Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1521 
Königlich-Baterisches 
1522 
Regierungsblatt. 
  
LXV. Stuͤck. 
Muͤnchen, Samstag den 12. Oktober i811. 
  
E ditk t 
über 
die Reklamationen wider das all 
gemeine Steuer-Provisorium. 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
D. allgemeine Steuer-Provisorium, wel- 
ches Wir in Unserem Edikte vom 13. Mai 
1808 ) einzuführen angeordnet haben, wird 
mit dem nächstkommenden Finanz-Jahre in 
Ausführung und Anwendung gebracht werden. 
Ungeachtet der Sorgfalt, mit welcher man 
auch schon diesem Provisorium die möglich- 
größte Vollkommenheit zu geben bemühr war, 
mochten doch mehrere Reklamationen der 
Struer: Pflichtigen sich gegen die Resultate 
der dieses Provisorium begründenden Vor- 
arbeiten erheben. 
Um numn einerseits allen ungegründeten und 
muthwilligen Reklamationen den Eingang zu 
verschliessen, und andererseits den rechtmisst- 
gen Beschwerden das Mittel einer Fründlichen 
Wücdigung und gerechten Hebung zu sichern, 
sinden Wir Uns bewogen, zur Hebung solcher 
eintretenden Reklamationen folgende gesezliche 
Westimmungen zu erlassen. 
*) S. A##zbl. v. J. 1808. St. IXVI. S. 1089 26. 
I. Abschnitt. 
Von der Ausschetdung und Abthei- 
lung der Reklamarionen. 
G. I. 
Nur eine unrichtige Anwendung jener 
Grundsäze und Vorschriften, welche Wir für 
das allgemeine Steuer-Provisorinm in Unse- 
rem Edikte vom 13. Mai 1808 ausgesoro- 
chen haben, auf einzelne steuerbare Gegen= 
stände oder Personen — kann Reklamationen 
begründen. 
C. II. 
Reklamationen finden also nicht start 
a) wider jene Grundidze, Justruktionen und 
Vorschriften selbst; 
b) in blossen Verstessen bei der Katachrirung, 
welche ohne Reklamationen nur jedesmal 
den Finanz-Direktionen angezeigt zu werden 
brauchen, um von diesen nach genommener 
Einsicht gehoben zu werden. — Hieher 
rechnen Wir alle Kalkul-Fehler, alle Fälle, 
wo Jemanden ein ihm nicht zugehöriges 
Objekt zugeschrirben, oder ein Objeke zu 
katastriren ganz übersehen oder öfters ka- 
tastrirt worden ist, — so auch alle Ver- 
wechslung der steuerpflichtigen Subjekte 1½/. 
Endlich 
(105)
	        
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