Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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der Glaͤubiger zusteht, und durchaus 
nicht als Hypothek-Kapital bewilligt 
werden darf; . 
2) oder es waͤre ein Anleihen auf die erste 
Hypothek in jenen Gebieten, wo die 
preußische Hypotheken-Verfassung be- 
steht, 
3) oder endlich, es waͤre ein Anleihen auf die 
sogenannten ersten Sazbriefe in jenen 
Gebieren, wo die österreichische Grund= 
buchs-Einrichtung zur Zeit noch beibe- 
halren ist, wobei jedoch alle übrigen für 
die Sicherung eines Anleihens theils 
schon bestehenden, theils hiedurch gege' 
benen Vorschriften in Anwendung ge- 
bracht werden müssen. 
B. 
Im Bezug auf Verkäqufe ven 
Realitäten. 
3. 
Die Realitäten der Stiftungen und Kom- 
munen können nach der einschlägigen Verord- 
nung vom 1. Februar 1808 durchaus nur im 
Wege der öffentlichen Versteigerung veräussert 
werden; von dieser Regel sind aber ausge- 
nommen: 
a) Die Gebude und Gründe, welche aus 
polizeilichen Rücksichten nicht an einen je- 
den Kaufsliebhaber, sondern nur an eine 
bestimmte Klasse, oder nur an ein Indivi- 
duum angelassen werden können, 
b) und die Gebude und Gründe, welche für 
den öffentlichen Dienst, oder für gemein- 
nüzige Zwecke erfoderlich sind. 
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Im Zweifel, ob polizeiliche Ruͤcksichten 
bei dem Verkaufe einer Realitaͤt eintreten oder 
nicht, soll Bericht an das Ministerium erstat- 
tet, und der Verkauf suspendirt werden. 
4. 
Bel der Würdigung der Verkaufs-Resul- 
tate soll nicht nur die Schdzung, sondern auch 
und vorzüglich das Verhäleniß der neuen Rente 
zum vorigen Ertrag in Rücksiche genommen, 
und daher einer von dem Administrator ges 
stellten Renten-Berechnung die strengste Auf- 
merksamkeit gewidmet werden. 
5. 
Das hoͤchste Aubot muß die Schaͤzung, 
und die neuerliche Rente muß den vorigen 
Ertrag gleichzeitig uͤbersteigen, ausser dessen 
kann der Verkauf nicht genehmiget werden, 
sondern es soll entweder eine neuerliche Ver- 
steigerung angeordaet, oder wenn ein günstie 
ges Resultat nach Zeit: Verhältnissen nicht zu 
erwarten steh#, die Verpachtung auf einen 
beschränkten Zeitraum versucht werden. 
Weinn jedoch bei dem Verkaufe einer Rea- 
litkt das höchste Anbor zwar die Schaͤzung 
nicht übersteigen, gleichwohl aber die. neuer- 
liche Rente höher stehen würde, ale der vorige 
Ertrag, und wenn in diesem Falle besondere 
Geünde vorliegen und Umstände obwalten soll- 
ten, aus welchem die Genehmigung des Ver- 
kaufes gegen die Regel zu ertheilen wi- 
ren, so soll die Kreis-Administrarion über 
diesen Verkauf ihren besondern Beriche er- 
statten, und die allerhöchste Eneschliessung ab- 
warten.
	        
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