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der Glaͤubiger zusteht, und durchaus
nicht als Hypothek-Kapital bewilligt
werden darf; .
2) oder es waͤre ein Anleihen auf die erste
Hypothek in jenen Gebieten, wo die
preußische Hypotheken-Verfassung be-
steht,
3) oder endlich, es waͤre ein Anleihen auf die
sogenannten ersten Sazbriefe in jenen
Gebieren, wo die österreichische Grund=
buchs-Einrichtung zur Zeit noch beibe-
halren ist, wobei jedoch alle übrigen für
die Sicherung eines Anleihens theils
schon bestehenden, theils hiedurch gege'
benen Vorschriften in Anwendung ge-
bracht werden müssen.
B.
Im Bezug auf Verkäqufe ven
Realitäten.
3.
Die Realitäten der Stiftungen und Kom-
munen können nach der einschlägigen Verord-
nung vom 1. Februar 1808 durchaus nur im
Wege der öffentlichen Versteigerung veräussert
werden; von dieser Regel sind aber ausge-
nommen:
a) Die Gebude und Gründe, welche aus
polizeilichen Rücksichten nicht an einen je-
den Kaufsliebhaber, sondern nur an eine
bestimmte Klasse, oder nur an ein Indivi-
duum angelassen werden können,
b) und die Gebude und Gründe, welche für
den öffentlichen Dienst, oder für gemein-
nüzige Zwecke erfoderlich sind.
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Im Zweifel, ob polizeiliche Ruͤcksichten
bei dem Verkaufe einer Realitaͤt eintreten oder
nicht, soll Bericht an das Ministerium erstat-
tet, und der Verkauf suspendirt werden.
4.
Bel der Würdigung der Verkaufs-Resul-
tate soll nicht nur die Schdzung, sondern auch
und vorzüglich das Verhäleniß der neuen Rente
zum vorigen Ertrag in Rücksiche genommen,
und daher einer von dem Administrator ges
stellten Renten-Berechnung die strengste Auf-
merksamkeit gewidmet werden.
5.
Das hoͤchste Aubot muß die Schaͤzung,
und die neuerliche Rente muß den vorigen
Ertrag gleichzeitig uͤbersteigen, ausser dessen
kann der Verkauf nicht genehmiget werden,
sondern es soll entweder eine neuerliche Ver-
steigerung angeordaet, oder wenn ein günstie
ges Resultat nach Zeit: Verhältnissen nicht zu
erwarten steh#, die Verpachtung auf einen
beschränkten Zeitraum versucht werden.
Weinn jedoch bei dem Verkaufe einer Rea-
litkt das höchste Anbor zwar die Schaͤzung
nicht übersteigen, gleichwohl aber die. neuer-
liche Rente höher stehen würde, ale der vorige
Ertrag, und wenn in diesem Falle besondere
Geünde vorliegen und Umstände obwalten soll-
ten, aus welchem die Genehmigung des Ver-
kaufes gegen die Regel zu ertheilen wi-
ren, so soll die Kreis-Administrarion über
diesen Verkauf ihren besondern Beriche er-
statten, und die allerhöchste Eneschliessung ab-
warten.