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G. 12. Fuͤr jede Gattung der genannten
Auflagen werden eigene Polleten oder Schei-
ne ausgestellt, und zur Wissenschaft der
Zollpflichtigen wird bemerkt, daß diese Be-
scheinung einer jeden Zahlung, auch des
mindesten Betrages, gefodert werden kann,
und muß.
IV. Absch nitt.
Weitere Vorschriften über Berech-
nung der Zoll= und Mautr-
Gebühren.
K6. 13. Die Zoll- und Maur: Gebühren
für einzelne Gegensiände zunter 25 Pfund
im Gewichte werden
im Trausito
jederzeit mit 1 Pfeuning pr. Stunde erhoben,
lm Konsumo
von Gegenständen der Belegung
zu 2 fl. — kr. Maut .. 1 kr. 241bl.
— 1 fl. — k. — " 34
« 30 kr. — .. — 2-
1/4 kr. — — 1=
für jedes Pfand.
Von jenen Gegenständen aber, welche
nur mit 2 kr. vom Sporco= Zentner belegt
sind, zahlt die Quantir#
umer s0 Pfund kr. — dl.
über so Pfand
Für den Aufschlag, so wie im Essico
von allen Zollsäzen über 2#fl. geschiehrt die
Erhebung Dro rala; ·
von 2 fl. an abwaͤrts aber, wie oben
belm Konsumo bestimmt ist.
Pon Gegenständen, die nach dem Wer-
2 — —-
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the belegt sind, findet, sowohl im Transito
als Konsumo und Essito, die Erhebung im-
mer pro rata statt.
§. 14. Bei Berechnung der Zoll- und
Maut-Gebühren wird jeder Bruch von oder
über 2 Pfenminge als ein voller Krenzer,
unter à Pfenninge aber gar kein Bruch
in Ansaz gebracht. *
I. 15. Die Zahlung der Zoll= und
Maut = Gebühren muß immer in Geldsor-
ten geschehen, die im Kenigreiche Kurs
haben.
§. 16. Eine Nachborge von Zoll= und
Maut-Gebühren finder in keinem Falle statt.
V. Abschnet t.
Von Rückvergütungen, und Be-
günstigungen für vorstehende
Auflagen.
G. 17. Eigentliche Rückvergütungen von
Transie-Zöllen sinden nur in dem einzigen
Falle statt; wenn zuvor Güter, die als
Transtt behandelt wurden, die Eigenschaft
eines Konsumo: Gutes annehmen, und die
dafür zu entrichtende Konsumo-Maur we-
niger, als die bereits bezahlte Transit-Ge-
buühr beträgt.
Beläduft sich aber die Konsume Maut
höher, als der enerichtete Transic-Zoll; so
geht dem Zollpflichtigen zwar dieser lezkere
auch zu gut, jedoch nur als auêgleichende
Berechnung, nicht aber als Rückvergütung.
g. 18. Ruͤckverguͤtungen der Konsumo-
Mauten koͤnnen in gar keinem Falle eintre-
ten, eben so wenig auch.