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die allerhoͤchste Stelle einzubefoͤrdern
haben.
b) Die General-Kreis= und Lokal-Kom-
missariate entscheiden im Falle der er-
griffenen Berufung als zweite Instanz.
c) Ein weiterer Rekurs an die allerhöchste
Stelle findet, wenn die Resolutionen
der ersten und zweiten Instanz im Re-
sultate gleichfbrmig sind, nicht mehr,
sondern nur bei zwei abweichenden und
verschiedenen Beschlüssen binnen z# Ta-
gen statt; jedoch alles dieses
u) unbeschadet der Zuläßigkeit des durch
die Verordnung vom 8. August 1810
Titel I. Art. 1. gesezlich vorbehaltenen
Rekurses an den geheimen Rath in
kontentiösen Fällen, nämlich in
Gewerbestreitren über Berechtigung zum
Gewerbe, oder zwischen mehrern Be-
rechtigten?).
Uebrigens sollen
e) bis über das gesammte Gewerbs=
und Konzessions-Wesen, nach der be-
reits eingeleiteten Beschreibung und
Prüfung seines dermaligen Standes,
ein allgemeines gesezliches Regulativ
festgestellt werden wird, nachstehende
unabänderliche Hauptnorm, für deren
gewissenhafteste Beobachtung alle Be-
hörden besonders verantwortlich sind,
allenthalben zur Richtschnur dienen:
Erstens. Ganz neue Konzessionen,
insbesondere solche, wodurch die Zahl der
gegenwärtigen Konzessionisten gleicher Art an
einem und demselben Orte vermehrt würde,
J S. Gesibl. v. J. 18 10. St.XXNNVINl. S.“z#. 2)
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sind vor der Hand nirgends mehr zu ver-
leihen, den einzigen Fall ausgenommen, we
das wirkliche Bedürfniß der Verleihung.
evident und unwidersprochen vorliegt.
Zweitens. Auch die Wiederbesezung
erledigter Gewerbs-Konzesstonen findet nur
dann statt, wenn sich, nach vorgängiger ge-
nauer Untersuchung aller Umnände, die
Wiederverleihung ebenfalls evident und un-
widersprochen als wirklich nothwendig
darstellt.
Die allerhöchste Seelle selbst wird auf
den vorbemerkten zwei Hauptregeln in allen
denjenigen Fällen, wo an dieselbe entweder
im Wege des Rekurses, oder im Wege des
Vorbehaltes, Konzessions-Gesuche und An-
träge gebracht werden, unverrückt stehen blei-
ben, und durchaus keine Verleihungen zu-
geben oder genehmigen, so fern nicht der
Alles bedingende Punkt des Bedürfnisses
und der Nothwendigkeit über allen Zweifel
hinaus nachgewiesen, und von allen Behr-
den einhellig anerkanut ist.
Hiernach sind:
Drittens, alle einzelnen Konzessions-
Gesuche mit der größten Sorgfalt zu in-
struiren, und insbesondere noch das Alter,
die Geschicklichkeite, die Lehr= und Wander=
jahre, und das Vermögen des Biteestellers
mit allen für und gegen ihn sprechenden
Verhälinissen genau zu erheben, und vor
allem auch sämtliche wirklich betheiligten
Gewerbs-Genossen mie ihrer Erklärung zu
vernehmen; sofort
Viertens die endlichen Beschlüsse in