Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1471 
Die Resultate einer vorgenommenen In- 
spektion find in abgesonderten Berichten dar- 
zustellen, und 14 Tage nach dem Schlusse 
der Inspektion bei der obersten Staats-Ku- 
ratel einzureichen. 
Die Kreis ; und Ober-Administrarionen 
bleiben dafür verantworklich, daß die Amts- 
Inspektionen über alle Geschäftstheile einer 
Adminisiration verbreitet, die Resultate der 
Geschäfts-Führung mit einer gleichen Serenge 
gewürdizer, und mit gewissenhafter Tree 
zur Kenntniß der obersten Kuratel gebracht 
werden. 
X. 
Um das Staats-Ministerlum des Innern 
während dem Laufe eines Quartals und bis 
zur Vorlage des Rechenschafts-Berichtes in 
der erfoderlichen Kenntniß des Zustandes der 
Stistungs-Kassen zu erhalten, werden die 
Koeis= und Ober-Administrarionen angewies 
sen, bis zum l5. eines jeden Monats den 
durch die einschlägige Spezialweisung vom 
4. September dieses Jahres vorgeschriebenen 
Konspekt des Kassen-Zustandes der Distrikts- 
Administrationen für den verstossenen Monar, 
und die Balanz der Kreis-Konkurrenz-Kasse 
unfehlbar einzureichen, in dem Rechenschafts- 
Berichte aber den Ertrag und den Aufwand 
für den Zeitraum eines Quartals= Konspekts 
der Kasse: Balanzen, in kollektiver Ansicht 
darzustellen. · 
XI. 
Aus mehreren Ruͤcksichten haben Wir 
Uns auch bewogen gefunden, die Kompetenz 
der General: Kreis: Kommissariate und der 
Kemmissariare in den Städten Augsburg und 
  
1472 
Nüenberg, in ihrre doppelten Eigenschaft als 
Ober-Polizeistellen und als Kreis, und Ober- 
Administrationen der Stifstungen in Bezug 
auf die Verleihung von Pfründen bei Wohl- 
thärlgkeits -Anstalten zu erweitern, und die 
begeichneten Stellen zu ermächtigen, denjeni- 
zen Individuen, welche nach den Bestim- 
mungen der allgemeinen Verordnung über die 
Armenpflege vom a2. Februar 1g03 zur Auf- 
nahme in die Armen, Versorgungs, Häuser 
geelgnet sind, den Eintrit in den Genuß der 
Pffünde selbst zu gestatten; die cingeführten 
Aufnahms, Konspekte werden hienach als 
Resultate polizeillcher und administrativer 
Verhandlungen am Schlusse eines jeden Mo- 
nats unttels besonderer Berichte dem Mini- 
sterium des Innern vorgelegt, und in de 
Rechenschafts-Berichten der Kreis: und Ober 
Administratienen der Sciftungen für den Zeit- 
raum eines Quartals, mit Berücksichtigung 
der auf die Menats= Berichte gegen den An- 
trag der General; und der Start-Kommis 
sariate allenfalls gefaßten allerhöchsten Ent- 
schliessungen, zur kollektiven Aussche dieses 
Gegenstandes wiederholr. 
Die Verantwortlichkeit, welche dief falls 
auf den bezeichncten dusseren Geschäftsstellen 
ruhr, besteht darin, ç 
) daß der Pfründengenuß nur solchen In- 
dividuen gestattet werde, welche sich in 
dem gin-lichen Manzjel eine; Verms- 
geus= und der Arbrits= Fähigkeir, also in 
dem Stande der vollen Armuth befinden; 
b) daß die polizeilichen und ärztlichen Zeug- 
nisse über Vermögenslosigkeit und Er- 
werbs-Unfähigkeit strenge gewürdige:
	        
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