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pfohlene Prinzip des freien Getreidhandels,
und auf die desfalls bestehenden aͤlteren Ver-
ordnungen, namentlich vom 27. Mai 1799,
und 2. November, 3. September 1802, und
1. Junius 1805; andererseits mit Ruͤcksicht
auf die schon bestehenden Hauptschrannen,
auf die Nuͤzlichkeit, oder das Beduͤrfniß
neuer Maͤrkte dieser Art, entweder fuͤr die
Beförderung des Getreidhandels im All-
zemeinen, oder für die leichtere Verprovian=
tirung eines bestimmten Umkreises; so wie
auf den Zug der Strassen, auf die Mög-
lichkeit der Rückfrachten, und auf die Mög-
lichkeit, die zur Errichtung und Unterhal-
tung einer Schraune nothwendigen Mittel,
ohne drückende Beschwerde der betreffenden
Gemeinde, aufzubringen; endlich mit Zu-
grundlegung der Schraunen-Ordnung für
die Stadt Hall im Innkreise vom 27. Ok-
tober 1807 Onachihren wesentlichen Bestim-
mungen, vorbehaltlich, der durch die Lokal-
Umstände gefoderten Modifikationen; und
mit Ausschluß alles Bann= und Zwang-
rechtes.
7) Die Bewilligung zur Errich-
tmung der Viehmärkte; gleichfalls mit
Räcksicht auf die Freiheit des Viehhandels
im Inlande, nach der Verordnung vom
. August 1790, mic Würdigung aller Lo-
kal-Verhältnisse, und mit Beseitigung alles
Zwanges.
Alle im Laufe eines jeden Jahres bewil-
kAgren neue Getreide= und Viehmärkte sind
in genaue Verzeichnisse zu bringen, und diese
S. gbl. v. J. 190x. S. I7y # %
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mit dem Jahrsberichte zur allgemeinen Ue-
bersicht einzusenden.
8) Die Regulirung der jährlichen
Biertaxen in dem gesamten Umfange der
Kreise, und in den einzelnen Distrikten der-
selben, nach Maßgabe der Verordnung vom
25. April 1811 #), und der daselbst vorge-
schriebenen Tarisse. Jedoch sind die Gene-
ral= Kreis= und Lokal-Kommissariate ver-
bunden, nicht nur die, nach dem Tirel I.,
Artikel 10 bis 18 zu bildenden Bezirke, mit
den Gründen, worauf die gemachte Einthei-
lung beruht, zur Kenntniß der allerhochsten
Stelle zu bringen, sondern auch in den durch
Titel I., Artikel 2z bestimmten Terminen,
die allenthalben vorschrisismäßig ausgemit-
telten Gersten= und Hopfenpreise, und die
hiernach, mit Rücksiche auf die Tariffe aus-
gesprochenen Biersäze jährlich anzuzeigen.
II.
Nachdem Wir auch wahrgenommen ha-
ben, daß diesenigen in Bezug auf den öf-
fentlichen Unterricht, auf die kirchlichen An-
gelegenheiten, und auf die polizeilichen Ver-
hältnisse vorkommenden Gegenstände, welche
zugleich das Stiftungs= und Kommunal=
Wesen berühren, isolirt, und durch eine
Art von Korrespondenz zwischen den Gene-
ralKreis= und Lokal-Kommissariaten, und
den Kreis= und Ober-Administrationen des
Stiftungs= und Kommunal-Vermögens
behandelt werden; so wollen Wir, daß zur
Beseitigung des hieraus entstehenden Ge-
schäfts-Aufenthaltes und anderer Nachtheile,
S. Nögsbl. I. J. S 617.