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Bei Maut= Pässen ist diese höchste Ge-
bühr zwei Gulden vom Pferde.
F. 117. Der Zollpflichtige hat für jede
Polleten= und Maur-Reise-Paß, die er em-
rrknge, eine Stempel: Gebühr zu enrrichten,
tiese E
abzulegen hat, aaf.. kr.
Und für jene, die in seinen Händen ver-
bleiben, a 3 kr.
ven sedem entrichteten, und in derselben be-
scheinten Gulden des Zoll, und Maut= Be-
trages, des Aufschlags, und der Waaggelder
festgesezt.
Ven der ersten Art wird er keine, von
der zweiten aber zwei Driceheile des bezahle
ten Srempel: Betrages bei derjenigen Zoll-
und Maut= Inspekeion zurück erhalten, zu
welcher er diese Polleren mit einem Verzeich-
nisse einbesördern wird.
Doch muß diese Einbeförderung binnen
sechs Monaten vom Tage der Ausstellung
an gerechnet, erfolgen.
Ausgenommen hievon sind uur jene Polle-
ten, auf welche er den Ansproch um Rück-
vergürung des Konsumrions= Aufschlages stä-
zen muß, für diese ist der Zeitpunke der Ein-
beförderung eben derselbe, an welchen auch
der Auspruch auf die Räckvergütung verfällt.
G. u18. Für Pelleten, welche, ohne Er-
hebung eines Maur' oder Weggeld-Betra-
ges, für Gegenstände ertheilt werden, die
auf Wiägen geladen sind, ist die Stewpel-
Gebühr durchgehends auf 3 kr., und für
jene, welche bloß getragen, oder auf Schub-
karren gefüher werden, so wie für einzelne
Kolli, auf 1 kr. festgesezt.
—
Gebühr wird für Polleten, welche er
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XXII. Abschnitt.
Von den Maut= Straffällen, und
deren Verchandlung.
G. 119. Wer immer die im Maut-Geseze
enthaltenen Verbindlichkeiten nicht erfüllet,
auch ohne dadurch die Maut= Aufschlags= und
Weggelds= Gefelle zu gefährden, unterliege
einer arbitrarischen Strase von # bis So. fl.
K. 120. Wird die Konsumo-Maut ohne
Maut-Aufschlag gefährdet, so ist der Maut-
Betrag nachzuhölen, und das vierfache
dieses Betrags als Strafe zu erheben.
Werden die Maut= und Aufschlags-Oe##
faͤlle zugleich, oder die Aufschlags-Gebuͤh-
ren allein gefährder, so tritt, wenn das Gut
bei dein Amte wirklich vorliegt, die Kon-
siekation ein; ist dieses aber bei densel-
ben nicht vorhanden, so werden die defrau-
dirten Mant-und Aufschlags-Gebühren nach--
erholen und der vierfache Maut= und
zweifache Aufschlags-Betrag zur
Strafe erhoben.
. 121. Werden die Essito-Gefälle ver-
kürzt, auf welche Art es sey, so wird in
Fällen, wo dle Belegung vom Sporro-Cent=
ner,, oder von too fl. Werth mehr als # fl.
betragt, die Konfiskation, unter die-
ser Belegung aber die Nachholung der unter-
geschlagenen Gefälle, und die Bezahlung
des viersachen Betrages festgesetzt.
& 1s#b. Die Gefährdung der Transit-
Zölle wird mit der Bezahlung des vier fa-
chen Zoll-= Betrags bestrast, und der betref-
fende Transit nacherheler.
C. 1#3. Die Verkürzumg der Weggelds=
Geftdlle, in welcher Art sie statt finde, un-
terliegt der Nachzahlung des unterschlagenen