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Schuljahrs erledigten und wiederbesezten
Schuldienste vorzulegen; sondern auch je-
derzeit die Gründe der Wahl, mit Be-
zeichnung aller Bittesteller, welche sich um
die erledigten Dienste gemeldet haben, in
dao vierteljährig einzusendende Schul-Ge-
schaftsprotokoll einzutragen.
4) Die Begutachtung der Gehalts-
zulagen, Pensionen und Belohnun-
gen für das Schuldienst = Personal, und
in so weit solche zuläássig sind, wie bis-
her; — die Vorschläge hiezu sollen jedoch
nicht einzeln, und im daufe des Jahres
gemacht, sondern mit dem gesamten Exigenz-
Etat am Ende des Jahres vorgelegt, und
mit in denselben aufgenommen werden.
Bei der Fertigung der Etats selbst
sind die bereits erlassenen Vorschriften ge-
nau einzuhalten.
5) Die Aufsuchung und Ausmitt-
lung geeigneter Lokal-Fonds zur Un-
terhaltung und Vervollkommnung
der örtlichen Lehr= und Erziehungs-
Anstalten. Die Resultate sind in dem
Jahrs-Berichte anzuzeigen.
6) Die Anordnung aller dringen-
den, und aller derjenigen Schulbau-
Reparaturen, deren Kosten durch Lo-
kal-Mittel gedeckt sind, oder gedeckt
werden müssen.
Wenn Reparaturen dieser Art bei Fer-
tigung der Exrigenz= Etats sich schon vor-
aus sehen lassen; so sind solche sogleich
darin mit aufzunehmen,
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7) Das Stipendienwesen bleibt
zwar in seinen bisherigen Verhaͤltnissen;
jedoch sollen, statt der den Rektoraten zwei-
mal im Jahre, ohne Bestimmung der Zeit,
aufgetragenen Erinnerung der Schüler an
die Stipendien= Verordnungen jährlich im
Monate Mai die Prüfungen der Stipen-
dienbewerber regelmässig vorgenommen, und
durch die Kreisblätter noch zu rechter Zeit
mit dem Préäjudiz auegeschrieben werden,
daß diejenigen Studierenden, welche sich zu
diesen Prüfungen nicht stellen, auf den Ge-
nuß eines Stipendiums im nächsten Sin-
dien= Jahre keine Rechnung zu machen ha-
ben.
B. In Bezug auf die kirchlichen Ange-
legenheiten.
A. Der Katholiken.
1) Die Ernennung zu den nicht
stabilen geistlichen Stellen, auf
welchen ein landesherrliches Nomi-
nations= oder Präsentations-Recht
haftet.
Ueber alle vorkommenden Ernennungen
dieser Art sind am Schlusse eines jeden Jah-
res tabellarische Uebersichten nach derjenigen
Form einzusenden, welche in der Verord-
nung vom 30. Dezember 1810, in Bezug
auf die Bestellung des subalternen Kirchen-
Dienstpersonals,?) vorgeschrieben ist.
2) Die Entscheidung über die Ent-
behrlichkeit von Nebenkirchen und
Kapellen, vorbehalelich des Rekurses der
betheiligten Gemeinden an die allerhöchste
oo. Nöb. 1. J. St. I. S. 1.