Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1509 
kuͤnftig eine gemeinschaftliche Behandlung 
jener vermischten Gegenstaͤnde, mit Zuzie- 
hung beider dabei betheiligter Referenten 
am Kreise, eingefuͤhrt werde. 
III. 
Sämtliche vorstehende Bestimmungen 
treten sogleich in volle Wirkung; derge- 
stalt, daß alle dermal bei der allerhöchsten 
oder bei den höhern Stellen anhängigen 
noch unentschiedenen Gegenstände, welche 
oben namentlich bezeichnet, und rücksichtlich 
welcher die Kompetenz-Verhältnisse geän- 
dert worden sind, unverzüglich ausgeschieden, 
und an die General-Kreis= und Lokal- 
Kommissariate, und von diesen hinwiederum 
an die Unterbehörden, sofern sie vorerst 
noch zur Erledigung in erster Instanz ge- 
eignet sind, zurückgewiesen werden sollen. 
IV. 
Wir befehlen schluͤßlich, diese Unsere 
allerhöchste Verordnung durch das allge- 
meine Regierungsblatt zu Jedermanns 
Wilssenschaft und Nachachtung öffenrlich be- 
kannt zu machen; und gleichwie Wir Uns 
in Unsern General-Kreis= und Lokal-Kom- 
missariaten, und zu den ihnen untergeord- 
neten Behörden allergnädigst versehen, daß 
sie dem bei Erweiterung ihres Wirkungs- 
kreises in sie gesezten Vertrauen treu ge- 
horsamst entsprechen werden; so wollen Wir 
auch Unsere Verordnung vom 23. April 
1811, die ungeeigneten Eingaben an Uns 
und Unsere geheimen Ministerien,"") hiermit 
wiederholen,, und dieselbe nachdrücklich voll 
S. #ssr. 1. 3. St. XXVII.. S. S7. 
6— — — 
1510 
zogen wissen. Muͤnchen den 2. Oktober 
1811. 
Mar Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf koniglichen allerhdchsten Befee 
der General-Sekreiche 
Kobell. 
Bekanntmachungen. 
(Die Erledigung der Pfarrei Neukirchen bei 
St. Christoph betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Könlas. 
Die Pfarrei zu Neukirchen bei Se. 
Christoph im königlichen Landgerichte Vo- 
henstrauß, ist durch die Versezung des Pfar- 
rers Stephan Schäflers nach Vohenstrauß 
erlediget worden. (I##gsblatt XXXVII. St. 
S. 730) 
Dieselbe zählt in ihrem Umkreise 1263 
Seelen, hat keine Filiale und auch keinen 
Hilfspriester nothwendig. Die Einkünfte 
bestehen in dem jährlichen Ertrage der Wid- 
dumgründe zu bo fl., in einem bestimmten 
Gehalte vom königlichen Rentamte zu 180 fl., 
in Beiträgen von der Kirche: und Pfarrge- 
meinde zu 46 fl., in den Stolgebühren zu 
70 fl., endlich in 24 Klafter harten und 6 
Klafter weichen Holzes. Auf dieser Pfarrei 
liegen keine andere Lasten als ein ad onus 
successorum ratifzirter Bauschilling zu 
733 fl., von welchem die jährliche Ausstz= 
Summe 20 fl. beträgt. 
Regensburg den r6. September 187. 
Königliches General= Kommissa- 
riat des Regen-Kreises. 
Graß zu Lodron., 
Resch.
	        
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