Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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G. 138. Die Appellations-Termine wer- 
den für die beklagten Inländer auf drei- 
sig, für die Ausländer auf sechzig Tage 
sestgesezt. 
Für den Kläger bleibt der Trrmin auf 
vierzehn Tage beschränkt. 
§. 130. Bei Strafbeträgen, die über 
vierhundert Gulden ausmachen, kann die 
Parthei den Recours#zur allerhöchsten Stelle, 
innerhalb des gesezmaͤßigen Termins von 
dreisig Tagen, nach der Publikation des 
Urtheils ergreifen. 
9. 140. Das Recht, Mautdefraudations- 
Klagen vorzubringen,, steht jedermann zu. 
C. r41. Will oder kann aber ein Kläger 
in eigener Person die Klage nicht führen, 
so kann er bei dem Amte die Aufstellung 
eines Klägers in des Fiskus Namen nach- 
suchen. 
Den Namen des eigentlichen Kldgers ist 
alsdann das Amt zu verschweigen verpfllchtet. 
G. 14. Ueber jede Defraudations= Klage 
muß ein Protokoll gehalten, und die Ver- 
handlung summarissime ber Lecessus ora- 
jes vollführt werden, dessen Abschriften nicht 
verweigert werden dürfen. 
XX/AV. Abschnitt. 
Vertheilung der Strafbeeräge.“ 
C. 244. Die Vertheilung der Serafbeträge. 
geschiehe zwischen dem Auföringer, dem ver- 
handeluden Amte, und dem Mautarmen= 
fonde. 
Ersterer erhält hievon die eine Hälfte, die 
andere wird gleichheitlich zwischen dem Amre, 
und dem Maut-Armenfonde getheilet, 
  
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G. 144. Die gewöhnlichen Auslagen, als 
Siegel“ Papier rc., und die ungewöhnlichen, 
welche ein Zollpflichtiger veranlaßt, hat der- 
selbe jedesmal besonders zu ersezen, die Kö- 
sten der Versteigerung konfiseirter Waaren 
werden so wie der Maut-Betrag von dem 
Erlöse abgezogen, und erst der Ueberrest ver: 
theilet.. 
XXV. Abschnitt- 
Schlußbestimmung. 
C. ráA#. Damit gegenwärtiges Joll= und 
Maut-Gesez, nebst sämtlichen darauf Bezug 
habenden Tarissen, zu jedermanns Wissen- 
schaft gelange, und jedem Zoll= und Maut- 
Pflichrigen die Emschuldigung, aus Unwissen 
heir des Gesezes anders, als selbes vorschreibr, 
gehandelt zu haben, benommen werde, tra- 
gen Wir Unserer General: Zoll-und Maut- 
Direktion auf, neben der von Uns schon 
verfügten Bekanntmachung im Reglerungs= 
blatte, auch noch den besondern Abdruck 
davon, und die Vertheilung desselben zu 
besorgen. 
Zugleich hat gedachte Seelle über die ge- 
naueste Vollzlehung, und durchgängige Hand- 
habung dieses neuen Zoll“ und Maut= Gese- 
zes pflichtmäáßig zu wachen. 
Mänchen den 23. September 1811. 
Mar Joseph. 
Graf von Moncgelas. 
Euf kbulglichen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekretär 
G. Geiger. 
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