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Bedarf und zu jeder Zeit augenblicklich
abgeschlossen werden koͤnne.
b. Dem Kouspekte der Kreis-Administra:
tion und ihrem Rechenschafts- Berichte
muß der Konspekt der untergeordneten
Administration als Gutachten derselben
gleichfalls beiliegen, zu welchem Ende die
Distrikts-Administrationen zur Einrei-
chung gefertigter Duplikate von Konspek-
ten über alle begutachteten Anleihen,
Verkäuse, Verpachtungen, Ablösungen
und Nachlässe angehalten werden sollen.
. Zur strengen Würdlgung der von den
Distrikrs= und von den Kreis" Adminit
strationen vorgenommenen Verhandlungen
wäre zwar, auch die Einsicht der, von
den Stadt und Landgerichten auszustel-
lenden Anleihens-Tabellen und Grund=
buchs= Ertrakte, und die Einsicht der
Protokolle über Verkäufe, Verpachtun-
gen, Ablösungen, und gütliche Schulden=
Nachlasses: Behandlungen von Seite der
obersten Kuratel erfoderlich; da nun aber
diese Produkte nach der Natur des Ge-
schästes den Distrikts-Administrationen
zum Vollzug der empfangenen Entschlies
sungen unentbehrlich sind, und da die
Fertigung der Doppelschriften besonders
bei Protokollen einen zu grossen Zeit= Per-
sonal= und Kosten= Aufwand veranlassen
würde, so wird die Vorlage der bezeich-
neten Produkte bei der obersten Kuratel,
zwar nachgesehen, die Kreis= und Ober:
Admunistrationen sind aber gehalten, über
Gegenstände, welche gegen den Antrag
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der Distrikts Administrationen entschieden
worden sind., die Motive der gegenthei-
ligen Eneschliessungen eneweder in dem.
Rechenschafts : Berichte, oder in den
Wirthschafts-Konspekten anzuführen,
und sie werden besonders dafür derant:
wortlich gemacht, daß die Anträge der
Diftrikts-Administrarionen rein in die
Konspekte der Kreio= und Ober-Adminie-
strationen aufgenommen werden.
. Die unterm 2. April dieses l. Jahres
den Kreis-Administrationen zugeschlosse-
nen Konspekre, als Belege der Rechen-
schafts-Berichte, erhalten durch die ger
genwärtigen Bestimmungen durchaus keine
andere Veränderung, als daß bei den
Anleihens = Konspekten an der
Stelle,
Guracheen der Kreis, Administration,
die nunmehr geeignete Rubrik
Bewilligung der Kreis,Administration
gesezt wird.
□
VII.
Diese Bestimmungen sollen bei allen von
Seite der Kreis- und Ober-Administrationen
noch nicht erledigten, und in die abgesendeten
Rechenschafts-Berichte noch nicht aufgenom-
menen Wirthschafts: Gegenstaͤnden der bezeich-
neten Art, unverzuͤglich in volle Anwendung
gesezt, und hiedurch die bestohenden Rekla-
mationen gegen einen nacheheiligen Geschäfts-
Verzug beseitiget werden.
VIII.
Aus der gegebenen Geweiterung der Kem-
petenz der Kreis-Administrationen der Stif-