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schlags= Freiheit für alle Gegenstaͤnde, die
sie zu ihrem eigenen Gebrauch aus dem Aus-
lande, waͤhrend des ersten Jahres ihres Auf—
enthalts an Unserm Hofe, beziehen, und
zwar mittels Ruͤckverguͤtung der bezahlten
Betraͤge, die sie durch Einsendung der uͤber
die Bezahlung empfangenen Zollpolleren nach-
weisen werden; auf welchen aber mit eigener
Unterschrift von ihnen bestätciget werden muß,
daß die darinn enthaltenen Gegenstände zu
ihrem eigenen Gebrauche bestimmt waren.
C. ZF. Staats= und Kabiners: Kouriere,
wenn seie sich als solche legitimiren, so wie
die erdinären Posien, und die Estaffeten sind
von Entrichtung der Maut und andern Auf-
lagen befreir; erstere, wenn sie außer der Siz-
kiste, und ihrem Mantel: Sacke, leztere,
wenn sie außer dem Felleisen kein anderes
Geräcke mir sich führen.
Findet das Gegentheil statt, so unterliegt
das Weitere der Untersuchung, und die vorge-
sundenen maut; und aufschlagbaren Gegen-
stände werden tarifinäßig angeschlagen, und
bezahlt.
K. 38. Die volle Befreiung von allen
Maut= und Aufschlags-Reichnissen ist auch
Unserm Militär-Fuhrwesen, und dessen Ba-
gage= Wägen zugestanden; jedoch nur als-
dann, wenn es Militär-Personen zur Es-
korte und keine andere, als Armee-Gegen-
stände zur Ladung hat.
F. 30. Die zur Montirung rc. 2c. bestimm=
ten, aber zum Gebrauche noch nicht vollendet
ausgearbeiteten Gegenstände; als Tuch, Lein-
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wand, Leder, Klingen rc. ꝛc. sind unter obiger
Befreiung nicht begriffen.
§. 4% Das Militär= Fuhrwesen, und
die Bagage-Wagen können sich übrigens bei
Unseren Zoll= und Maut= Posticungen der
inneren Besichtigung niemals entziehen.
G. Ar. Militär-Kommandoo, jedoch die
keine Bagage:= Wägen führen, passteren ahne
allen Aufenthalt frei.
I. 42. Bergwerks= Drodukte, und son-
stiges Aerarial: Gur muß bei den treffendem
Maut-Poslirungen die gesezlichen Auflagen
zwar baar entrichten; ste werden aber zurück-
vergütet, wenn die General: Bergwerks-Ad-
ministration die dafür gesammelten Zollpel-
leten zur Zen#2ral-Mautstelle eingesender ha-
ben wird,
I. 43. Das inländische Getreid ist von der
Essite-Maur-Reichniß so lange befreir, als
der Werth desselben nicht auf folgenden
Preisen stehr, als
Weizen und Kern auf 10 fl.
Korn oder Roggen 17s7.
Gerstt 0 fl.
Habe Fsl.
VII. Abschni tt.
Obliegenheiten der an den Maut-
Dostirungen, und Hallámtern
ankommenden Zollpflichttgen.
G. 44. Als gollpflichtig find alle, und je-
de Personen, ohne Unterschied und- Aus-
nahme, so wie ohne alle Rücksicht auf
Stand und Karakter zu betrachten, von