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hig, alle im Reiche mit Gebaͤuden ansaͤssige
Eigenthuͤmer, auch solche, welche zwar im
Auslande wohnen, im Inlande aber Gebaͤude
besizen.
Wenn ein Eigenthümer mehrere Gebäude
besüüt, so kann er alle diese Gebände, oder
einige, oder auch nur eines derselben, nach
Belieben versichern lassen.
Art. 4.
Abwesende Eigenthümer.)
Eigenthümer, welche ein versichertes Ge-
bäude nicht selbst bewohnen und benüzen, und
von dem Gerichts-Bezirke, worin dasselbe
liegt, auf längere Zeit, oder für immer ent-
fernt sind, mussen einen Stellvertreter benen-
nen. Ist ein besonderer Stellvertreker nicht
benannk, so werden die Miethsleute als solche
angesehen, welche die für den Eigenthümer
zur Anstalt vorgeschossenen Leistungen vom
Miechzinse abzuziehen berechtiger sind. Sollte
aber auch kein Miethsmann vorhanden seyn,
so hält sich die Anstalt an die Effekten im
Gebäude, und im Nothfalle an das Gebäude
selbst.
Art. s.
Minderjährige unter Kuratel stehende, und mo-
ralische Personen.
Minderjährige oder sonst unter Kuratel
stehende Personen werden von ihren Vor-
mündern und Kuratoren vertreten, und zwar
sind diese lezteren schuldig, die Gebäude ihrer
Plegebefohlenen längstens binnen 3 Monaten
nach angetretener Vormundschaft und Kuratel,
in die Anstalt einschreiben zu lassen, und haf-
ten für allen Schaden, welcher aus einer
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dießfallsigen Unterlassung oder Versäumung
entstehen könnte. Alle Vormünder und Ku-
ratoren sollen auf diese gesezliche Bestimmung
gerichtlich aufmerksam gemacht, darüber zu
Protokoll erinnert, und daß diese Erinnerung
nicht ohne Erfolg bleibe, von Gericheswegen
sortwährende Aufsicht gepflegen werden.
Moralische Personen, als Gemeinden,
Kirchen und Stiftungen, so wie das landes-
herrliche Aerar selbst, werden von den geeigr
neten öffentlichen Behörden vertreten. Die
Art ihrer Vertretung wird durch besondere
Weisungen bestimmt.
Art. ö.
Miteigenthümer, Hypothekar = Gldubiger und
Schuldner.
Wenn ein Miteigenthümer eines Gebdu-
des die Einverleibung desselben gerichrlich ver-
lange, so müssen die übrigen Miteigenthümer
ebenfalls beitreten, und jeder Einzelne haftet
für das Ganze des Gebaeudes. Es macht
hiebei keinen Unterschied, ob ein solches Ge-
bäude sich noch in ungetheiltem Besize sämt-
licher Miteigenthümer befinde: oder nach ge-
wissen, nicht für sich selbst bestehenden, und
ein eigenes Gebäude bildenden Theilen z. B.
zu 7, 2 u. s. w. von verschiedenen Eigenthü-
mern besessen werde.
Wenn ferner der Eigenehümer eines noch
nicht versicherten Gebäudes in Gant geräeh,
so muß dasselbe, sobald es ein Hypothekar=
gldubiger verlangt, von Gericheswegen auf
Kosten der Masse, der Anstalt einverleibr
werden.