1509
kuͤnftig eine gemeinschaftliche Behandlung
jener vermischten Gegenstaͤnde, mit Zuzie-
hung beider dabei betheiligter Referenten
am Kreise, eingefuͤhrt werde.
III.
Sämtliche vorstehende Bestimmungen
treten sogleich in volle Wirkung; derge-
stalt, daß alle dermal bei der allerhöchsten
oder bei den höhern Stellen anhängigen
noch unentschiedenen Gegenstände, welche
oben namentlich bezeichnet, und rücksichtlich
welcher die Kompetenz-Verhältnisse geän-
dert worden sind, unverzüglich ausgeschieden,
und an die General-Kreis= und Lokal-
Kommissariate, und von diesen hinwiederum
an die Unterbehörden, sofern sie vorerst
noch zur Erledigung in erster Instanz ge-
eignet sind, zurückgewiesen werden sollen.
IV.
Wir befehlen schluͤßlich, diese Unsere
allerhöchste Verordnung durch das allge-
meine Regierungsblatt zu Jedermanns
Wilssenschaft und Nachachtung öffenrlich be-
kannt zu machen; und gleichwie Wir Uns
in Unsern General-Kreis= und Lokal-Kom-
missariaten, und zu den ihnen untergeord-
neten Behörden allergnädigst versehen, daß
sie dem bei Erweiterung ihres Wirkungs-
kreises in sie gesezten Vertrauen treu ge-
horsamst entsprechen werden; so wollen Wir
auch Unsere Verordnung vom 23. April
1811, die ungeeigneten Eingaben an Uns
und Unsere geheimen Ministerien,"") hiermit
wiederholen,, und dieselbe nachdrücklich voll
S. #ssr. 1. 3. St. XXVII.. S. S7.
6— — —
1510
zogen wissen. Muͤnchen den 2. Oktober
1811.
Mar Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf koniglichen allerhdchsten Befee
der General-Sekreiche
Kobell.
Bekanntmachungen.
(Die Erledigung der Pfarrei Neukirchen bei
St. Christoph betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Könlas.
Die Pfarrei zu Neukirchen bei Se.
Christoph im königlichen Landgerichte Vo-
henstrauß, ist durch die Versezung des Pfar-
rers Stephan Schäflers nach Vohenstrauß
erlediget worden. (I##gsblatt XXXVII. St.
S. 730)
Dieselbe zählt in ihrem Umkreise 1263
Seelen, hat keine Filiale und auch keinen
Hilfspriester nothwendig. Die Einkünfte
bestehen in dem jährlichen Ertrage der Wid-
dumgründe zu bo fl., in einem bestimmten
Gehalte vom königlichen Rentamte zu 180 fl.,
in Beiträgen von der Kirche: und Pfarrge-
meinde zu 46 fl., in den Stolgebühren zu
70 fl., endlich in 24 Klafter harten und 6
Klafter weichen Holzes. Auf dieser Pfarrei
liegen keine andere Lasten als ein ad onus
successorum ratifzirter Bauschilling zu
733 fl., von welchem die jährliche Ausstz=
Summe 20 fl. beträgt.
Regensburg den r6. September 187.
Königliches General= Kommissa-
riat des Regen-Kreises.
Graß zu Lodron.,
Resch.