Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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elnes Individuums vorliegen, und die beab- 
sichtete Unterstuͤzung sowohl nach dem Zwecke, 
als nach dem Bestande des Vermoͤgens und 
der Rente einer Stiftung zulaͤssig ist, even- 
tuell zu assigniren, und die durchaus 
micht verschieblichen Reparationen 
an Gebäuden für den Seiftungs= und Kom- 
munalzweck, und für den Dienst, mit den 
veranlassenden Kosten, auch vor der Einrei- 
chung des vollständigen Erats der Gebäude= 
Reparationskosten, zu genehmigen. 
Die hiedurch bezeichnete Erwelterung der 
Geschäfts-Komperenz schließt jedoch die Ver- 
bindlichkeit zur Vorlage der Anlethens-Ver- 
kaufs-Verpachtumgs-Ablösungs= und Nach- 
lasses:· Konspekte nicht aus, und es tritt 
nur das veränderte Verhältniß ein, daß die 
bezeichneten Wirthschafts-Gegenstände, welche 
bismhmer der allerhöchsten Sankrion unterlagen, 
nunmehr als wirkliche Resultare der 
Bewirthschaftung vorgetragen werden; 
und damit die Absichr, einer Seits, in die 
Rechenschafts -Berichte nur die Resultate 
der Verwaltung zu bringen, und anderer Seits 
dem Geschäftsgange die erfoderliche Erleich- 
terung in der Repartition der Gegenstände 
auf die Funktionäre, und Geschaftsstellen, 
und die möglichste Schnellkraft in der Erle- 
digung zu geben, näher erreicht werde, so 
wird weiter festgeseze, daß 
a. die Gegenstände der Vermögens-Ertradinon, 
b. die Gegenstände über neuerlich errichtete 
Stistungen, und über neuerliche Funda- 
tions= Zuflusse, 
————. 
1400 
p. die Anträge in PDersonal-Sachen des ak- 
tiven und nicht aktiven Dienstes, und der 
Diener des Zweckes, 
d. die Gegenstände der Neubauten und die 
Jahres= Etats über Gebdude: Repara- 
tionen, 
e. die Anträge über Lokalitäten= Erwerb für 
den Dienst, oder für den Zweck, 
f. die ohne richterlicher Incervention erbe- 
tenen Nachlässe und Moderationen für 
die Pächter, Grundholden, Vasallen 
und Zehentholden. 
g. und die Gegenstände über Kommnnal= 
Antheile an Staars-Auflagen und über 
Kommunal= Schulden, 
in abgesonderten Berichten ber 
handelt, sofort ausser dem Rechenschafts- 
Berichte rechtzeitig zur Vorlage gebracht, und 
in die Rechenschafts Berichte und derselben 
Belege nur diejenigen Resultate aufgenommen 
werden sollen, welche sich nach Ansicht der 
über die bezeichneten Gegenstände erfolgten 
allerhöchsten Eneschliessungen darstellen. 
VI. 
In Hinsicht der Verfassung der vorschie- 
denen Konspekte, und in Hinsicht ihrer Belege 
wird festgesezt: 
a. die Kreis-Administration nimmr alle vom 
Zeit zu Zeit genehmigten Anleihen, Ver- 
käufe, Verpachtungen, Ablösungen und 
Nachlässe ummierelbar nach der Expeditiom 
in den für jeden Wirrhschufis-Grgenstand 
besonders vorgeschriebenen Konspekt des 
Kreises auf, damit derselbe für jeden 
(101)
	        
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