1481
Koͤniglich-Baierisches
1482
Regierungsblatt.
LXIII. Stück. München, Samstag den 5. Oktober 1811.
Allgemeine Verordnung.
(Die Regulirung der auswärtigen Brieftaren
betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
D. Wir nach nunmehr berichtigten Gren-
zen Unseres Reiches, und den mit saͤmtli-
chen fremden Post= Anstalten abgeschlossenen
Scaatsverträgen auch die Brief-Posttare für
das Ausland nach festen und billigen Grund-
säzen regulirt wissen wollen; so haben Wir
Uns von der General-Direktion Unserer
Posten umstandlichen Vortrag erstatten las-
sen, und beschließen hiemit, wie folgt:
V. 1. Die von Uns unterm 3. Novem-
ber v. J. (Regierungsbl. 1810, S. 1201—
1206) festgesezte Norm der inländischen
Briestare soll auch bei der auswärtigen
Korrespondenz in der Regel in Anwendung
gebracht, zugleich hier auf die geeigneten
Austrikts-Stationen, und die verschiedenen
Bestimmungen, die aus den Staatsvertri=
##en hervorgehen, Rücksicht genommen wer-
den.
§. 2. Da bei den mit fremden Pest-
anstalten abgeschlossenen Verträgen Unser
königlich:
i
besonderes Augenmerk zum Vortheil des
korrespondirenden Publikums dahin gieng,
die Frankatur-Freiheit, oder die Befugniß,
die Briefe ohne Bezahlung eines Porto bei
der Aufgabe versenden zu koͤnnen, in Un-
serm Reiche soriel möglich auch bel aus-
wärtiger Korrespondenz einzuführen; so ha-
ben Wir bewirkt, daß die unfrankirte Auf-
gabe der Briefe statt hat: nach dem kai-
serlich-französischen Reiche mit Ausnahme
der Departemente der Weser= und Elbe-
Mündungen, und derjenigen, welche aus
den römischen Gebietstheilen gebildet wur-
den, nach dem Königreiche Württemberg,
der ganzen Schwelz, den Großherzogthä-
mern Frankfurt, Baden, „Würzburg, Hess
sen, den Herzogthümern Nassau, den her-
zjoglich Sächsischen Ländern, den fürstlich
Reussischen, Anhalt'schen und Rudolstadt'-
schen Besizungen, nach dem Königreiche
Sachsen, dem Herzogthume Warschau, den
preussischen Staaten; nach den
Herzogthümern Meklenburg, nach Schwe-
disch= Pommern und Danzig.
§. 3) Die in alle örigen hier nichr auf-
geführten fremden Staaren abgehenden Briefe
müssen entweder bis an die Grenzen Unsere
Reiches, oder bie auf jenen Erankirungs=
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