Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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h. 102. Um allen Anstaͤnden vorzubeugen, 
die wegen zu geringer Bespannung des Fuhr- 
werkes entstehen könnten, sezen Wir fest, 
daß die Berechnung des Weggeldes immer 
nach so rielen Pferden erfolgen solle, als 
vielmal zwölf Zentner der Wagen (seine 
eigene Last miegerechnet) haben wird. 
u loz. Ist bei einer Postirung eine 
Land-Maut-Waage nicht vorhanden, und 
kann daher die Gesamte-Last des Wagens, 
nicht durch Abwägung bestimme werden, so 
wird die Pferde-Zahl für die Wagen-Lasi 
dahin bestimmt. 
Von 1344 bis los Zenener 3 Pferde 
—— 107 — 48 — 2 — 
Von 43 Zentner weiter abwärts wird die 
Wagen-Last durchgehends für 1 Pferd be- 
rechnet. 
F. t04. Bei Güter-Wägen, welche nur 
eine Ladung von 12 Zentner, oder darunter 
haben, oder welche leer geführt werden, 
wird die Wagenlast nicht mehr berücksichti- 
get, sondern für einen zweirädigen Wagen 
ist das Weggeld nach einem:, für cinen 
mit rier Rädern aber nach zwei Txerden zu 
nehmen. 
XVII. Abschnitt. 
VBon der Weggelds-Entrichtung 
des Wasser-Fuhrwerkes. 
Dtlos. Von allen und jeden zu Wasser 
verführten Gegenständen sezen wir das Weg- 
geld von jedem Zentner, und von jeder 
Stunde zu zwei Pfenninge fest, die- 
jenige ausgenommen, welche der Taiiss u#- 
hee ausweiset, und anders bestinme. 
  
1380 
XVIII. Abschnitt. 
Von dem Weggelds-Surrogate, 
oder der Mähnat-Anlage. 
. #c. Die Auflage des Weggelds-Sur- 
rogats bestimmen Wie für jedes zum Dien- 
ste der Landwirehschaft, zum Lurus oder 
zur Bequemlichkelt im Königreiche vorhan- 
dene Pferd zu vier und dteissig 
Kreuzer, für jedes Manlthier, so wie 
für jeden Zugochsen zu vier und zwan? 
zig Kreuzer, wobei Wir zugleich das 
Alter, mit welchem die Entrichrung dieser 
Auflage von den genannten Thiergattungen 
anfänge, für jedes einzelne Stück auf dese 
sen Eintritt in das vierte Jahr festsezen. 
I. 10J. Unsere Finanz-Direktionen ha- 
ben zu veranstalten, daß eine genaue, die 
Richtigkeit des Bestandes vollkommen be- 
währende Beschreikung auf der Stelle vor- 
genemmen werde, und die Rentämter anzu- 
weisen, diese an Unsere Zentral= Mauc- 
Stelle unverzüglich einzubeförden. 
§. 1958. Die Bezahlung des Weggelds- 
Surrogates mu3ß alljährlich zur ersten Hilfte 
im Monat Mirz, zur zweiten im Menat 
September erfelgen. 
  
XIX. Abschnitt. 
Ueber Befreiung vom Weggelde, 
und dem Weggelds-Surrogate. 
G. 109. A) Von der Weggelds-Entrichtung 
mit oder ehne Ueberschreitung der Grenze 
sind frei: 
1. alle Senverains für Ihre Persen, 
a. das Gefolge, das Sie wirklich auf der 
Reise begleitet,
	        
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