Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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schlags= Freiheit für alle Gegenstaͤnde, die 
sie zu ihrem eigenen Gebrauch aus dem Aus- 
lande, waͤhrend des ersten Jahres ihres Auf— 
enthalts an Unserm Hofe, beziehen, und 
zwar mittels Ruͤckverguͤtung der bezahlten 
Betraͤge, die sie durch Einsendung der uͤber 
die Bezahlung empfangenen Zollpolleren nach- 
weisen werden; auf welchen aber mit eigener 
Unterschrift von ihnen bestätciget werden muß, 
daß die darinn enthaltenen Gegenstände zu 
ihrem eigenen Gebrauche bestimmt waren. 
C. ZF. Staats= und Kabiners: Kouriere, 
wenn seie sich als solche legitimiren, so wie 
die erdinären Posien, und die Estaffeten sind 
von Entrichtung der Maut und andern Auf- 
lagen befreir; erstere, wenn sie außer der Siz- 
kiste, und ihrem Mantel: Sacke, leztere, 
wenn sie außer dem Felleisen kein anderes 
Geräcke mir sich führen. 
Findet das Gegentheil statt, so unterliegt 
das Weitere der Untersuchung, und die vorge- 
sundenen maut; und aufschlagbaren Gegen- 
stände werden tarifinäßig angeschlagen, und 
bezahlt. 
K. 38. Die volle Befreiung von allen 
Maut= und Aufschlags-Reichnissen ist auch 
Unserm Militär-Fuhrwesen, und dessen Ba- 
gage= Wägen zugestanden; jedoch nur als- 
dann, wenn es Militär-Personen zur Es- 
korte und keine andere, als Armee-Gegen- 
stände zur Ladung hat. 
F. 30. Die zur Montirung rc. 2c. bestimm= 
ten, aber zum Gebrauche noch nicht vollendet 
ausgearbeiteten Gegenstände; als Tuch, Lein- 
  
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wand, Leder, Klingen rc. ꝛc. sind unter obiger 
Befreiung nicht begriffen. 
§. 4% Das Militär= Fuhrwesen, und 
die Bagage-Wagen können sich übrigens bei 
Unseren Zoll= und Maut= Posticungen der 
inneren Besichtigung niemals entziehen. 
G. Ar. Militär-Kommandoo, jedoch die 
keine Bagage:= Wägen führen, passteren ahne 
allen Aufenthalt frei. 
I. 42. Bergwerks= Drodukte, und son- 
stiges Aerarial: Gur muß bei den treffendem 
Maut-Poslirungen die gesezlichen Auflagen 
zwar baar entrichten; ste werden aber zurück- 
vergütet, wenn die General: Bergwerks-Ad- 
ministration die dafür gesammelten Zollpel- 
leten zur Zen#2ral-Mautstelle eingesender ha- 
ben wird, 
I. 43. Das inländische Getreid ist von der 
Essite-Maur-Reichniß so lange befreir, als 
der Werth desselben nicht auf folgenden 
Preisen stehr, als 
Weizen und Kern auf 10 fl. 
Korn oder Roggen 17s7. 
Gerstt 0 fl. 
Habe Fsl. 
  
VII. Abschni tt. 
Obliegenheiten der an den Maut- 
Dostirungen, und Hallámtern 
ankommenden Zollpflichttgen. 
G. 44. Als gollpflichtig find alle, und je- 
de Personen, ohne Unterschied und- Aus- 
nahme, so wie ohne alle Rücksicht auf 
Stand und Karakter zu betrachten, von
	        
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