Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1481 
Koͤniglich-Baierisches 
1482 
Regierungsblatt. 
  
LXIII. Stück. München, Samstag den 5. Oktober 1811. 
Allgemeine Verordnung. 
  
(Die Regulirung der auswärtigen Brieftaren 
betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
D. Wir nach nunmehr berichtigten Gren- 
zen Unseres Reiches, und den mit saͤmtli- 
chen fremden Post= Anstalten abgeschlossenen 
Scaatsverträgen auch die Brief-Posttare für 
das Ausland nach festen und billigen Grund- 
säzen regulirt wissen wollen; so haben Wir 
Uns von der General-Direktion Unserer 
Posten umstandlichen Vortrag erstatten las- 
sen, und beschließen hiemit, wie folgt: 
V. 1. Die von Uns unterm 3. Novem- 
ber v. J. (Regierungsbl. 1810, S. 1201— 
1206) festgesezte Norm der inländischen 
Briestare soll auch bei der auswärtigen 
Korrespondenz in der Regel in Anwendung 
gebracht, zugleich hier auf die geeigneten 
Austrikts-Stationen, und die verschiedenen 
Bestimmungen, die aus den Staatsvertri= 
##en hervorgehen, Rücksicht genommen wer- 
den. 
§. 2. Da bei den mit fremden Pest- 
anstalten abgeschlossenen Verträgen Unser 
königlich: 
i 
besonderes Augenmerk zum Vortheil des 
korrespondirenden Publikums dahin gieng, 
die Frankatur-Freiheit, oder die Befugniß, 
die Briefe ohne Bezahlung eines Porto bei 
der Aufgabe versenden zu koͤnnen, in Un- 
serm Reiche soriel möglich auch bel aus- 
wärtiger Korrespondenz einzuführen; so ha- 
ben Wir bewirkt, daß die unfrankirte Auf- 
gabe der Briefe statt hat: nach dem kai- 
serlich-französischen Reiche mit Ausnahme 
der Departemente der Weser= und Elbe- 
Mündungen, und derjenigen, welche aus 
den römischen Gebietstheilen gebildet wur- 
den, nach dem Königreiche Württemberg, 
der ganzen Schwelz, den Großherzogthä- 
mern Frankfurt, Baden, „Würzburg, Hess 
sen, den Herzogthümern Nassau, den her- 
zjoglich Sächsischen Ländern, den fürstlich 
Reussischen, Anhalt'schen und Rudolstadt'- 
schen Besizungen, nach dem Königreiche 
Sachsen, dem Herzogthume Warschau, den 
preussischen Staaten; nach den 
Herzogthümern Meklenburg, nach Schwe- 
disch= Pommern und Danzig. 
§. 3) Die in alle örigen hier nichr auf- 
geführten fremden Staaren abgehenden Briefe 
müssen entweder bis an die Grenzen Unsere 
Reiches, oder bie auf jenen Erankirungs= 
(102)
	        
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