Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1499 
Schuljahrs erledigten und wiederbesezten 
Schuldienste vorzulegen; sondern auch je- 
derzeit die Gründe der Wahl, mit Be- 
zeichnung aller Bittesteller, welche sich um 
die erledigten Dienste gemeldet haben, in 
dao vierteljährig einzusendende Schul-Ge- 
schaftsprotokoll einzutragen. 
4) Die Begutachtung der Gehalts- 
zulagen, Pensionen und Belohnun- 
gen für das Schuldienst = Personal, und 
in so weit solche zuläássig sind, wie bis- 
her; — die Vorschläge hiezu sollen jedoch 
nicht einzeln, und im daufe des Jahres 
gemacht, sondern mit dem gesamten Exigenz- 
Etat am Ende des Jahres vorgelegt, und 
mit in denselben aufgenommen werden. 
Bei der Fertigung der Etats selbst 
sind die bereits erlassenen Vorschriften ge- 
nau einzuhalten. 
5) Die Aufsuchung und Ausmitt- 
lung geeigneter Lokal-Fonds zur Un- 
terhaltung und Vervollkommnung 
der örtlichen Lehr= und Erziehungs- 
Anstalten. Die Resultate sind in dem 
Jahrs-Berichte anzuzeigen. 
6) Die Anordnung aller dringen- 
den, und aller derjenigen Schulbau- 
Reparaturen, deren Kosten durch Lo- 
kal-Mittel gedeckt sind, oder gedeckt 
werden müssen. 
Wenn Reparaturen dieser Art bei Fer- 
tigung der Exrigenz= Etats sich schon vor- 
aus sehen lassen; so sind solche sogleich 
darin mit aufzunehmen, 
1500 
7) Das Stipendienwesen bleibt 
zwar in seinen bisherigen Verhaͤltnissen; 
jedoch sollen, statt der den Rektoraten zwei- 
mal im Jahre, ohne Bestimmung der Zeit, 
aufgetragenen Erinnerung der Schüler an 
die Stipendien= Verordnungen jährlich im 
Monate Mai die Prüfungen der Stipen- 
dienbewerber regelmässig vorgenommen, und 
durch die Kreisblätter noch zu rechter Zeit 
mit dem Préäjudiz auegeschrieben werden, 
daß diejenigen Studierenden, welche sich zu 
diesen Prüfungen nicht stellen, auf den Ge- 
nuß eines Stipendiums im nächsten Sin- 
dien= Jahre keine Rechnung zu machen ha- 
ben. 
B. In Bezug auf die kirchlichen Ange- 
legenheiten. 
A. Der Katholiken. 
1) Die Ernennung zu den nicht 
stabilen geistlichen Stellen, auf 
welchen ein landesherrliches Nomi- 
nations= oder Präsentations-Recht 
haftet. 
Ueber alle vorkommenden Ernennungen 
dieser Art sind am Schlusse eines jeden Jah- 
res tabellarische Uebersichten nach derjenigen 
Form einzusenden, welche in der Verord- 
nung vom 30. Dezember 1810, in Bezug 
auf die Bestellung des subalternen Kirchen- 
Dienstpersonals,?) vorgeschrieben ist. 
2) Die Entscheidung über die Ent- 
behrlichkeit von Nebenkirchen und 
Kapellen, vorbehalelich des Rekurses der 
betheiligten Gemeinden an die allerhöchste 
oo. Nöb. 1. J. St. I. S. 1.
	        
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