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Ablagen von Polleten und anderen Amts-
Tapieren nach erfolgter Enrdeckung, oder
gar erst nach gestellter Klage, sind als nicht
geschehen zu betrachten.
K. 131. Defraudations-Faͤlle in Zoll-,
Maut-, Weggelds= und Aufschlags-Gegen-
ständen können in erster Instanz nur bei den
Mautämtern und Hallen, dann bei den hie-
zu ermächtigten Bei' Mautämtern, und wenn
der Strafgebrauch ro fl. nicht übersteigt, bei
den firen Stationen, nie aber bei einer an-
dern Gerichts-Behörde verhandelt und be-
siraft werden. Ist das inlandische Weggeld
defraudict worden, so geschiehr die Seraf-
Verhandlung in erster Instanz bei den be-
treffenden Weggeld Stationen, wenn an
dem Orte, wo die Defraudation enrdeckt
wird, keltne Manc-Postirung vorhanden ist.
Kein Stadt= und Landgericht, und keines
der mediatistrten, und Patrimonial-Gerichte
darf daher die Seellung der von einem
Maut: oder Hallamte zur Verhandlung eines
Defraudations = Aktes kompassirten Unter-
thans, oder die demselben übertragene Zeu-
gen-Vernehmungen, aus welchem Grunde
es seyn mag, verweigern. «
Traͤte dieser Fall ein, so wird auf gesche-
hene Anzeige durch die geeigneten Mittel
sogleich das Noͤthige bewirkt werden.
g. 132. Ist zur Bezahlung des Strafbe=
trages der Defraudant mie- Baarschaft nicht
versehen, so haftet derselbe, wenn er ein In-
laͤnder ist, dafuͤr mit allem seinem Vermoͤgen.
Reichte aber dieses nicht hin, so hat er
den schuldigen Becrag im Persenal: Arreste
auf so viele Tage abzubüßen, als oftmals
der haare Strafbetrag die Summe von vier
1195
Gulden in sich enthält. Beträfe dieser Fall
einen Ausländer, und könnte er für den Straf-
betrag nicht genügende Bürgschaft im Lande
stellen, so wird gegen denselben, wie gegen
jeden ausländischen Schuldner, verfahren,
sohin mit dem Arreste vorgeschritten.
K. 133. Konsiszirte Gegenstände, welche
bei längerer Aufbewahrung der Gefahr des
Verderbens ausgeseje #und, werden auf der
Stelle versteigert, und der Erlöß ad depo-
situm genommen, wobei jedoch dem Defrau-
danten mitzusteigern unbenommen bleibt. Doch
hat er für das Gekaufte den Betrag sogleich
zu erlegen.
6. 34Strafbeträge müssen ven Auslän
dern jedesmal auf der Stelle, von Inldn=
dern aber vorläufig nur der Aerarial: Be-
trag sogleich ** werden.
XXIII. Abschnitt.
Rekurs des Beklagten, und der
Klaͤgers an die Appellations—
Stelle.
K. 135. Die Urtheile der Mant= und Hall-
4imter haben erst dann Rechtskraft, wenn sie
von der königlichen Zentral-Maur-Stelle ra-
tisicirt, oder im königlichen Appellatorio be-
stättiger worden sind.
.136. In der Appellarion gelangt die
Sache an Unsere Steuer; und Domainen=
Sektion des M misteriums der Finanzen, die
uur nach den im ge egenwärtigen Ge seze fest-
gesebten Strafbestimmungen darüber rechtlich
zu erkennen hat.
137. Ueber Strafbeträge welche die
Summe vonlfün fzig Gulden nicht über-
#teigen, kann nicht appellirt werden.