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mehr oder weniger getrennter Provinzen be-
rechnet, in die Eintheilung Unsers Reichs
nach Kreisen nicht ganz mehr paßten, und
daß sie in dessen Folge die Aufsicht und den
noͤthigen Ueberblick erschwerten.
In der Absicht, diese Nachtheile zu be-
seitigen und dem offenen Sinne Unsers Velks
für das Gemeinnuzliche, so wie der erprob-
ken Bereitwtlligkeit desselben zu wechselseitigen
Unterstüzungen in Fillen der Noth mit lan-
desherrlicher Vorsorge entgegen zu kommen,
haben Wir nicht nur die Geseze der verschie-
denen Brandversicherungs-Gesellschaften sorg-
sältig prüfen und vergleichen, und Uns Vor-
trag darüber erstatten lassen, sondern auch
über die Art und Weise, dieselben unterein-
ander in engere Verbindung, und mit der
Staatspolizei-Verwaltung überhaupt, wo-
von sie einen natürlichen Bestandtheil ausma-
chen, in näheren Zusammenhang zu sezen,
Unsern geheimen Rath vernommen und be-
schliessen und verordnen hiernach:
Art. 1.
Auflbsung der besondern Brandversicherungs-Ge-
sellschaften.
Alle besonderen Brandversicherungs-Ge-
sellschaften im Reiche sollen sich mit dem lez-
ten September 1811 schliessen, und ihre Ge-
schäfte und Rechnungen bis zum ersten Jän-
ner 18 1a vollständig berichtigen.
Art. 2.
Eerrichtung einer allgemeinen Brandversicherungs-
Aunstalt.
Vom ersten Oktober 1811 an soll für das
gesamte Reich nur eine einzige allgemeine
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Brandversicherungs-Anstalt bestehen und das
Versicherungs Jahr den Zeitraum vom ge-
dachten ersten Oktober bis jedesmal zum lez-
ten September umfassen.
Art. 3.
Uebernahme der Mitglieder aus den biöherigen
Gesellschaften.
Die Mitglieder der bisherigen besondern
Gesellschaften werden von Rechtswegen auch
in die vereinigte allgemeine Anstalt als Theil=
nehmer übernommen.
Art. 4.
Urkbernahme der Ueberschüsse.
Diejenigen baaren Ueberschüsse und Fonds,
welche nach vollständiger Berichtigung aller
Geschäfte und Rechnungen der bisherigen
Brandversicherungs= Gesellschaften übrig blei-
ben könnten, werden mit den Fonds der all-
gemeinen Anstalt vereinigt.
Art. 5.
Uebernahme des Personals von den bisherigen
Versicherungs-Kommissionen.
Das Dersonal der bisherigen Brandver-
sicherungs-Kommissionen, in so ferne solches
für die Geschäfte der besondern Gesellschaften
eigene, nicht blos vorübergehende und ledig-
lich auf der Funktion haftende, sondern stän-
dige, vermöge landesherrlicher Dekrete verlie-
hene Genüsse bezogen hat, wird ebenfalls mit
diesen Genüssen, in so lange, als sie nicht
anderwärts ersezt werden, in die allgemeine
Anstalt übernommen, jedoch gegen die Ver-
bindlichkeit, sich zu den Geschaften der An-
stalt fortwährend nach Anweisung gebrauchen
zu lassen.