Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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auf ihren Schiffen und Floͤssen die Waaren 
nicht so ordneu, daß die Guͤter abgezaͤhlt, 
oder sonstige leichte und behende Mittel zur 
Auffindunz der Quantitaͤt der Ladung ange- 
wendet werden koͤnnen, hat das treffende 
Amt dasjenige zu vexanstalten, was ihm am 
zweckmässigsten scheint, um sich von der Rich- 
tigkeit der Angabe zu überzeugen. 
IX. Abschnitt. 
Vonden Versicherungs Maßregeln. 
I. 60. In allen Fällen müssen die Ladun- 
gen der an den Eintritts-Postirungen er- 
scheinenden und nach Hallpläzen, oder Grenz- 
Maut-Austritts-Postirungen gewiesenen Gü- 
ter und Waaren versichert werden. 
§. ör. Die Versicherung geschieht durch 
Aulegung von Schnüren, oder wie immer, 
und in Verbindung derselben durch Amts- 
Signete an einzelnen Kolli, oder an der 
ganzen Wagen= Ladung. 
G. 62. Ueber die Fälle, wenn die Verft= 
cherung einzelner Kolli bei den Eintritts-Po- 
stirungen geschehen soll, werden die Aemter 
geeignete Vorschriften erhalten. 
. 63. An Hallpläzen muß bei eintreten- 
der Um= oder Abladung jederzeit die Ver- 
sicherung der einzelnen Kolli statc finden. 
#6#. 64. Fuhrleute und Boten, welche auf 
die eine oder andere Art versicherte Güter 
verführen, sind verbunden, sie in diesem Zu- 
stanoe bis zu denen ihnen angewiesenen Hall 
und Maut-ostirungen unverlezt zu erhalten. 
I. öbs. Das erste Augenmerk der Hallen 
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und Austritts-Postirungen bei Ankunft der 
Fuhrleute muß auf die angelegeen Verssche- 
rungen gerichtet seyn, und wenn sich bei dem 
zur Manipulation oder zur Kontrolle bestimm: 
ten Amte die Versicherungo-Maßregeln un- 
kenntlich oder überhaupt in einem Zustande 
zeigen, wodurch der Zweck derselben könnte 
vereitelt worden seyn, und in einem solchen 
Falle der Zollpflichtige nicht zugleich durch 
evidente Beweise begründen kann, daß diese 
Verlezung wirklich von einem Ungläcksfalle 
herrühret, so ist solche als eine Absicht der 
Defrandation anzusehen, die Gesamtladung 
des Zollpflichtigen der strengsten innern Un- 
stersuchung zu unterwerfen, und der Zoll- 
pflichtige im Fall einer unternommenen Ge- 
faͤhrde nach den gesezlichen Bestunmungen 
#u bestrafen. 
X. Abschnitt. 
Von den übrigen Manivpulationen 
bei Grenz-Ein= und Austritces. 
Postirungen, dann bei Hallen. 
I. 66. Ueber die Art und Berbindung 
der ämtlichen Manipulationen, welche bei 
den Maut= Postirungen und Hallen bestehen 
sollen, werden denselben die geeigneten Vor- 
schristen umständlich ertheilt werden. Nache' 
stehende Bestimmungen beschränken sich blos 
auf das, was zur Wissenschaft und Beach- 
tung des kommerzirenden Publikum nothwen- 
dig gehört. 
H. ô7. Den Zollpflichtigen werden die 
Frachtbriefe und Waagscheiue, worauf die 
Behandlungen der Mautr= Postirungen sich
	        
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