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im Gegenhalt des vorigen Ertrages hinreichend
entschaͤdiget sey.
20.
Die Reluitions-Summe darf durchaus
keine andere Verwendung als in einer neuerli-
chen Kapitals-Anlage, oder in der Tilgung
von Passiv-Kapitalien erhalten.
F.
Im Bezug auf die Nachlässe.
21.
Die den Kreis-Administrationen durch
den vorstehenden I. Artikel gegebene Ermäch=
tigung zur Selbstgenehmigung von Nachlssen
erstreckt sich nicht weiter, als auf diejenigen
Nachlásse, welche nach den Resultaten einer
gütlichen Nachlaß= Behandlung zwischen einem
Schuldner und seinen Gläubigern, auf rich-
terliche Vermittlung, zugestanden werden sol-
len, indem nur bei diesen Nachlässen eine be-
schleunigte Erklärung erfodert wird, um den
Gang der Justiz nicht aufzuhalten, bei allen
anderen Nachlässen aber weder der Geschäfts-
gang ein Hinderniß erfährt, noch eine Ge-
fahr auf dem Verzuge haftet.
22.
In Hinsicht der befraglichen Nachlaͤsse ha-
ben die Kron--Fiskale als Vertreter der Stif-
tungen in Rechts- Angelegenheiten die In-
struktion vorerst dahin erhalten:
a) daß die Stiftungen als Hypothekar-
Gldubiger bei Nachlaß-Behandlungen
der Erklärung der Mehrzahl der Gläubi
ger beizutreten, nicht gezwungen werden
küönnen;
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b) daß aber ein Nachlaß an Zinsen
in mehreren Faͤllen aus Billigkeit deswe-
gen zu gestatten sey, weil bei dem Aus-
bruche eines Konkurses gewoͤhnlich ein
Theil der Zinse unter den Kurrent-Dosten
verloren gehr.
Nach dieser Instrukrion haben auch die
Kreis-Administrationen in vorkommenden
Fällen zu verfahren und die Kron Fiskale in
Kenneniß zu sezen, daß die Kreis-Administea-
tlonen ermächtiget seyen, die bezeichnete Nach-
lässe selbst zu bewilligen, und daß hiernach
alle desfallsigen Berichte an das Ministerium
der auswärtigen Angelegenheiten unterbleiben.
23.
Obgleich die Kommunen in Rechts-An-
gelegenheiten nicht durch die Kron, Fiskale,
sondern durch besondere Anwälte vertreten
werden, so sollen sie doch angehalten werden,
für die Zukunft ihre Erkldrungen bei gürli-
chen Schulden-Nachlaß" Behandlungen nur
unter dem Worbehalte höherer Genehmigung
abgeben zu lassen, und diese Genehmigung
bei den Kreis-Administrationen zu erholen.
"„ IV.
Aus den nämlichen Rücksichten, aus
welchen den Kreis-Administrationen die
Selbstgenehmigung der Anleihen, der Ver-
käuse, der Verpachtungen, der Ablösungen
und bestimmter Nachlässe zugestanden worden
ist, wird denselben auch bewilliger, die zur
Lebenssustentation erfoderlichen Unterstüzun-
gen für arme, erwerbslose Individuen aus
Wohlehätigkeits--Seifrungen, wenn die ver-
o#ndnungsmässigen Beweise der Würdigkeit