Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1445 Beila 9 c D. 1446 
—. 
  
  
  
  
  
  
  
Bele gungen 
Weggeldel Tariff. zu Land zu Wasser 
von jeder von jeder 
Von jedem Stunde. Von jedem Stunde. 
—— p. 
UAn Reise-Gefährtern jeder Art, mit Post-Lohn= oder eigenem 
Gespann, auch Postwigen . . . . Müähnstücke. 2 — 
EIIBLIIII . . » 3 — 
„ Güter = Boten = und anderem in = und ausländischen 3 
uhrwerk . . . . . . in — — 
Fuh 4 Zentner à 
„ * Hekonomie-Fuhrwerk mit Feldfrüchten, Holz, Steinen, Floß 
Hen, S'iroh, Erde, Then beladen . . . » 2 — dder Schiff 12 — 
„ — — — — — — — unbeladen . . „ 1 — * „„ 1 — 
„ Fuhren zu elner ausländischen Muͤhle, oder von da zuruͤck, „ 2 — 
„— zzu einer inländischen Mühle vom Auslande und von « 
da zuruͤck . . . . . . » : — 
* Saumthiere beladen . . . . „ 2 — 
Reit-Hand-Pferde, und leer gehende Maulthiere „ 1 — 
— — — von Landleuten zum Oekonomie-Dienst . „ frei 
X Ochsen, Stiere, Kuͤhe, Esel . . . . „ 1 
* Rinder, Kälber, Schweine, Schaafe, Geißen, Böcke . „ — 12 
Bemerkungen 
uͤber diesen Weggelds- Tarifss. .-- 
1) Reisende auf Leiter= und den segenannten Zeiselwägen „ 1 — 
2)) Reise: Gefährter, welche ohne Gespann andern Fuhrwerken au- 
gehängt sind, zahlen . uͤberhaupt 1 — 
3) Die obigen mit einem bezeichnete Gegenstande Anterliegen 
der Weggelds-Entrichtung nur bei Uebertretung der Grenze. 
Im Inlande sind sie frei. 
  
  
  
  
  
  
—— — — 
 
	        
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