Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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pfohlene Prinzip des freien Getreidhandels, 
und auf die desfalls bestehenden aͤlteren Ver- 
ordnungen, namentlich vom 27. Mai 1799, 
und 2. November, 3. September 1802, und 
1. Junius 1805; andererseits mit Ruͤcksicht 
auf die schon bestehenden Hauptschrannen, 
auf die Nuͤzlichkeit, oder das Beduͤrfniß 
neuer Maͤrkte dieser Art, entweder fuͤr die 
Beförderung des Getreidhandels im All- 
zemeinen, oder für die leichtere Verprovian= 
tirung eines bestimmten Umkreises; so wie 
auf den Zug der Strassen, auf die Mög- 
lichkeit der Rückfrachten, und auf die Mög- 
lichkeit, die zur Errichtung und Unterhal- 
tung einer Schraune nothwendigen Mittel, 
ohne drückende Beschwerde der betreffenden 
Gemeinde, aufzubringen; endlich mit Zu- 
grundlegung der Schraunen-Ordnung für 
die Stadt Hall im Innkreise vom 27. Ok- 
tober 1807 Onachihren wesentlichen Bestim- 
mungen, vorbehaltlich, der durch die Lokal- 
Umstände gefoderten Modifikationen; und 
mit Ausschluß alles Bann= und Zwang- 
rechtes. 
7) Die Bewilligung zur Errich- 
tmung der Viehmärkte; gleichfalls mit 
Räcksicht auf die Freiheit des Viehhandels 
im Inlande, nach der Verordnung vom 
. August 1790, mic Würdigung aller Lo- 
kal-Verhältnisse, und mit Beseitigung alles 
Zwanges. 
Alle im Laufe eines jeden Jahres bewil- 
kAgren neue Getreide= und Viehmärkte sind 
in genaue Verzeichnisse zu bringen, und diese 
S. gbl. v. J. 190x. S. I7y # % 
1508 
mit dem Jahrsberichte zur allgemeinen Ue- 
bersicht einzusenden. 
8) Die Regulirung der jährlichen 
Biertaxen in dem gesamten Umfange der 
Kreise, und in den einzelnen Distrikten der- 
selben, nach Maßgabe der Verordnung vom 
25. April 1811 #), und der daselbst vorge- 
schriebenen Tarisse. Jedoch sind die Gene- 
ral= Kreis= und Lokal-Kommissariate ver- 
bunden, nicht nur die, nach dem Tirel I., 
Artikel 10 bis 18 zu bildenden Bezirke, mit 
den Gründen, worauf die gemachte Einthei- 
lung beruht, zur Kenntniß der allerhochsten 
Stelle zu bringen, sondern auch in den durch 
Titel I., Artikel 2z bestimmten Terminen, 
die allenthalben vorschrisismäßig ausgemit- 
telten Gersten= und Hopfenpreise, und die 
hiernach, mit Rücksiche auf die Tariffe aus- 
gesprochenen Biersäze jährlich anzuzeigen. 
II. 
Nachdem Wir auch wahrgenommen ha- 
ben, daß diesenigen in Bezug auf den öf- 
fentlichen Unterricht, auf die kirchlichen An- 
gelegenheiten, und auf die polizeilichen Ver- 
hältnisse vorkommenden Gegenstände, welche 
zugleich das Stiftungs= und Kommunal= 
Wesen berühren, isolirt, und durch eine 
Art von Korrespondenz zwischen den Gene- 
ralKreis= und Lokal-Kommissariaten, und 
den Kreis= und Ober-Administrationen des 
Stiftungs= und Kommunal-Vermögens 
behandelt werden; so wollen Wir, daß zur 
Beseitigung des hieraus entstehenden Ge- 
schäfts-Aufenthaltes und anderer Nachtheile, 
S. Nögsbl. I. J. S 617.
	        
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