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6.
Wenn nach der Versteigerung weitere und
höhere Anbote geschlagen werden, so kommt
zu unrerscheiden:
“) ob das neuerliche Anbot von einem Indi'
duum geschlagen wird, welches der öffent-
lichen Versteigerung beigewohnt har, oder
wenigstens diesem Akte beizuwohnen nicht
verhindert war;
b) oder ob dieses Individuum legal nach-
weisen könne, daß es wirklich verhindert
war, bei der öffentlichen Versteigerung zu
erscheinen;
im ersten Falle findet eine neuerliche
Versteigerung zwischen dem Meistbietenden
aus der öffentlichen Bersteigerung, und
zwischen dem Nachbietenden nicht Statt,
sondern der Verkauf wird zur Aufrecht-
haltung des Kredits der öffentlichen Ver-
steigerung genehmigt, oder es wird aus
anderen Gründen, nicht aber aus dem An-
lasse eines Nachgebots, eine neuerliche
Versteigerung anbefohlen;
im zweiten Falle aber muß zwischen
dem Meistbietenden aus der öffenrlichen
Versteigerung und zwischen dem Nachlbie-
tenden, aber auch nur unter diesen, eine
neuerliche Versteigerung zugelassen werden.
7.
Zur Aufrechthaltung und Befestigung des
oͤffentlichen Kredits der inlaͤndischen
Staats, Obligationen können dieselben auch
bei Verkaufe der Stiftungs= und Kommunal=
Realuckten dergestalten angenommen werden,
daß die Hälste des baaren Kaufschillings in
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diesen Obligationen, wenn sie in dem Kataster
der Staats-Schulden ordentlich eingetragen
und dadurch als liquid anerkannt sind, von
dem Glaͤubiger sowohl, als von seinem recht-
mässigen Zessionar entrichtet werden kann.
8.
Sehr streng sind diejenigen Belege zu
würdigen, welche von dem Meistbietenden als
Beweise seiner Zahlungs= Fáhigkeir vorgelegt
werden, indem die Stiftungen und Kommunen
eben durch eine minder strenge Untersuchung
der zur Enrrichtung des Kaufschillings von
dem Kaufer ausgezeigten Mittel am meisten
beschädigt werden können.
9.
Bei der Veräusserung eines Güter-Kom-
plexes soll vorzüglich darauf gesehen werden,
daß nicht ein zu grosser Theil des hechsten An-
botes für die Gebäude angenommen, und
hiedurch der Grundzins nicht unverhaͤltniß-
mässig gemindert werde.
10.
Der Verkaufserlbs soll vorerst zur Tilgung
von Passiv-Kapitalien, und wenn solche nicht
bestehen, zur neuerlichen Anlage von Aktiv-
Kapitalien verwendet, den Zahlungs-Netar=
daten aber und der ordentlichen Erizenz durch-
aus nicht gewidmet werden, daher sind die
Verkaufs-Konspekte der Distrikts-Administra-
tionen mit den Auleihens= Konspekten und
Kasse: Balanzen immer streng zu kontroliren.
C.
Im Bezug auf den Verkauf von
Mobilien und Früchten. "