Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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G. 19. Der Essito? Mauten, und Weg- 
gelds Beträge, sodann der Waag= und 
Niederlags-Gebühren. 
Was die Rückvergütung für Stempelbe= 
träge betcift, so ist darüber das Geeignete 
unter &. 118. erwähnt. 
Nach diesen allgemeinen Vorbestimmun- 
gen werden nur folgende Rückvergütungen 
und Begünstigungen gestattet. 
F. 20. Alle jene Gücter und Waaren, wo- 
für der Konsumtions-Aufschlag bei einem 
Hallamte entrichtet wurde, genießen die 
Rücksergütung des Aufschlagee für die- 
jenigen Quantitckten, welche binnen zwei Jah- 
ren von dem Tage der Eintritts-, bis zum 
Tage der Austritts= Behandlung an gerech- 
net, wieder in das Ausland versendet wer- 
den. 
Bei solchen Versendungen werden aber für 
die ausgehenden JInantikäten, ohne Rück- 
vergütung der Konsumo-Maut, die Essto= 
gebühren nach dem Tariff erhoben. 
Für den vollständigen und wirklichen Er- 
folg der Ausfuhr solcher Rückvergütungs= 
sähigen Gegenstände in das Ausland haben 
jedesmal sewohl der Versender als der Ver- 
führer der Waaren zu haften. 
C. a1. Für alle auf einen inländischen 
Markt gebrachte, und nach dessen Beendi- 
gung als unverkauft wieder in das Ausland 
zurück kebrende Waaren wird der Konsum- 
tiens-Ausschlag, der bei dem Eingang ent- 
richtet wurde, mit Ausschluß der Konsumo= 
Muut wieder zurück vergütet; hingegen für 
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die ausgehenden Quanticäten die nach dem 
Dariff treffende Essito-Maut erhoben. 
. 2z. Für Waaren, die von inländi- 
schen Handelsleuten auf Mürkte des Auslan- 
des versendet werden, sollen die nach dem 
Tariff treffende Essico-Mauten, und für die 
von da wieder unverkauft zurückkommende 
Quantieten nur die treffende Konsumo-Maut 
entrichtet werden. - 
H.23.AusgcschiedcnvonObigensollen 
solche Guͤter und Waaren seyn, welche aus 
inländischen Fabriken und Manufakturen her- 
vorgehen, auf ausländische Märkte gebrachr, 
von diesen aber unverkauft zurückgeführt wer- 
den. 
Diese bezahlen bei ihrem Verbringen nach- 
dem Auslande die im Essito: Tariff festge- 
selhte Gebühr, und bei dem Zurückbringen 
die Hälfte der treffenden Konimmo-Maut. 
F. 24. 31 Begünstigung der inländischen 
Fabriken und Manufakturen wird auch be- 
willige, daß von jenen Gegenständen, wel- 
che im Großen, und zwar in Quantitk-= 
ten über einen Zenener zur Appretur, zum 
Färben, Weben, Spinnen, Bleichen rc. ein- 
kommen, uur der #te Theil der treffenden 
Konsumo= und Essito-Maut erhoben werde. 
I. 25. In Hinsicht der von S. 20 in 24 
aufgeführten Begünstigungsfülle wollen Wir 
jedoch, daß der Genuß derselben nur gegen 
PBeobachtung nachstehender Bestimmungen 
statt finde. 
I) Muß sowohl bei der Ein, als bel der 
Ausfuhr der begünstigten Gegenstände immer 
nur ein und dasselbe Maut= oder Hall-Ober-
	        
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