Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Ablagen von Polleten und anderen Amts- 
Tapieren nach erfolgter Enrdeckung, oder 
gar erst nach gestellter Klage, sind als nicht 
geschehen zu betrachten. 
K. 131. Defraudations-Faͤlle in Zoll-, 
Maut-, Weggelds= und Aufschlags-Gegen- 
ständen können in erster Instanz nur bei den 
Mautämtern und Hallen, dann bei den hie- 
zu ermächtigten Bei' Mautämtern, und wenn 
der Strafgebrauch ro fl. nicht übersteigt, bei 
den firen Stationen, nie aber bei einer an- 
dern Gerichts-Behörde verhandelt und be- 
siraft werden. Ist das inlandische Weggeld 
defraudict worden, so geschiehr die Seraf- 
Verhandlung in erster Instanz bei den be- 
treffenden Weggeld Stationen, wenn an 
dem Orte, wo die Defraudation enrdeckt 
wird, keltne Manc-Postirung vorhanden ist. 
Kein Stadt= und Landgericht, und keines 
der mediatistrten, und Patrimonial-Gerichte 
darf daher die Seellung der von einem 
Maut: oder Hallamte zur Verhandlung eines 
Defraudations = Aktes kompassirten Unter- 
thans, oder die demselben übertragene Zeu- 
gen-Vernehmungen, aus welchem Grunde 
es seyn mag, verweigern. « 
Traͤte dieser Fall ein, so wird auf gesche- 
hene Anzeige durch die geeigneten Mittel 
sogleich das Noͤthige bewirkt werden. 
g. 132. Ist zur Bezahlung des Strafbe= 
trages der Defraudant mie- Baarschaft nicht 
versehen, so haftet derselbe, wenn er ein In- 
laͤnder ist, dafuͤr mit allem seinem Vermoͤgen. 
Reichte aber dieses nicht hin, so hat er 
den schuldigen Becrag im Persenal: Arreste 
auf so viele Tage abzubüßen, als oftmals 
der haare Strafbetrag die Summe von vier 
  
1195 
Gulden in sich enthält. Beträfe dieser Fall 
einen Ausländer, und könnte er für den Straf- 
betrag nicht genügende Bürgschaft im Lande 
stellen, so wird gegen denselben, wie gegen 
jeden ausländischen Schuldner, verfahren, 
sohin mit dem Arreste vorgeschritten. 
K. 133. Konsiszirte Gegenstände, welche 
bei längerer Aufbewahrung der Gefahr des 
Verderbens ausgeseje #und, werden auf der 
Stelle versteigert, und der Erlöß ad depo- 
situm genommen, wobei jedoch dem Defrau- 
danten mitzusteigern unbenommen bleibt. Doch 
hat er für das Gekaufte den Betrag sogleich 
zu erlegen. 
6. 34Strafbeträge müssen ven Auslän 
dern jedesmal auf der Stelle, von Inldn= 
dern aber vorläufig nur der Aerarial: Be- 
trag sogleich ** werden. 
  
XXIII. Abschnitt. 
Rekurs des Beklagten, und der 
Klaͤgers an die Appellations— 
Stelle. 
K. 135. Die Urtheile der Mant= und Hall- 
4imter haben erst dann Rechtskraft, wenn sie 
von der königlichen Zentral-Maur-Stelle ra- 
tisicirt, oder im königlichen Appellatorio be- 
stättiger worden sind. 
.136. In der Appellarion gelangt die 
Sache an Unsere Steuer; und Domainen= 
Sektion des M misteriums der Finanzen, die 
uur nach den im ge egenwärtigen Ge seze fest- 
gesebten Strafbestimmungen darüber rechtlich 
zu erkennen hat. 
137. Ueber Strafbeträge welche die 
Summe vonlfün fzig Gulden nicht über- 
#teigen, kann nicht appellirt werden.
	        
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