Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1463 
im Gegenhalt des vorigen Ertrages hinreichend 
entschaͤdiget sey. 
20. 
Die Reluitions-Summe darf durchaus 
keine andere Verwendung als in einer neuerli- 
chen Kapitals-Anlage, oder in der Tilgung 
von Passiv-Kapitalien erhalten. 
F. 
Im Bezug auf die Nachlässe. 
21. 
Die den Kreis-Administrationen durch 
den vorstehenden I. Artikel gegebene Ermäch= 
tigung zur Selbstgenehmigung von Nachlssen 
erstreckt sich nicht weiter, als auf diejenigen 
Nachlásse, welche nach den Resultaten einer 
gütlichen Nachlaß= Behandlung zwischen einem 
Schuldner und seinen Gläubigern, auf rich- 
terliche Vermittlung, zugestanden werden sol- 
len, indem nur bei diesen Nachlässen eine be- 
schleunigte Erklärung erfodert wird, um den 
Gang der Justiz nicht aufzuhalten, bei allen 
anderen Nachlässen aber weder der Geschäfts- 
gang ein Hinderniß erfährt, noch eine Ge- 
fahr auf dem Verzuge haftet. 
22. 
In Hinsicht der befraglichen Nachlaͤsse ha- 
ben die Kron--Fiskale als Vertreter der Stif- 
tungen in Rechts- Angelegenheiten die In- 
struktion vorerst dahin erhalten: 
a) daß die Stiftungen als Hypothekar- 
Gldubiger bei Nachlaß-Behandlungen 
der Erklärung der Mehrzahl der Gläubi 
ger beizutreten, nicht gezwungen werden 
küönnen; 
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b) daß aber ein Nachlaß an Zinsen 
in mehreren Faͤllen aus Billigkeit deswe- 
gen zu gestatten sey, weil bei dem Aus- 
bruche eines Konkurses gewoͤhnlich ein 
Theil der Zinse unter den Kurrent-Dosten 
verloren gehr. 
Nach dieser Instrukrion haben auch die 
Kreis-Administrationen in vorkommenden 
Fällen zu verfahren und die Kron Fiskale in 
Kenneniß zu sezen, daß die Kreis-Administea- 
tlonen ermächtiget seyen, die bezeichnete Nach- 
lässe selbst zu bewilligen, und daß hiernach 
alle desfallsigen Berichte an das Ministerium 
der auswärtigen Angelegenheiten unterbleiben. 
23. 
Obgleich die Kommunen in Rechts-An- 
gelegenheiten nicht durch die Kron, Fiskale, 
sondern durch besondere Anwälte vertreten 
werden, so sollen sie doch angehalten werden, 
für die Zukunft ihre Erkldrungen bei gürli- 
chen Schulden-Nachlaß" Behandlungen nur 
unter dem Worbehalte höherer Genehmigung 
abgeben zu lassen, und diese Genehmigung 
bei den Kreis-Administrationen zu erholen. 
"„ IV. 
Aus den nämlichen Rücksichten, aus 
welchen den Kreis-Administrationen die 
Selbstgenehmigung der Anleihen, der Ver- 
käuse, der Verpachtungen, der Ablösungen 
und bestimmter Nachlässe zugestanden worden 
ist, wird denselben auch bewilliger, die zur 
Lebenssustentation erfoderlichen Unterstüzun- 
gen für arme, erwerbslose Individuen aus 
Wohlehätigkeits--Seifrungen, wenn die ver- 
o#ndnungsmässigen Beweise der Würdigkeit
	        
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