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h. 102. Um allen Anstaͤnden vorzubeugen,
die wegen zu geringer Bespannung des Fuhr-
werkes entstehen könnten, sezen Wir fest,
daß die Berechnung des Weggeldes immer
nach so rielen Pferden erfolgen solle, als
vielmal zwölf Zentner der Wagen (seine
eigene Last miegerechnet) haben wird.
u loz. Ist bei einer Postirung eine
Land-Maut-Waage nicht vorhanden, und
kann daher die Gesamte-Last des Wagens,
nicht durch Abwägung bestimme werden, so
wird die Pferde-Zahl für die Wagen-Lasi
dahin bestimmt.
Von 1344 bis los Zenener 3 Pferde
—— 107 — 48 — 2 —
Von 43 Zentner weiter abwärts wird die
Wagen-Last durchgehends für 1 Pferd be-
rechnet.
F. t04. Bei Güter-Wägen, welche nur
eine Ladung von 12 Zentner, oder darunter
haben, oder welche leer geführt werden,
wird die Wagenlast nicht mehr berücksichti-
get, sondern für einen zweirädigen Wagen
ist das Weggeld nach einem:, für cinen
mit rier Rädern aber nach zwei Txerden zu
nehmen.
XVII. Abschnitt.
VBon der Weggelds-Entrichtung
des Wasser-Fuhrwerkes.
Dtlos. Von allen und jeden zu Wasser
verführten Gegenständen sezen wir das Weg-
geld von jedem Zentner, und von jeder
Stunde zu zwei Pfenninge fest, die-
jenige ausgenommen, welche der Taiiss u#-
hee ausweiset, und anders bestinme.
1380
XVIII. Abschnitt.
Von dem Weggelds-Surrogate,
oder der Mähnat-Anlage.
. #c. Die Auflage des Weggelds-Sur-
rogats bestimmen Wie für jedes zum Dien-
ste der Landwirehschaft, zum Lurus oder
zur Bequemlichkelt im Königreiche vorhan-
dene Pferd zu vier und dteissig
Kreuzer, für jedes Manlthier, so wie
für jeden Zugochsen zu vier und zwan?
zig Kreuzer, wobei Wir zugleich das
Alter, mit welchem die Entrichrung dieser
Auflage von den genannten Thiergattungen
anfänge, für jedes einzelne Stück auf dese
sen Eintritt in das vierte Jahr festsezen.
I. 10J. Unsere Finanz-Direktionen ha-
ben zu veranstalten, daß eine genaue, die
Richtigkeit des Bestandes vollkommen be-
währende Beschreikung auf der Stelle vor-
genemmen werde, und die Rentämter anzu-
weisen, diese an Unsere Zentral= Mauc-
Stelle unverzüglich einzubeförden.
§. 1958. Die Bezahlung des Weggelds-
Surrogates mu3ß alljährlich zur ersten Hilfte
im Monat Mirz, zur zweiten im Menat
September erfelgen.
XIX. Abschnitt.
Ueber Befreiung vom Weggelde,
und dem Weggelds-Surrogate.
G. 109. A) Von der Weggelds-Entrichtung
mit oder ehne Ueberschreitung der Grenze
sind frei:
1. alle Senverains für Ihre Persen,
a. das Gefolge, das Sie wirklich auf der
Reise begleitet,