Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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aus Beforgniß eines ungewöhnlichen und 
nachtheiligen Seeigens der Wohnungen in 
den Privat: Gebduden durch gleichmässiges 
Verfahren, nicht zugestanden werden. 
16. 
Die Genehmigung oder Nichtgenehmigung 
einer von dem Administrator eventuell vorge- 
nommenen Verpachtung von Realitaͤten und 
Rechten haͤngt von einer strengen Wuͤrdigung 
des Verhaͤltnisses der neuerlichen Rente zum 
vorigen Ertrag, und zugleich von Umstaͤnden 
ab, welche die Aufstellung von Normen zur 
richtigen Bescheidung eines jeden einzelnen 
Falles nicht gestatten. 
17. 
In Hinsicht der Verpachtung der Zehente 
sind die dussern Administrationen auf die In- 
strukrion vom az. Mai 180), (baier. Reg. Bl. 
von 1804. St. XXII. S. 537 — sso.) 
über die Behandlung der dem allgemeinen 
Finanz: Vermögen zustehenden Zehente ver- 
wiesen, und es kann bei der Würdigung der 
Verpachtungs-Resultate auch nur diese In- 
strukeion zur Grundlage genommen werden; 
es tritt übrigens bei dieser Rente der Fall ein, 
daß die Zehent Getraide von den Pächtern 
gewöhnlich schon eingebracht, verzehrt oder 
verkauft sind, ehe die Verpachtungs-Resultate 
vorgelegt, geprüft, und von der Kreis: Ad- 
ministration gänzlich erlediget werden können, 
daher bleiben die Zehent= Verpachtungs-Libelle 
#immer nur ein Gegenstand der Kalkulation 
und der Nichtigstellung derjenigen Natural= 
und Geld-Grössen, welche der Administrator 
verrechnen muß, und es liege in der Natur 
— — — 
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dieser Rente, daß der Administrator in der 
Bewirthschaftung derselben nur fuͤr Versehen 
oder Veruntreuung verantwortlich gemacht 
werden kann. 
E. 
Im Bezug auf die Ablösung des 
Obereigenthums. 
18. 
Die Verordnung, welche unterm 27. Juni 
1803 (baier. Reg. Bl. von 1803. St. XXVII. 
Seite 426 — 429.) uͤber die Abloͤsung der 
Grund= Gerechrigkeiten der Grund-Untertha- 
nen ständischer Klöster erlassen worden ist, 
wurde von Seite der obersten Stiftungs-= und 
Kommunal= Kuratel auch bei den Grund-Un- 
terthanen der Seiftungen als anwendbar ers 
klärt, und auf alle Arten der Grund-Gerech- 
tigkeiten ausgedehnt; im Bezug auf die Ab- 
lösung der Obereigenthums, Rechte der Ge- 
meinden, wurde unterm 6. Oktober 1810 ein 
besonderes Regulativ ertheilt, (Reg. Bl. von 
1810. St LIV. Seite 958 — 960.) welches 
auch bei der Abloͤsung der Obereigenthums- 
Rechte der [Seistungen seine Anwendung 
findek. 
19. 
Bei der Beurtheilung der eventuellen Ver- 
handlung des Aoministrators soll nicht einzig 
der Hoffuß, oder die Schdzung, sondern auch 
und zwar vorzüglich der bisherige umständige 
Laudemial= Ertrag zur Grundlage genommen, 
und aus einer kollektioen Ansiche aller Ver- 
hältnisse ermessen werden, ob das betheiligte 
Vermögen durch den Erwerb des Ablösungs= 
Kapitals und der hieraus hervorgehenden Rente
	        
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