen 
grauen Ueberrock; die beiden leztern einen 
Tournister, und die ersieren ein kleines Man- 
tel-Säckelchen von grauem Tuche. 
VII. Da die Dienstleistung deo Patronil- 
leur-Korps vorzüglich die Sicherung und Be- 
wachung der Maut-Linie gegen. alle Zoll- 
Gefährden zum Zwecke hat, so steht dasselbe 
unter der obersten Aufsicht und Leitung der 
General: Zoll= und Maut-Dlrek ktion, wel- 
1164 
che eine besondere Dienstes-Instruktion für 
dleses Korpo unrerzüglich zu ent verfen, und 
Uns zur allerhöchsten Genehmigung vorzu- 
legen hat. 
VIII. Auch hat die General-Zoll= und 
Maut-Direktion unverzüglich eine angemessene 
Diolokations= Tabelle für gedachtes Korps 
zu entwerfen, und diese so einzurichten, daß 
die Maut-Linie in den Zwischenräumen von 
einer Postirung zu der andern in keinem Zeit- 
punkte ohne Aufsicht bleibe, und das Pa- 
tronillieur= Korps eine ununterbrochene Kette 
bilde. Auch muß hierauf bei der Bestim- 
mung der Patronille-Gänge Rücksicht ge- 
nemmen werden. 
IX. Für das Patronilleur" Kerps gelane 
gen alle Weisungen durch dte Maut In- 
srektionen an die Unter-Behörden desselben, 
und auf eben diesem Wege die Rapporte von 
den Unterbehörden zur General-Zoll“ und 
aut: Direktion. 
X. Gegen die Mautämter stehen die Pa- 
trouilleurs in keincin untergeordneten Verhöält- 
nisse. Jedoch haben diese Aemter Einwir- 
kung auf die Bestimmung der Patrenillet 
Gänge, nach den Vorschriften, welche die 
Dienstes-Instruktion hierüber enthalten wird. 
XI. Blosse Erläuterungen über bestehende 
Geseze, Unterricht über den Diensigang, 
Beanwor tungen einfacher Anfeagen, zweck- 
mässige Anordnung der Patronille: Ginge, 
können die Inspektionen für 'sich erlassen: 
doch müssen ste hlerüber mit jedem Monat
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.