Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Diese Individuen werden für ihre dienst- 
liche Wirkung auf den Hallen in Unsere 
Pflicht genommen, und der hallämtlichen An- 
ordrung, Leitung und Aufsicht unterworfen; 
für ihre bürgerlichen Verhältnisse aber blei- 
ben ste unter den ordenrlichen Gerichten. 
Ueber ihre Dienstesleistung, zur Erreichung 
obiger Zwecke, werden sie eine den Orts- 
Verhälnnssen angemessene Instruktion erhal- 
ten, deren Beobachtung ihnen bei ihrer Ver- 
Fflichtung einzuschäefen ist. 
G. 83. Eröffnungen und Umpackungen 
der Kolli auf den Hallen selbst können Wir, 
in soweit sie nur zur Bequemlichkeit der 
Kaufleute verlangt werden, und für den 
Dienst nicht erfoderlich sind, nichr gestatten. 
F. 81. Wir übernehmen die Haftung für 
alle auf den Hallen eingelagerte Kolli, wenn 
sie durch Hallscheine nachgewiesen werden 
können, nach dem Zustande, in dem sie zur 
Halle gekommen sind. 
§. 85. Diese Haftung erstreckt sich jedoch nur 
für die mögliche Entwendung, nicht aber für 
falsche Angaben, noch auch für das Ver- 
derben, oder besondere Unglücksfälle, wel- 
chen die Waaren ausgesezt senn können. 
§. 86. Die Niederlagsgebühren werden im 
Allgemeinen mit einem Kreuzer vom Sporco- 
Zentner für jede achttägige Lagerung entrichtet. 
F. 87. Dassenige, was an einem Tage 
ankömmt, und den darauf folgenden von der 
Halle abgeführt wird, ist von der Enrrich- 
tung der Niederlagsbühren frei. 
Die Erhebung derselben geschieht bei jedes- 
maliger Entfernung der Güter von der Halle. 
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Wenn diese aber binnen Jahr und Tag 
nicht erfolgt ist, so müssen die Lagergebüh- 
ren eingefodert und getilgt werden. 
§. 88. Alle lagernde Güter, für welche 
sich zwei Jahre hindurch kein Eigenthümer 
meldet, und die Lagergebühren enrrichter, 
werden als herrenlos angesehen, in öffentli- 
chen Blättern umständlich beschrieben, zu je- 
dermanns Kenntniß gebracht, und, wenn 
sich nach Verfluß eines Viertel-Jahres Nie- 
mand dazu melder, vier Wochen darnach an 
den Meistbiethenden verkaufe. 
Der erlößte Betrag wird nach Abzug der 
betreffenden Gebühr Jahr und Tag lang in 
Verwahrung behalten. 
Legitimirt sich binnen diesem Jahre Je- 
mand als Eigenthümer über den einen oder 
andern Gegenstand, so wird diesem der de- 
ponirte Betrag verabfolgt; nach Verlauf 
eines Jahres aber fällt das Depositum dem 
Maut-Armen-Fonde zu. 
§S. 0. Die Waag-Gelder werden zu zwei 
Kreuzer von jedem Sporco-Zentner festgeseze, 
und in der Regel nur einmal erhoben. 
Eine wiederholte Bezahlung des Waag- 
Geldes darf nur dann gefodert werden, wenn 
eine wiederholte Abwägung von Seite der 
Güter-Eigenthümer verlangt, oder aus einer 
von ihnen, oder von dem Fuhrmanne gege- 
benen Veranlassung nöthig gefunden werden 
sollte. 
Die Mautwaagen können nicht allein im 
Mautddienste, sondern auch zum Privat-Be- 
dürfnisse unbeschränkt benüzt werden.
	        
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