Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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hig, alle im Reiche mit Gebaͤuden ansaͤssige 
Eigenthuͤmer, auch solche, welche zwar im 
Auslande wohnen, im Inlande aber Gebaͤude 
besizen. 
Wenn ein Eigenthümer mehrere Gebäude 
besüüt, so kann er alle diese Gebände, oder 
einige, oder auch nur eines derselben, nach 
Belieben versichern lassen. 
Art. 4. 
Abwesende Eigenthümer.) 
Eigenthümer, welche ein versichertes Ge- 
bäude nicht selbst bewohnen und benüzen, und 
von dem Gerichts-Bezirke, worin dasselbe 
liegt, auf längere Zeit, oder für immer ent- 
fernt sind, mussen einen Stellvertreter benen- 
nen. Ist ein besonderer Stellvertreker nicht 
benannk, so werden die Miethsleute als solche 
angesehen, welche die für den Eigenthümer 
zur Anstalt vorgeschossenen Leistungen vom 
Miechzinse abzuziehen berechtiger sind. Sollte 
aber auch kein Miethsmann vorhanden seyn, 
so hält sich die Anstalt an die Effekten im 
Gebäude, und im Nothfalle an das Gebäude 
selbst. 
Art. s. 
Minderjährige unter Kuratel stehende, und mo- 
ralische Personen. 
Minderjährige oder sonst unter Kuratel 
stehende Personen werden von ihren Vor- 
mündern und Kuratoren vertreten, und zwar 
sind diese lezteren schuldig, die Gebäude ihrer 
Plegebefohlenen längstens binnen 3 Monaten 
nach angetretener Vormundschaft und Kuratel, 
in die Anstalt einschreiben zu lassen, und haf- 
ten für allen Schaden, welcher aus einer 
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dießfallsigen Unterlassung oder Versäumung 
entstehen könnte. Alle Vormünder und Ku- 
ratoren sollen auf diese gesezliche Bestimmung 
gerichtlich aufmerksam gemacht, darüber zu 
Protokoll erinnert, und daß diese Erinnerung 
nicht ohne Erfolg bleibe, von Gericheswegen 
sortwährende Aufsicht gepflegen werden. 
Moralische Personen, als Gemeinden, 
Kirchen und Stiftungen, so wie das landes- 
herrliche Aerar selbst, werden von den geeigr 
neten öffentlichen Behörden vertreten. Die 
Art ihrer Vertretung wird durch besondere 
Weisungen bestimmt. 
Art. ö. 
Miteigenthümer, Hypothekar = Gldubiger und 
Schuldner. 
Wenn ein Miteigenthümer eines Gebdu- 
des die Einverleibung desselben gerichrlich ver- 
lange, so müssen die übrigen Miteigenthümer 
ebenfalls beitreten, und jeder Einzelne haftet 
für das Ganze des Gebaeudes. Es macht 
hiebei keinen Unterschied, ob ein solches Ge- 
bäude sich noch in ungetheiltem Besize sämt- 
licher Miteigenthümer befinde: oder nach ge- 
wissen, nicht für sich selbst bestehenden, und 
ein eigenes Gebäude bildenden Theilen z. B. 
zu 7, 2 u. s. w. von verschiedenen Eigenthü- 
mern besessen werde. 
Wenn ferner der Eigenehümer eines noch 
nicht versicherten Gebäudes in Gant geräeh, 
so muß dasselbe, sobald es ein Hypothekar= 
gldubiger verlangt, von Gericheswegen auf 
Kosten der Masse, der Anstalt einverleibr 
werden.
	        
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