Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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durchgehends ein mautfreier Aus= und Ein- 
gang gestattet seyn „doch muß hiefür das 
treffende Weggeld entrichtet werden. 
C Jo. Den rerschiedenen Gartungen Vieh, 
welches vom Auslande auf inländische Märkte 
gebracht, daselbst an Inländer oder an Aus- 
nder verkaufe, oder auch unverkauft in das 
Ausland wieder zurückgebracht wird, soll die 
Konsumo= und Essito-Maut ganz nachge- 
lassen, und nur der Transtezoll nebst dem 
Weggelde, vom Eintritt= bis zu dem Markts- 
orte, und von da wieder zurückerhoben werden. 
G. 31. Für das Vieh, welches auf aus- 
ländische Märkee getrieben wird, muß an der 
Austritts-Postirung die treffende Mamt de- 
ponirk; diese aber bei dem Wiedereintriebe den 
Zollpflichtigen, gegen Vergütung eines Kreu- 
zers Stempelgebühr, zurückvergütet werden. 
§. 32. Wenn inländisches Vieh auf aus- 
waͤrtige, oder 
G. 33. wenn auslaͤndisches Vieh auf in- 
laͤndische Alpen, oder Weideplaͤze getrieben 
wird, so soll von den Ab- und Zugängen 
die treffende Konsumo-Gebühr durchgehends 
nachgelassen, die Essito Maut aber nach dem 
Tariff erhoben werden. Werden die vom aus- 
ländischen Vieh, während der Weide im In- 
lande erzeugten Produkte jeder Art wieder aus- 
geführt, so find die bestimmten Essito-Ge- 
böhren zur Hälfte zu entrichten. 
Von der Konsumo: Mair befeeit bleiben 
dagegen die vom inlándischen Vieh auf aus- 
ländischen Weiden gewonnenen isss 
Produkte. 
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Alle Zollpflichtige, welche die Alpen und 
Weiden des Aus: oder Inlandes betreiben, 
müssen dieses bei einer Mautpostirung vor- 
aus melden. Im Unterlassungs= Falle werden 
sie vom Genuß ihrer Begünstigung ausge- 
schlossen. 
Die vorstehende Begünstigungen werden 
gegen diesenigen Staaten, die Unsern Unter- 
thanen nicht durchgehends gleiche Vorhheile 
zugestehen, nicht gestattet. 
VI. Absch nitt. 
Von Maut-Befreinngen, und Nach- 
lässen. 
H. 34. Befreiungen und Nachlässe von 
den gesezlich angeordneten Zoll-Maut= Auf- 
schlags-S:empel-Waag= und Niederlags-Ge- 
bühren finden in der Regel nicht statt, selbst für 
dasjenige niche, was für Unsere eigene Hof- 
haltung, oder für Unsere Civil= und Militär= 
Behörden, und Aemter über die Maut- 
Grenz, Linie ein und ausgeführt wird. 
Ueber die besonderen Verhälenisse, bei wel- 
chen in einzelnen Fällen die Freipasstrung ein- 
teitt, sezen Wir folgendes fest. 
. 35. Alle Souverains genießen die Zoll- 
Maut= und Aufschlags-Freiheit für alle Ge- 
genstäude die Sie für Ihre eigene Person, 
und zu Ihrem eigenen Gebrauch beziehen; 
gegen Freipässe, die wir Ihnen auf desfalls 
vorhergegangene Anschreiben durch Unsere 
General= Maut-Direktion jedesmal werden 
ausfertigen lassen. 
§. 35. Die an Unserem Hofe accreditirten 
Gesandte geniessen die Zelb- Maute und. Auf-
	        
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