Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Bei Maut= Pässen ist diese höchste Ge- 
bühr zwei Gulden vom Pferde. 
F. 117. Der Zollpflichtige hat für jede 
Polleten= und Maur-Reise-Paß, die er em- 
rrknge, eine Stempel: Gebühr zu enrrichten, 
tiese E 
abzulegen hat, aaf.. kr. 
Und für jene, die in seinen Händen ver- 
bleiben, a 3 kr. 
ven sedem entrichteten, und in derselben be- 
scheinten Gulden des Zoll, und Maut= Be- 
trages, des Aufschlags, und der Waaggelder 
festgesezt. 
Ven der ersten Art wird er keine, von 
der zweiten aber zwei Driceheile des bezahle 
ten Srempel: Betrages bei derjenigen Zoll- 
und Maut= Inspekeion zurück erhalten, zu 
welcher er diese Polleren mit einem Verzeich- 
nisse einbesördern wird. 
Doch muß diese Einbeförderung binnen 
sechs Monaten vom Tage der Ausstellung 
an gerechnet, erfolgen. 
Ausgenommen hievon sind uur jene Polle- 
ten, auf welche er den Ansproch um Rück- 
vergürung des Konsumrions= Aufschlages stä- 
zen muß, für diese ist der Zeitpunke der Ein- 
beförderung eben derselbe, an welchen auch 
der Auspruch auf die Räckvergütung verfällt. 
G. u18. Für Pelleten, welche, ohne Er- 
hebung eines Maur' oder Weggeld-Betra- 
ges, für Gegenstände ertheilt werden, die 
auf Wiägen geladen sind, ist die Stewpel- 
Gebühr durchgehends auf 3 kr., und für 
jene, welche bloß getragen, oder auf Schub- 
karren gefüher werden, so wie für einzelne 
Kolli, auf 1 kr. festgesezt. 
— 
Gebühr wird für Polleten, welche er 
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XXII. Abschnitt. 
Von den Maut= Straffällen, und 
deren Verchandlung. 
G. 119. Wer immer die im Maut-Geseze 
enthaltenen Verbindlichkeiten nicht erfüllet, 
auch ohne dadurch die Maut= Aufschlags= und 
Weggelds= Gefelle zu gefährden, unterliege 
einer arbitrarischen Strase von # bis So. fl. 
K. 120. Wird die Konsumo-Maut ohne 
Maut-Aufschlag gefährdet, so ist der Maut- 
Betrag nachzuhölen, und das vierfache 
dieses Betrags als Strafe zu erheben. 
Werden die Maut= und Aufschlags-Oe## 
faͤlle zugleich, oder die Aufschlags-Gebuͤh- 
ren allein gefährder, so tritt, wenn das Gut 
bei dein Amte wirklich vorliegt, die Kon- 
siekation ein; ist dieses aber bei densel- 
ben nicht vorhanden, so werden die defrau- 
dirten Mant-und Aufschlags-Gebühren nach-- 
erholen und der vierfache Maut= und 
zweifache Aufschlags-Betrag zur 
Strafe erhoben. 
. 121. Werden die Essito-Gefälle ver- 
kürzt, auf welche Art es sey, so wird in 
Fällen, wo dle Belegung vom Sporro-Cent= 
ner,, oder von too fl. Werth mehr als # fl. 
betragt, die Konfiskation, unter die- 
ser Belegung aber die Nachholung der unter- 
geschlagenen Gefälle, und die Bezahlung 
des viersachen Betrages festgesetzt. 
& 1s#b. Die Gefährdung der Transit- 
Zölle wird mit der Bezahlung des vier fa- 
chen Zoll-= Betrags bestrast, und der betref- 
fende Transit nacherheler. 
C. 1#3. Die Verkürzumg der Weggelds= 
Geftdlle, in welcher Art sie statt finde, un- 
terliegt der Nachzahlung des unterschlagenen
	        
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