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Diese Individuen werden für ihre dienst-
liche Wirkung auf den Hallen in Unsere
Pflicht genommen, und der hallämtlichen An-
ordrung, Leitung und Aufsicht unterworfen;
für ihre bürgerlichen Verhältnisse aber blei-
ben ste unter den ordenrlichen Gerichten.
Ueber ihre Dienstesleistung, zur Erreichung
obiger Zwecke, werden sie eine den Orts-
Verhälnnssen angemessene Instruktion erhal-
ten, deren Beobachtung ihnen bei ihrer Ver-
Fflichtung einzuschäefen ist.
G. 83. Eröffnungen und Umpackungen
der Kolli auf den Hallen selbst können Wir,
in soweit sie nur zur Bequemlichkeit der
Kaufleute verlangt werden, und für den
Dienst nicht erfoderlich sind, nichr gestatten.
F. 81. Wir übernehmen die Haftung für
alle auf den Hallen eingelagerte Kolli, wenn
sie durch Hallscheine nachgewiesen werden
können, nach dem Zustande, in dem sie zur
Halle gekommen sind.
§. 85. Diese Haftung erstreckt sich jedoch nur
für die mögliche Entwendung, nicht aber für
falsche Angaben, noch auch für das Ver-
derben, oder besondere Unglücksfälle, wel-
chen die Waaren ausgesezt senn können.
§. 86. Die Niederlagsgebühren werden im
Allgemeinen mit einem Kreuzer vom Sporco-
Zentner für jede achttägige Lagerung entrichtet.
F. 87. Dassenige, was an einem Tage
ankömmt, und den darauf folgenden von der
Halle abgeführt wird, ist von der Enrrich-
tung der Niederlagsbühren frei.
Die Erhebung derselben geschieht bei jedes-
maliger Entfernung der Güter von der Halle.
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Wenn diese aber binnen Jahr und Tag
nicht erfolgt ist, so müssen die Lagergebüh-
ren eingefodert und getilgt werden.
§. 88. Alle lagernde Güter, für welche
sich zwei Jahre hindurch kein Eigenthümer
meldet, und die Lagergebühren enrrichter,
werden als herrenlos angesehen, in öffentli-
chen Blättern umständlich beschrieben, zu je-
dermanns Kenntniß gebracht, und, wenn
sich nach Verfluß eines Viertel-Jahres Nie-
mand dazu melder, vier Wochen darnach an
den Meistbiethenden verkaufe.
Der erlößte Betrag wird nach Abzug der
betreffenden Gebühr Jahr und Tag lang in
Verwahrung behalten.
Legitimirt sich binnen diesem Jahre Je-
mand als Eigenthümer über den einen oder
andern Gegenstand, so wird diesem der de-
ponirte Betrag verabfolgt; nach Verlauf
eines Jahres aber fällt das Depositum dem
Maut-Armen-Fonde zu.
§S. 0. Die Waag-Gelder werden zu zwei
Kreuzer von jedem Sporco-Zentner festgeseze,
und in der Regel nur einmal erhoben.
Eine wiederholte Bezahlung des Waag-
Geldes darf nur dann gefodert werden, wenn
eine wiederholte Abwägung von Seite der
Güter-Eigenthümer verlangt, oder aus einer
von ihnen, oder von dem Fuhrmanne gege-
benen Veranlassung nöthig gefunden werden
sollte.
Die Mautwaagen können nicht allein im
Mautddienste, sondern auch zum Privat-Be-
dürfnisse unbeschränkt benüzt werden.