Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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§. 75. Wuͤrden die Guͤter, welche der 
Hallschein enthaͤlt, nicht im Ganjzen sondern 
nur theilweise von der Halle entfernt, so ist 
fuͤr die zuruͤckbleibende Quantitaͤt immer ein 
neuer Hallschein zu ertheilen, der bei wie- 
derholten Versendungen oder Bezuͤgen zum 
Gebrauche stehec. 
G. 76. Die Grenz= Maut= Austritts-Po- 
Kirungen empfangen alle von Eintritts-Po- 
sitrungen oder Hallämtern ihnen zugewiesene 
Ladungen der Zollpflichtigen, — überzeugen 
sich durch dle Gewichtswaage von der Ge- 
samtlast, — halten diese gegen diejenige, die 
in den Dolleten angezeigt ist, — nehmen 
die Versscherung nach vorläufiger Berücksich- 
tigung ihrer Unverleztheit ab, — unterfu- 
chen die Zahl und Gattung der Kolli nach 
Inhalt der Polleten, — und controlliren auf 
diese Art die vorgegangenen Behandlungen 
der früheren Aemter, — jiehen demnächst 
die Polleten ein, — tragen sie in dem Kon- 
rroll: Regtstec, welches der Zollpflichrige je- 
derzeit unterzeichnen muß, vor, — und be- 
richtigen nach richtigem Befund den Maue- 
Weisungsbrief, der dem SZolkpflichtigen zu- 
rückgestellt wird. 
G. 77. Im Falle bemerkter Unrichtigkelt 
wenden die Austritts-Posterungen dieselbe 
Befugnisse an, welche §. 58 in Ansehung 
der innern Besichtigung festgesezt sind. 
V. 78. Wenn bei Austritts-Postirungen 
Gegenstände über die Grenze ziehen, für 
wekche eine schon früher vor sich gegangene 
tant-Berhandlung nicht nach zewiesen wer: 
ben kann, so haben sie alles dassenige in 
  
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Anwendung zu bringen, was zür Sicherung 
der Gefälle ersoderlich ist, hiebei aber in kel- 
nem Falle die Befugnisse zu überschreiten, 
die den Hallämrern obigen Bestimmungen 
gemaß gestauter sind. 
XI. Abschnitt. 
Weitere Bestimmungen übet die 
Hallen. 
K. 70. Der Gebrauch der Hallen ist nicht 
allein für diejenigen bestimmt, welche dem 
gegenwärtigen Geseze zu Folge dazu verpllich- 
tet find, sondern sie siehen auch für solche 
offen, welche sich derselbten zur sichern und 
bequemern Deponirung ihrer Waarcn bedie- 
nen wol##n. 4 
I. 20. Gegenstände, welche feuergefähr, 
lich oder durch ihren Geruch andern Waa- 
ren nachrheilig seyn kennen: als Schieypul- 
ver, nicht mehr frische, sondern stark riechen- 
de Häute 2c. werden nicht angenommen. 
S. 81. Wir werden auf die Erweiterun) 
und Verrollkemmnung der Hallgebäude erns= 
lichen Bedacht urhmen, um nicht allein die 
hallämclichen Manipulationen zu befördern, 
sondern auch dem Kommerz sichere Lager- 
stäuten in dem Königreiche zu verschaffen. 
##. 32. Zum Behufe des Halldienstes, 
und zur Bequemlichkeit der Kaufleute wer- 
den auf allen bedeutenden Hallpläzen eigene 
Gater= Bestätter, Spanner, Trockenlader, 
Weinheber, Güter Führer 2c. bestellt, de- 
ren Aufnahme, von den Maut-Inseektio= 
nen unter Beiztehunz der Handels-Vor- 
slände eingeleitet wird.
	        
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