1521
Königlich-Baterisches
1522
Regierungsblatt.
LXV. Stuͤck.
Muͤnchen, Samstag den 12. Oktober i811.
E ditk t
über
die Reklamationen wider das all
gemeine Steuer-Provisorium.
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
D. allgemeine Steuer-Provisorium, wel-
ches Wir in Unserem Edikte vom 13. Mai
1808 ) einzuführen angeordnet haben, wird
mit dem nächstkommenden Finanz-Jahre in
Ausführung und Anwendung gebracht werden.
Ungeachtet der Sorgfalt, mit welcher man
auch schon diesem Provisorium die möglich-
größte Vollkommenheit zu geben bemühr war,
mochten doch mehrere Reklamationen der
Struer: Pflichtigen sich gegen die Resultate
der dieses Provisorium begründenden Vor-
arbeiten erheben.
Um numn einerseits allen ungegründeten und
muthwilligen Reklamationen den Eingang zu
verschliessen, und andererseits den rechtmisst-
gen Beschwerden das Mittel einer Fründlichen
Wücdigung und gerechten Hebung zu sichern,
sinden Wir Uns bewogen, zur Hebung solcher
eintretenden Reklamationen folgende gesezliche
Westimmungen zu erlassen.
*) S. A##zbl. v. J. 1808. St. IXVI. S. 1089 26.
I. Abschnitt.
Von der Ausschetdung und Abthei-
lung der Reklamarionen.
G. I.
Nur eine unrichtige Anwendung jener
Grundsäze und Vorschriften, welche Wir für
das allgemeine Steuer-Provisorinm in Unse-
rem Edikte vom 13. Mai 1808 ausgesoro-
chen haben, auf einzelne steuerbare Gegen=
stände oder Personen — kann Reklamationen
begründen.
C. II.
Reklamationen finden also nicht start
a) wider jene Grundidze, Justruktionen und
Vorschriften selbst;
b) in blossen Verstessen bei der Katachrirung,
welche ohne Reklamationen nur jedesmal
den Finanz-Direktionen angezeigt zu werden
brauchen, um von diesen nach genommener
Einsicht gehoben zu werden. — Hieher
rechnen Wir alle Kalkul-Fehler, alle Fälle,
wo Jemanden ein ihm nicht zugehöriges
Objekt zugeschrirben, oder ein Objeke zu
katastriren ganz übersehen oder öfters ka-
tastrirt worden ist, — so auch alle Ver-
wechslung der steuerpflichtigen Subjekte 1½/.
Endlich
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