Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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G. 12. Fuͤr jede Gattung der genannten 
Auflagen werden eigene Polleten oder Schei- 
ne ausgestellt, und zur Wissenschaft der 
Zollpflichtigen wird bemerkt, daß diese Be- 
scheinung einer jeden Zahlung, auch des 
mindesten Betrages, gefodert werden kann, 
und muß. 
IV. Absch nitt. 
Weitere Vorschriften über Berech- 
nung der Zoll= und Mautr- 
Gebühren. 
K6. 13. Die Zoll- und Maur: Gebühren 
für einzelne Gegensiände zunter 25 Pfund 
im Gewichte werden 
im Trausito 
jederzeit mit 1 Pfeuning pr. Stunde erhoben, 
lm Konsumo 
von Gegenständen der Belegung 
zu 2 fl. — kr. Maut .. 1 kr. 241bl. 
— 1 fl. — k. — " 34 
« 30 kr. — .. — 2- 
1/4 kr. — — 1= 
für jedes Pfand. 
Von jenen Gegenständen aber, welche 
nur mit 2 kr. vom Sporco= Zentner belegt 
sind, zahlt die Quantir# 
umer s0 Pfund kr. — dl. 
über so Pfand 
Für den Aufschlag, so wie im Essico 
von allen Zollsäzen über 2#fl. geschiehrt die 
Erhebung Dro rala; · 
von 2 fl. an abwaͤrts aber, wie oben 
belm Konsumo bestimmt ist. 
Pon Gegenständen, die nach dem Wer- 
2 — —- 
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the belegt sind, findet, sowohl im Transito 
als Konsumo und Essito, die Erhebung im- 
mer pro rata statt. 
§. 14. Bei Berechnung der Zoll- und 
Maut-Gebühren wird jeder Bruch von oder 
über 2 Pfenminge als ein voller Krenzer, 
unter à Pfenninge aber gar kein Bruch 
in Ansaz gebracht. * 
I. 15. Die Zahlung der Zoll= und 
Maut = Gebühren muß immer in Geldsor- 
ten geschehen, die im Kenigreiche Kurs 
haben. 
§. 16. Eine Nachborge von Zoll= und 
Maut-Gebühren finder in keinem Falle statt. 
V. Abschnet t. 
Von Rückvergütungen, und Be- 
günstigungen für vorstehende 
Auflagen. 
G. 17. Eigentliche Rückvergütungen von 
Transie-Zöllen sinden nur in dem einzigen 
Falle statt; wenn zuvor Güter, die als 
Transtt behandelt wurden, die Eigenschaft 
eines Konsumo: Gutes annehmen, und die 
dafür zu entrichtende Konsumo-Maur we- 
niger, als die bereits bezahlte Transit-Ge- 
buühr beträgt. 
Beläduft sich aber die Konsume Maut 
höher, als der enerichtete Transic-Zoll; so 
geht dem Zollpflichtigen zwar dieser lezkere 
auch zu gut, jedoch nur als auêgleichende 
Berechnung, nicht aber als Rückvergütung. 
g. 18. Ruͤckverguͤtungen der Konsumo- 
Mauten koͤnnen in gar keinem Falle eintre- 
ten, eben so wenig auch.
	        
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