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welchen oder fuͤr welche maut- und zollbarer
Gegenstände zu Wasser oder zu Land über
die Maut-Grenz= Einie ein= oder ausgebracht.
werden.
Unsere eigene Umerthanen sind hievon-
nicht ausgenommen, wenn sie ihrer Lage
nach mit solchen Gegenständen die Maut-
Linie hlnaus oder hereinwärts zu überschrei-
ten haben, oder nicht innerhalb dieser Linie
wohnen.
L. 45. Ueber gedachte Maut-- Grenz-Li-
nie darf kein Zollpflichtiger auf andern We-
gen aus: und eintreten, als auf solchen,
woran eine Zoll, und Maurstétte errichtet ist.
Diese Vorschrift muß allgemein, und ge
nau befolge werden.
#. 40. Da es übrigens Grenz-Distrikte.
girbt, an welchen eine Menge überflüssiger
Wege die unzulässige Ueverschreitung der
Grenze erleichrert, und solche Wege nicht.
blos den Mautgefillen, sendern auch in-
polizeilicher Hinsicht nachtheilig sind, so wol-
len Wir, daß auf ihre Aufhebung Bedacht
genommen, und ihr Flächen-Inhalt den Ei-
genthümern der zimächst anliegenden Geün-
de zur Umarbeitung überlassen werde.
G. 47. Unsere Zoll: und Mant-Inspek-
etionen haben auf den Vollzug dieser Ver-
fügung, im Benehmen mir den Landgerich=
ten und Polizei= Behörden, ihre besondere
Aufmerksamkeit zu richten.
. 48. Bel der Ankunft an elner Joll-
und Maurstärte hat jeder Reisende ohne Aus-
nahme und ohne Rücksicht, ob er viel, we-
u#g, oder gar nichts Mautbares bei ssch,
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habe, zu halten, und seinen Relsepaß vor-
zulegen. Aus diesem muß zu emneh'mmen
sepn, wie sich der Relsende nenne, — wese
sen Standes und Karakters er sey, — wo-
her er komme, — wohin er gehe. —
6é. 40Führet der Reisende mautbare
Gegenstände bei sich, so muß von ihm er-
klärt werden, welche Gartungen von Ef-
fekcen Gütern und Waaren er geladen ha-
be, — ob alles in Kolli, und in welchen
Arten derselben verpackt sey, — oder ob er
auch unverpackte Sachen bel sich führe, —
mir welchen. Zeichen und Ziffern die Kolli
versehen sind, an wen sie zum Empfange
im Inlande gelangen sollen, — sodann wel-
che Sporco: Schwere jeder einzelne Kollo,
oder auch ihrer mehrere zusammen habrn, —
im Falle sie gleiche Gegenstände enthalten,
und den nämlichen Eigenth#mern zugehbren.
Hat ferner der Zollpflichrige Arctikel zur
Ladung, die nicht nach dem Gewichee, son-
dern auf andere Art beleget sind, so muß er
zugleich anzeigen, worin ihre Quancitäh, und
ihr Werth nach der belegten Art bestehe.
Die Werths-Angaben müssen überhaupt
bei allen Konsumo: und Essieo-Vermau-
tungen geschehen, und in die Manualien der
Aemter aufgenommen werden.
G. So. Obige Angaben funden statt, wenn
Essekren, Gürer und Waaren in das dande
einkommen. Werden sie aus dem Lande
verbracht, so muß neben dem Vorstehenden
noch erkl.irt werden, ob tranktirende und
essitirende Gegenstände zusammen, oder ob
nur die eine oder die andere Gactung jur
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