1497
Koͤniglich-Baierisches
1498
Re gierungsbla.! t.
LulV. Stück. München, Mittwoch den 9. Oktober 18rr
Allgemeine Verordnung.
(Die Erweiterung des Wirkungskreises bei den
General-Kreis= und Lokal-Kommissariaten
betreffend.)
Wir Marximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
J Erwägung, daß. nachdem seit der Er-
richtung der General-Kreis-Kommissariate,
die von Uns angeordneten Dienstes= und
Verwaltungs-Formen sich hinlänglich befe-
stiget haben, diejenigen Gründe, aus wel-
chen verschiedene untergeordnete Geschäfts-
Gegenstände der innern Verwaltung Unserer
allerhöchsten Kenntniß und Entscheidung vor-
behalten waren, nicht mehr in ihrer vollen
Stärke bestehen; und in der Absiche, die
Nachtheile zu beseitigen, welche bei längerer
Fortdauer dieses Vorbehalts, für das In-
teresse des Dienstes überhaupc, für die recht-
zeitige uund zweckmäßige Thätigkeit der dus-
sern vollziehenden Behörden, und für die An-
gelegenheiten Unserer Unterthanen entstehen
könnten, haben Wir beschlossen, dem Wir-
kungskreise Unserer General-Kreis= und Lo-
kal-Kommissariate, wie solcher durch die In-
struktion vom 17. Juli 1808. im Allgemei-
nen bestimmt ist, eine weitere angemessene
Ausdehnung zu geben, und diesem nach al-
lergnädigst zu verordnen.
J.
Alle hiernach benannten Fdlle und Ge-
genstände werden, mir den jedesmal beige-
sezten besondern Bestimmungen und Be-
schränkungen in den Geschäfts-Umfang der
General-Kreis= und Lokal-Kommissariate
überwiesen, nämlich:
A. In Bezug auf den öffentlichen Unter-
richt.
1) Die Anstellung sämelicher Schul-
gehilfen.
2) Die Anordnung der proviford
schen Verwesung aller in Erledi-
gung kommenden Schuldienste.
3) Die Besezung aller Schulleh-
rer-Stellen, deren jährlicher Dienst-
ertrag die Summe von Zoo fl. nicht
erreicht.
Die General-Kreis= und Lokal Kommis
sariate sind jedoch verbunden, niche nur in
dem Jahres-Berichte über den Seand des
Schulwesens eine vollständige Ueberstchr aller
aufgestellten Schulgehilfen und Schulver-
weser, vorzüglich aber aller im Laufe des
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