Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1345 
Koͤniglich- Baierisches 
1326 
Regierungsblatt. 
  
LXI. Stuͤck. 
Allgemeine Verordnung. 
(Die neue Ze- und Maut-Ordnung, nebst den 
damit vLerbundenen Tarifsfen betrefsend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden Kinig von Baiern. 
2 
V Unserer Vererdnung vem 20. August 
laufenden Jahrs über die Errichtung der 
Zentral-Schulden-Tilgungs-Kasse haben Wir, 
um dieselbe zu ihrem Zwecke hinlänglich zu 
detiren, im 3. S. I.u. C. festgesei#, daß 
neben dem bisherigen Kensume= Zel bei Un- 
seren Maur= und Hallämtern von allen zur 
inneren Konsamion aus dem Auslande ein- 
gesührt werdenden Gütern und Wgaren nach 
der Verschiedenheit ihres Werihes, und der 
dabei eintre#enden Staats wirthschaftlichen 
Rücksichten, noch ein besenderer Kensumtions= 
Aufschlag erhoben, und zu jener Zentral- 
Schulden- Tilgungs= Kasse abegeben werden 
solle. çl 
Hledurch F#nd Wir zugleich bewegen wer- 
den, die jezt bellehende Zoll= und Maut-- 
Ordnung, nebst ihren Tarissen, besonderen 
Anerdnungen und Verfügungen, einer ge- 
nauen Durchsicht zu unterwerfen, und darin 
München, Samstag den 3. Sextember 198## 
diesenigen Abinderungen zu trefsen, welche 
ihr Zusammenbang, und ihre wesemliche 
Verbindung mit dem einzuführenden neuen 
Konsum'ttens-Aufschlage erfodert. 
Diesemnach vererdnen Wir wie folgr: 
I. Abschnitt. 
Aufhebung des bisher bestandenen 
Zoll= und Maut-Gesezes, und Gil- 
tigkeit des Gezenwärtigen. 
K. 1. Wir heben hiemit die bisher bestan, 
dene Zoll- und Mant-Ordnung vom g. März 
18o8 nebst den damit verbundenen Tariffen, 
Anordnungen und Verfügungen auf, und 
sezen, vem ersten des künftigen Monats 
Oltoler an, gegenwortig neues Zoll= und 
Maut= Gesez als allein giltig an ihre 
Stelle. 
  
II. Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungenüberdie 
Zoll, Maut-, und die andern damit 
verbundenen Auflagen. 
X. . Den Zell= und Maur-Abgaben 
unterliegen alle Effekten, Güter und Waaren, 
welche 
(903)
	        
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