Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Bedarf und zu jeder Zeit augenblicklich 
abgeschlossen werden koͤnne. 
b. Dem Kouspekte der Kreis-Administra: 
tion und ihrem Rechenschafts- Berichte 
muß der Konspekt der untergeordneten 
Administration als Gutachten derselben 
gleichfalls beiliegen, zu welchem Ende die 
Distrikts-Administrationen zur Einrei- 
chung gefertigter Duplikate von Konspek- 
ten über alle begutachteten Anleihen, 
Verkäuse, Verpachtungen, Ablösungen 
und Nachlässe angehalten werden sollen. 
. Zur strengen Würdlgung der von den 
Distrikrs= und von den Kreis" Adminit 
strationen vorgenommenen Verhandlungen 
wäre zwar, auch die Einsicht der, von 
den Stadt und Landgerichten auszustel- 
lenden Anleihens-Tabellen und Grund= 
buchs= Ertrakte, und die Einsicht der 
Protokolle über Verkäufe, Verpachtun- 
gen, Ablösungen, und gütliche Schulden= 
Nachlasses: Behandlungen von Seite der 
obersten Kuratel erfoderlich; da nun aber 
diese Produkte nach der Natur des Ge- 
schästes den Distrikts-Administrationen 
zum Vollzug der empfangenen Entschlies 
sungen unentbehrlich sind, und da die 
Fertigung der Doppelschriften besonders 
bei Protokollen einen zu grossen Zeit= Per- 
sonal= und Kosten= Aufwand veranlassen 
würde, so wird die Vorlage der bezeich- 
neten Produkte bei der obersten Kuratel, 
zwar nachgesehen, die Kreis= und Ober: 
Admunistrationen sind aber gehalten, über 
Gegenstände, welche gegen den Antrag 
  
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der Distrikts Administrationen entschieden 
worden sind., die Motive der gegenthei- 
ligen Eneschliessungen eneweder in dem. 
Rechenschafts : Berichte, oder in den 
Wirthschafts-Konspekten anzuführen, 
und sie werden besonders dafür derant: 
wortlich gemacht, daß die Anträge der 
Diftrikts-Administrarionen rein in die 
Konspekte der Kreio= und Ober-Adminie- 
strationen aufgenommen werden. 
. Die unterm 2. April dieses l. Jahres 
den Kreis-Administrationen zugeschlosse- 
nen Konspekre, als Belege der Rechen- 
schafts-Berichte, erhalten durch die ger 
genwärtigen Bestimmungen durchaus keine 
andere Veränderung, als daß bei den 
Anleihens = Konspekten an der 
Stelle, 
Guracheen der Kreis, Administration, 
die nunmehr geeignete Rubrik 
Bewilligung der Kreis,Administration 
gesezt wird. 
□ 
VII. 
Diese Bestimmungen sollen bei allen von 
Seite der Kreis- und Ober-Administrationen 
noch nicht erledigten, und in die abgesendeten 
Rechenschafts-Berichte noch nicht aufgenom- 
menen Wirthschafts: Gegenstaͤnden der bezeich- 
neten Art, unverzuͤglich in volle Anwendung 
gesezt, und hiedurch die bestohenden Rekla- 
mationen gegen einen nacheheiligen Geschäfts- 
Verzug beseitiget werden. 
VIII. 
Aus der gegebenen Geweiterung der Kem- 
petenz der Kreis-Administrationen der Stif-
	        
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